Hilfe!!! Notausgänge

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallöle zusammen,

    ...gez bin ich doch tatsächlich auch ma mit meinem Latein am Ende!!!

    Die Haupteingangstür zu unserem Verwaltungsgebäude ist selbstverständlich in unserem Flucht- und Rettungsplan als Fluchttür ausgewiesen, klaro.

    Jetzt war doch tatsächlich ein MA bis weit nach Feierabend da und stellte fest: "Hoppla, die Tür ist ja abgeschlossen!",machte dann auch gleich Meldung und hat mich nach einer ersten spontanen Reaktion am Ende doch vor ein ziemliches Problem gestellt. Ich kann tatsächlich keine definitive Aussage zu diesem Thema machen!?!

    Voraussetzungen sind folgende:

    1. Der MA ist langjähriger Beschäftigter und kennt das Gebäude wie seine Westentasche.

    2. Betriebsfremde oder Besucher sind, wenn ihr Termin ausserhalb der Geschäftszeiten liegt, immer von einem MA begleitet.

    3. der Einbau der Alarmanlage macht ein verschließen dieser Tür zum Einschalten der Anlage erforderlich.

    ...hat irgendjemand eine Idee oder sogar eine Aussage zu einer solchen Situation? Also, kann/darf ich die Tür abschließen wenn kein betriebsfremder mehr im Haus ist bzw. nur noch ein oder zwei MA (die im übrigen alle einen Schlüssel besitzen)?

    MfG
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ANZEIGE
  • Hallo Michael,
    bei uns besitzen die Mitarbeiter eine Magnetkarte, mit der sie bestimmte Türen außerhalb der Dienstzeit öffnen können, ohne dass die Alarmanlage los geht. Bei allen anderen Türen und beim Öffnen ohne Magnetkarte geht der Alarm los.
    Ein ziemlich aufwändiges und nicht immer sinnvoll zu handhabendes System. (Z.B. wird Alarm gegeben, wenn tagsüber zum Lüften bestimmte Türen geöffnet werden. Die Nutzer sind eben störrisch. Allerdings wurden sie auch nie über Gewohnheiten und Notwendigkeiten befragt.)
    Empfehlen würde ich solch System nicht.

    Allerdings eins ist Fakt: Notausgänge müssen von innen ohne Schlüssel und zu jeder Zeit zu öffnen sein!

    Gruss
    Ralph

    Die großen Tugenden machen einen Menschen bewundernswert, die kleinen Fehler machen ihn liebenswert. (Pearl S. Buck)

  • Auch hallöle...

    Ich denke die Arbeitsstättenverordnung ist in seinem Anhang recht konkret:

    2.3 Fluchtwege und Notausgänge
    .......
    b.) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen..............
    (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
    a.) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,..........

    Aus meiner Sicht ist es unerheblich ob betriebsfremde noch im Gebäude sind oder die MitarbeiterInnen sich gut auskennen- Die Tür darf für den Weg nach außen nicht abgeschlossen sein. Es sei den es gibt einen Weg zu einem anderen gesicherten Bereich den ihr als Fluchtweg ausweisen könnt.

    Unabhängig von der rechtlichen Seite:

    Stellt euch mal die Situation vor es brennt, erstmal zur Jacke um die Brieftasche mit der Magnetkarte oder den Schlüssel zu holen, dann hustener und tränenderweise durch den verrauchten Bereich, Magnetkarte oder Schlüssel greifen und da wir alle cool sind ziehen wir völlig ruhig die Magnetkarte mit der richtigen Seite durch den Leser oder schließen locker auf.

    Viele Grüße

    kuddel

    • Offizieller Beitrag

    hallo,
    Gemäß § 52 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV müssen Verkehrswege freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
    Insbesondere dürfen Türen im Verlauf von Rettungswegen oder andere Rettungsöffnungen, wie z. B. Fenster, nicht verschlossen, versperrt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt werden, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden.
    Der Verordnungsgeber schränkt diese Forderung auf den Zeitraum des Aufenthaltes der Arbeitnehmer ein: »solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden«. Dies hat vernünftigerweise nur für das Verschließen der Türen/Fenster o. ä. Bedeutung, die nach Betriebsschluss zu Sicherungszwecken geschlossen werden müssen. Wo keine Arbeitnehmer mehr tätig sind, besteht auch das besondere Schutzbedürfnis nicht.

    Des weiteren besteht ja auch die Forderung, dass sich solche Türen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen..aber Schlüssel, Magnetkarten etc. sind ja besondere Hilfsmittel!

    gruß, herbert

    Für Eile habe ich leider keine Zeit!

  • m.E. liegt der Schwerpunkt hier auf dem NOT-Aspekt.

    Es gibt ja Türen, die sich auch verschlossen im Notfall öffnen lassen.. und dabei gleich die Alarmanlage mit auslösen :)

    das schließt doch nicht aus, das der Miarbeiter ohne NOT das Haus zu später Stunde unter zu Hilfenahme von Hilfsmitteln verläßt.

    Gruß
    gladis:-)

  • ANZEIGE
  • ...ja, ja, ihr habt ja alle Recht!!! Thanks so far.

    Ich versuche halt nur manchmal eine gewisse Balance zwischen Theorie und Praxis zu halten, wenn ihr versteht was ich meine ;) Ich denke, ich werde hier einfach mal meine netten Kollegen der Aufsichtsbehörden einladen und dieses Thema vor Ort besprechen.

    Nichtsdesotrotz - Danke euch allen noch einmal.

    MfG
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Von allem ein bisschen,
    aber ganz so einfach ist es nicht. Ist es Arbeitnehmern möglich oder gestattet, jederzeit zu arbeiten oder sich im Betrieb aufzuhalten, so dürfen Notausgänge nicht verschlossen sein. Abhilfe schaffen hier Panikschlösser und Fluchttürsteuerungen. Die Tür ist verschlossen (auch für die Alarmanlage) lässt sich aber von innen jederzeit öffnen. Die einzige Schwachstelle sind sogenannte Blockschlösser, die viele Alarmanlagen scharfschalten und ohne Schlüssel nicht entriegeln. Diese lassen sich aber bei Doppelflügligen Türen bei gleichzeitigem Öffnen beider Flügel ebenfalls öffnen.
    Ein Panikschloss funktioniert wie ein normales Türschloss, hat aber folgende Sonderfunktionen: Die Schlosszunge verriegelt die Tür wie ein normales Schloss, zieht sich aber bei Druck auf die Türklinke zurück und gibt die Tür frei. Von außen drückt die Klinke einfach ins Leere. Es gibt verschiedene Typen dieser Schlösser, sogar beidseitige Panikfunktion(so ist ein Riegelkontakt für Verschlußkontrolle möglich, aber auch eine Flucht in beide Richtungen und gleichzeitige Alarmauslösung). Ist die Tür unverschlossen, lässt sie sich von außen über Klinkendruck öffnen.

    Ciao Andreas