Betriebliche Abfallkonzept

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  • Hallo, wie die Jungfrau zum Kinde habe ich die Aufgabe bekommen ein betriebliches Abfallkonzept zu erstellen, d. h. also das KrW-/AbfG in die betriebliche Praxis umzusetzen. Wir sind ein kommunaler Versorger und Dienstleister(Strom, Gas, Wasser, Entwässerung, Bäder, ÖPNV mit Werkstätten). Einen externen Abfallbeauftragten gab es nur für den Teilbereich Klärwerke, für das Gesamtunternehmen lehnt er zeitlich bedingt diese Aufgabe ab.

    Denke insgesamt gesehen kann das nicht so schwer sein, mir fehlen aber Beispiele wie so etwas aussehen kann, hat jemand bereits Erfahrungen mit dieser Thematik, für Anregungen und Tipps wäre ich sehr dankbar!!! ;)

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

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  • Hallo tommygm,

    ich kann dir nur raten, bevor du dich in unnötige Arbeit stürzt, dich an einen oder mehrere große Entsorger zu wenden. Die haben das nötige Know-how und Außendienstpersonal und können z. B. die einzelnen Abteilungen/Betriebe mit dir besuchen und Angebote bzgl. Abfallkonzept abgeben. Davon suchst du dir dann den passenden für dich heraus.

    Gruß Holgi

    Kein Mensch ist so beschäftigt, dass er nicht die Zeit hat, überall zu erzählen, wie beschäftigt er ist. (R. Lemke)

  • Hi, das Problem ist in Arbeit, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten werden in einer Verfahrensanweisung festgelegt, eine Bestandsaufnahme ist erfolgt, alles wird gut

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

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  • Hallo tommygm
    Ist bei Dir schon eine Bestellung beim Gewerbeaufsichtsamt erfolgt?
    Wenn Du noch keine Schulung und Bestellung hast warte noch mit dem Arbeitseifer. Nach KrW- AbfG § 50 übst Du sonst die Tätigkeit eines Abfallmaklers aus.
    Unsere Tätigkeitsfelder sind im Grunde genomen Identisch.
    Als erste mache Dir einfach mit einer Liste der anfallenden Abfälle und Mengen sowie der bis Dato tätigen Entsorger Fertig.
    Wenn du mir deine Mailadresse schickst kann ich Dir einmal ein Muster zusenden.

    Viel vergnügen.
    Kai

    Kai

  • Hi,

    danke für Deine Tipps, die Bestandsaufnahme ist erfolgt, Ist-Zustand, Schwachstellen wurden benannt und ein Maßnahmenkonzept derzeit erstellt, es ist also alles in Arbeit.

    Dadurch erhalte ich Handlungshilfen, zum Abfallbeauftragten werde ich erst später bestellt

    Gruß
    Tom

    Die Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, dass wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.

  • Hallo tommygm
    Solange du noch nicht als Abfallbeauftragter bestellt bir´st rate ich dir nicht Tätig zu werden.
    Es gibt den sckönen § 50 im Krw/AfG der aussagt das du richtig geld los wirst sobald du für Dritte ( In diesem Fall ist das deine Firma ) entsorgst.
    § 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in sonstigen Fällen

    (1) Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragsteilers oder einer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter den selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es dem Antragsteller, diese zu widerlegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

    (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß derjenige,

    der bestimmte gefährliche Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 bis 5 hierzu einer Genehmigung bedarf,
    der bestimmte nicht gefährliche oder bestimmte gefährliche Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zum Schutze der Belange des Wohles der Allgemeinheit besondere Anforderungen zu stellen sind, in den Verkehr bringt oder verwertet, dazu einer Erlaubnis bedarf oder seine Zuverlässigkeit oder Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
    (3) Wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erforderlich ist, haben beauftragte Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Sobald Du die Bestellungsurkunde in der Hand hast brauchst du nur die von mir erwähnte Tabelle.
    Viel Spass
    Kai

    Kai

  • Na dann viel Erfolg. Hier aber erst einmal ein Tipp. Lasse dich schnellstmöglichst von deinem Chef schriftlich zum Abfallbeauftragten bestellen. Und ab sofort hast du einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Jahr nachdem man dir den „ Abfallbeauftragten“ schriftlich abgekannt hat, darf man dir kündigen.
    Gruß

    Sky04

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