Guten Tag zusammen,
bei einem Büroarbeitsplatz (3 Personenbüro) der vor 03.12.2016 fertiggestellt wurde, bestand eine Sichtverbindung nach außen (2 Fenster in ausreichender Größe).
Später wurde eine Feuerschutztreppe gebaut (Gerüst), diese wurde auf 3 Meter höhe vom Boden mit Metallplatten verbaut, so dass sie nicht überklettert werden kann. Beide Fenster des Büros sind nun direkt hinter der Feuerschutztreppe und der Verblendung mit lichtundurchlässigen Metallplatten. Man schaut nun also aus dem Fenster in den ca 4 Meter tiefen Feuerschutzturm, der 3 Meter hoch lichtundurchlässig verbaut ist. Diese Platten reichen im Büro ca bis auf 2 Meter höhe vom Boden in 4 Meter tiefe (siehe Bilder).
Lasst uns den Tageslichtquotienten mal ausblenden.
Die ASR macht keine Aussagen zur Sichtverbindung.
Früher galt, dass die Sichtverbindung mindestens 1/10 der Raumgrundfläche betragen muss.
Wie schätzt ihr die Sachlage hier ein?
Ist hier eine ausreichende Sichtverbindung gegeben?
Ich sehe es so, dass in den Bereichen, in denen ich auf diese Platten schaue, keine Sichtverbindung nach außen gegeben ist.
In den Bereichen weiter oben, wo man den Himmel sehen kann oder das Gebäude dahinter, sehe ich die Sichtverbindung als gegeben an.
Von meinem Arbeitsplatz aus gesehen, teilt sich die Fensterfläche dann auf. Nur noch ca. 1,32 qm Fensterfläche dient als Sichtverbindung. Bei dem Rest der Fensterfläche sehe ich nur diese Platten in 4 Meter tiefe. Die Raumgrundfläche beträgt ca 15 qm. Damit wären es weniger als 1/10 der Raumgrundfläche.
Ich finde keine konkreten Regelungen zur Sichtverbindung.
Im Baurecht für Wohnungen gilt, dass eine Sichtverbindung bedeutet, dass auf einer Höhe von 1,20 m in eine Tiefe von 6 Meter geblickt werden kann. Das wäre hier nicht gegeben. Ich weiß aber nicht ob man diese Info aus dem Baurecht zur Begriffsbestimmung einer Sichtverbindung auf den Sichtverbindungsbegriff im Arbeitsrecht übertragen kann.
Wie würdet Ihr den Sachverhalt in Bezug auf die Sichtverbindung beurteilen?
Außerdem bitte ich um Einschätzung bezüglich der Ausnahmeregelung aus der Arbeitsstättenverordnung:
Anhang 3.4 (3)
"Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden."
Hier war es ja aber so, dass generell eine Sichtverbindung bestand, die allerdings durch die Baumaßnahme 2019 beeinträchtigt wurde oder erst weg gefallen ist. Das ist ja schon etwas ganz anderes, als wenn vor 2016 nie eine Sichtverbindung da gewesen wäre.
Zusammengefasst besteht das Büro also schon seit Sommer 2016. Es bestand eine Sichtverbindung, diese wurde 2019 beeinträchtigt/ist weggefallen.
Was meint ihr rechtlich dazu?
Und eben eure Meinung zur Frage ob hier eine Sichtverbindung nach außen nach dem Stand der Technik bejaht werden kann.
Achso, ich habe noch vergessen, dass die SIFA von den BAD boys sagt, sie misst mal den Tageslichtquotienten, aber alles andere würde keine Rolle spielen.
Viele Grüße und vielen Dank.
Basty