Festigkeitsprüfung Rohrleitungen

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  • Guten Tag,

    nach der BetrSichV Tabelle 4 sollen Rohrleitungen alle 5 Jahre einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden. Gibt es jemanden der wirklich sein Druckluftnetz unter Wasser gesetzt hat ?(
    Oder habt ihr einfach den Systemdruck erhöht und geschaut das alles hält ?

    Hat jemand vllt. eine Gefährdungsbeurteilung für sein Druckluftnetz zum Vergleich ?

    Vielen Dank für jede Hilfe

    Kayo

    MfG Kayo

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  • Deine Rohrleitungen sind doch weder ein Druckbehälter, noch ein ortsbewegliches Druckgerät, für welches Tabelle 4 gilt.
    Unter welche Punkte in Abschnitt 4, Nr. 2 fallen denn Deine Rohrleitungen für Druckluft?
    2.1d wären ja Rohrleitungen, nur in Deinen wird keines des in den folgenden Buchstaben erwähnten Medien transportiert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Tabelle 4 : Druckbehälter für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2.

    Druckanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des §20 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Unter Druckanlagen versteht man allgemein Druckbehälter-, Rohrleitungs- und Dampfkesselanlagen sowie Füllanlagen für Druckgase.

    MfG Kayo

  • Tabelle 4 verweist auf Abschnitte 2.1 und 2.2. Deine Leitungen sind keine Druckbehälter, sondern Rohrleitungen. Das Medium Luft ist aber im Abschnitt 2 nicht aufgeführt.
    Meiner Meinung nach ist somit eine Festigkeitsprüfung nach BetrSichV nicht erforderlich, allerdings bin ich nicht unbedingt "sattelfest" in Sachen Betriebssicherheit. Vielleicht meldet sich ja noch ein anderer Teilnehmer.
    Eine Dichtigkeitsprüfung des Druckluftnetzes ist natürlich schon aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Der Druckkessel ist natürlich prüfpflichtig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Guten Tag (Axel),

    leider ist das Druckluftnetz prüfpflichtig, dass kann ich versichern da in dem Prüfbericht zu unserem Anlagenteil (Druckspeicher) darauf hingewiesen wird (als Mangel), dass die Druckanlage selber noch nicht geprüft wurde. Der Verweis auf Tabelle 4 war hier nicht ganz richtig.

    Also zur Aufklärung etwas Recherche :

    Abschnitt 4, Nr.5 BetrSichV
    5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.

    Also auf nach 2.2 :
    2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
    a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a

    Also auf nach 2.1 Satz 2 Buchstabe a :
    a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments

    Also auf zur Richtlinie 2014/68/EU, Artikel 2 :
    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
    1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, ...

    Völlig klar, oder ? :whistling:

    Und nun wäre es schön, wenn mir jemand von der Prüfung des Druckluftnetzes berichten kann. Oder gibt es irgendwo einen rechtssicheren Text der sagt, dass dies nicht erforderlich ist. Denn ich finde es Realitätsfern ein Druckluftnetz einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.

    MfG Kayo

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  • Was heißt denn hier prüfen?
    Druckbehälter müssen eine Festigkeitsprüfung durchlaufen.
    Rohrleitungen --> Sicht- und Funktionsprüfung --> Beschädigungen und Dichtigkeit.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hierzu die Vorgabe aus der BetrSichV :

    5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus ... und Festigkeitsprüfungen.

    Ich muss eine Signatur anlegen...

    Gruß Kayo

    MfG Kayo

  • Du hast einen Anlagenteil nach Nr. 2.2, das ist der Druckkessel, nicht jedoch die Leitungen, denn Leitungen sind nur bei entsprechend gefährlichem Inhalt nach 2.1 d relevant, was auf Luft nicht zutrifft.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo Kayo,

    ich glaube du lässt den entscheidenden Teil bei deiner Herleitung weg.

    Abschnitt 4, Nr.5 BetrSichV
    5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
    Also auf nach 2.2 :
    2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
    a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind (Einschränkung auf ein bestimmtes prüfpflichtiges Anlagenteil)
    b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, nächste Einschränkung
    c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, nächste Einschränkung
    usw.

    Eine allgemeine Anwendung auf alle "Anlagenteile" i.S.v. "Druckgräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a" erfolgt nicht unter a, b. c. sondern immer mit Einschränkung auf bestimmte Anlagenteile.

    somit nicht mehr relevant ->


    Also auf nach 2.1 Satz 2 Buchstabe a :
    a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments
    Also auf zur Richtlinie 2014/68/EU, Artikel 2 :
    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
    1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, ...


    m.M.n.

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  • Danke für den Hinweis,

    aber es muss doch eine Begründung geben, weshalb die ZÜS bemängelt, dass die Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde ?!

    Also :

    Bei dem von der ZÜS-geprüftem Druckspeicher handelt es sich um eine Druckanlage, nach 2.1, Satz 1, b).
    Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:
    Das wären dann die Rohrleitungen (nach 2.1, Satz 2, a - Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments).

    Somit müssen die Leitungen wie der Behälter geprüft werden ?!

    Oder fallen die Leitungen raus, wenn ich in der Gefährdungsbeurteilung die Leitungen aus dem Umfang der Druckanlage herausnehme ?

    MfG Kayo

  • aber es muss doch eine Begründung geben, weshalb die ZÜS bemängelt, dass die Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde ?!

    Wie wäre es die ZÜS zu fragen? Wer etwas bemängelt muss ja wohl auch den Grund dafür nennen können. Eigentlich legt die ZÜS bei einer entsprechend prüfpflichtigen Anlage den Prüfumfang und die Prüfzyklen fest. Das müsste dann dem Betrieb auch entsprechend in Textform vorliegen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wie wäre es die ZÜS zu fragen? Wer etwas bemängelt muss ja wohl auch den Grund dafür nennen können. Eigentlich legt die ZÜS bei einer entsprechend prüfpflichtigen Anlage den Prüfumfang und die Prüfzyklen fest. Das müsste dann dem Betrieb auch entsprechend in Textform vorliegen.


    (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen...

    Aber die Ausführung wird einem nicht gerade erleichtert.

    MfG Kayo

  • Klar, aber immer wenn eine ZÜS beteiligt ist, redet diese, was den Prüfumfang und die Prüfzyklen angeht, mit. Im Zweifels-/Streitfall entscheidet dann die zuständige Aufsichtsbehörde. Rate mal, wessen Argumentation diese wahrscheinlich folgen wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • IdR sind die Vorgaben klar, daher redet die ZÜS auch nicht mehr viel mit wenn die Grenzen und Zyklen im Rahmen liegen.

    Trotzdem benötige ich eine klare Definition für die Gefährdungsbeurteilung die klärt, dass das Druckluftnetz nicht prüfpflichtig ist, bzw. falls doch eine Pflicht besteht, wie setzt man das vernünftig um ?

    MfG Kayo

  • Hallo Kayo,

    eigentlich ist ja weiter oben schon alles beschrieben; wenn du aber Bezug auf eine Rechtsquelle nehmen möchtest, dann sieh mal in die TRBS 1201 T2 unter Nr. 3.4.1.2.
    Die Prüfung bzw. Prüfumfang nach BetrSichV hängt von deinen schädigenden Einwirkungen ab, die du in der Gef.-Beurteilung beschrieben hast.
    Für mich zählt eine Prüfung auf Dichtigkeit in der Regel (z. B. Druckluftleitung ist unter der Decke montiert) nicht dazu - unterliegt alleine dem betriebswirtschaftlichen Kalkül.

    mfg.

    Uwe

  • Ich sehe es auch so, dass eine Festigkeitsprüfung keinen Sinn ergibt.

    Ich habe jetzt in meiner GUB (Gefährdungsbeurteilung) die Anlage an den Punkten abgegrenzt die nur durch eine ZÜS geprüft werden dürfen und darauf hingewiesen, dass die Anlage nach guter Ingenieurpraxis gebaut ist und keine der Stoffe (Fluide) aus der BetrSichV enthält.

    MfG Kayo