Gefahrstofftransport in geringen Mengen

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  • Hallo alle,

    es geht um kleine Mengen.

    Wenn am Standort B z.B. einige leere Spraydosen (Lack, Sprühöl, Druckluft), einige soweit leere Tuben Kleber, einige abgelaufene (evtl. schon ausgehärtete) Kleber angefallen sind, müssen die korrekt entsorgt werden. Eine Entsorgung ist an einem Standort mit wenigen Mitarbeitern nicht durch einen Entsorger organisiert. Das Material soll von einem Mitarbeiter (Mindestqualifikation: Ingenieur und arbeitet mit diesen Stoffen) vom Standort B nach Standort A gebracht werden, und dort gemeinsam entsorgt werden. Auch vom Standort C, D, E, usw. sollen diese Kleinmengen nach A, wo sie ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt werden. Das soll selbst dann geschehen, wenn laut Sicherheitsdatenblatt die Reste im "Hausmüll" entsorgt werden können.

    Nun sind aber leere Gebinde in diverser Hinsicht wie Volle zu behandeln. Für den Transport muss auch eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen (vgl. BGRCI)

    Hat jemand ein "fertiges" Formular zur Hand, das ich für mich nutzen dürfte? :)

    FG.

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  • Die geplante Vorgehensweise dürfte abfallrechtlich nicht zulässig sein. Weiterhin fallen z.B. die Spraydosen unter das Gefahrgutrecht, auch wenn es Kleinmengen sind und man evt. Ausnahmen in Anspruch nehmen kann ist man da ganz schnell bei einer Ordnungswidrigkeit die mit Beträgen so ab 300.- € geahndet wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Mir fallen da z.B. die §53 und 54 KrWG ein. Verstoß dagegen wird nach §69 KrWG mit bis zu 100000.- € geahndet.
    Details kann man auch der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen entnehmen.
    Bei Deinen Kleinmengen düftest Du unter die Überlassungspflicht nach §17 KrWG fallen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo!

    Der Transport ist kein Problem, da es sich um Kleinstmengen handelt. Info's siehe Anhang.

    Zu beachten ist:
    - Ladungssicherung
    - Richtige Behälter (Verschliesbar, Auslaufsicher, usw.)
    aber das kann im Rahmen einer kurzen Gefährdungsbeurteilung mit entsprechend festgelegten Maßnahmen erledigt werden.

    Eine Checkliste ist im Anhang ebenfalls enthalten.

  • Hm...

    Dieses Gesetz trifft auf uns doch gar nicht zu.

    Wir sind kein Entsorger. ...

    Aber Transporteur!
    Abfalltransporte sind genehmigungspflichtig.
    Dich tangieren hier 2 Rechtsgebiete. Das Gefahrgutrecht und das Abfallrecht. Nach dem Gefahrgutrecht ist der Transport als begrenzte Menge wahrscheinlich möglich, sofern die Spraydosen z.B. noch ihre Kappe besitzen. Nach dem Abfallrecht benötigst Du eine Transportgenehmigung. Weiterhin dürften die Anfallstellen für die kleinen Mengen der Andienungspflicht an den örtlichen Entsorger unterliegen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (7. Februar 2017 um 13:29)

  • Hallo,

    aus meiner Sicht stellt der Transport aus abfallrechtlicher Sicht gar kein Problem dar. Es handelt sich hierbei um ein "Bereitstellen zur Entsorgung" - das ist eine übliche Tätigkeit beim Erzeuger und hat nix mit dem KrWG zu tun.
    Natürlich sind Gefährdungsbeurtilung, Ladunssicherung usw. unabhängig davon zu beachten.

    Gruss

    EHS Mann

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  • Aber Transporteur!Abfalltransporte sind genehmigungspflichtig.

    s.o. :)

    Ich werde wohl die Option "Begrenzte Mengen gefährlicher Güter" ziehen (30 kg erreiche ich, wenn ich 15 Jahre zusammenzähle) - ein schönes, schwarzweißes Viereck drucken, Gefährdungsbeurteilung schnell schreiben, jeweils eine Kartonage vor Ort organisieren und ZACK.

    Die Ladungssicherung ist geschenkt - das kriegen wir mit Bordmitteln immer hin.

  • Es handelt sich hierbei um ein "Bereitstellen zur Entsorgung"

    Nein, ist es nicht. Hier werden Abfälle vom Standort A nach B transportiert über öffentliche Straßen. Jeder Abfallerzeuger und Standort hat in der Regel eine eigene Erzeugernummer. Hier werden also Abfälle zwischen zwei Erzeugernummern transportiert und das ist genehmigungspflichtig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,

    wenn Reste im Hausmüll entsorgt werden dürfen würde ich dies machen und hier keinen zusätzlichen Aufwand betreiben.

    Für den Transport der nicht gereinigten Behälter ist das Gefahrgutrecht zu beachten (unabhängig davon, ob die Behälter zur nächstgelegenen Problemmüllsammlung transportiert werden oder zur weiteren Verwendung in ein anderes Werk). Beim Transport können z.B. Freistellungen oder die 1000-Punkte-Regel Anwendung finden. Beim Transport von Standort A nach Standort B würde ich das Ganze einfach als Gefahrguttransport zwischen den Werken abhandeln. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Entsorgung könnte ich mir spontan schon vorstellen, dass diese Vorgehensweise auch abfallrechtlich in Ordnung sein kann (und ja, hängt von vielen Faktoren ab, die wir nicht kennen, aber ich halte dieses Vorgehen nicht generell für unzulässig).

    schöne Grüße

  • ein schönes, schwarzweißes Viereck drucken

    Eines genügt nicht, Mindestabmessungen des Piktogramms und der abgrenzenden Linie beachten, das wird kontrolliert. Ausrichtungspfeile dürften auch noch erforderlich sein.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • (...)
    Für den Transport der nicht gereinigten Behälter ist das Gefahrgutrecht zu beachten (unabhängig davon, ob die Behälter zur nächstgelegenen Problemmüllsammlung transportiert werden oder zur weiteren Verwendung in ein anderes Werk).(...)

    Nun ja, die Verpackungen sind ausnahmslos original - nur eben leer, oder der Stoff drin ist nicht mehr brauchbar (eingetrocknet, Haltbarkeitsdatum lange abgelaufen oder neu gekauft, und der Verwendungszweck liegt nicht mehr vor, weil Besteller und/oder Projekt längst Geschichte sind).

    Oder der Lieferant wurde geändert, und die Produkte des alten Lieferanten werden aus welchem Grund auch immer nicht mehr verwendet.

    Wir sprechen hier von Gefahrstoffen, die in haushaltsüblichen Mengen verwendet werden (Tübchen/kleine Flacons mit Kleber, Spraydosen, wie sie bei Obi zu kaufen sind usw.). Entsprechend ist das Transportgut vergleichbar mit den "Entsorgungsproblemen" eines Hobbykellers. Bei uns wird ausschließlich entwickelt (80% Software, ca. 20% die zugehörige Hardware, die zwischen ca. Haselnussgröße und ca. Phabletgröße ist, meist ist die Zigarettenschachtel größer als unsere Hardware). Wenn eine Klebung unter den definierten Bedingungen die Spezifikationen nicht erfüllt, geht die ganze Tube/Spritze in den "Müll" - und die Nächste wird probiert. Oder "es" wird nur geklebt, damit "es" nicht herunterfällt - mit egal was - wenn Spucke hält, dann auch damit (es geht um's Prinzip, nicht um die Industrialisierung). Die Klebepunkte sind einzeln und im Millimeter-Bereich. Ein Ingenieur klebt EINE Sache zusammen, lötet vielleicht noch ein wenig, und arbeitet damit weiter (auch am CAD). Alles echt Popelkram (also schon Hightec - aber gefahrstofftechnisch Popelkram)

    Leere Lackdosen sind der größte Anteil am Müll. Es werden viele Striche damit gezogen.... Oder Blechteile markiert.

    "Viele" == 1-2x die Woche 2-3 Sprühstöße je Mitarbeiter....

    Gesunder Menschenverstand: hau weg den Müll!
    Rechtliche Anforderung: ...tja... Papierkram vom Feinsten...

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz (7. Februar 2017 um 16:56)