Moin,
auch wenn ich Paragrafen und Verordnungen liebe, habe ich gerade ein Verständnisproblem.
Zitat von §3 (4) ArbMedVV
Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Karl Napp verlässt unseren Betrieb. Bei seinem Ausscheiden muss ich seine Daten aus der Vorsorgekartei löschen bzw. die Papierakten vernichten. Karl Napp händige ich vor der Löschung/Vernichtung eine Kopie der ihn betreffenden Daten aus. Diese Rechtsvorschrift macht doch nur für den Fall Sinn, dass sämtliche Daten digital vorliegen und vor der Löschung ein Ausdruck für den Betroffenen erzeugt wird. Ein Originalpapier zu kopieren und dann zu vernichten kann es ja wohl nicht sein. Also genüge ich der Vorschrift doch, wenn ich ausscheidenden Kollegen die Originale mitgebe, sofern keine längere Aufbewahrungsfrist aufgrund anderer Rechtsvorschriften existiert? Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.
Gruß Frank