Beiträge von Kayo

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    Entschuldigung, die Frage ist etwas ungenau - Ich meine man kauft eine komplette Maschine, die ja i.d.R. Ventile, Antriebe etc. hat. Dazu gibt es Übersichtszeichnungen, Schemas etc. in denen alles Bezeichnet ist.

    Schreibt die MRL nicht auch vor, dass die enthaltenen Komponenten auch direkt beschriftet sein Müssen?

    Also wenn ein Motor im Schema mit M1 benannt ist, muss dann nicht auch direkt am Motor ein Schild mit der Bezeichnung M1 angebracht sein?

    Und das ganze für alle Aktoren, Leitungen...

    Hallo zusammen,

    weiß jemand wo die Maschinenrichtlinie die Kennzeichnung der Aktoren (Antriebe, Zylinder, Ventile...) und Leitungen vorgibt?

    Oder wird das an anderer Stelle geregelt?

    Danke im Voraus.

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zum Arbeiten mit einer UV-Taschenlampe (LED).
    Es Handelt sich um eine wf-501b von ultrafire.
    Ein techn. Datenblatt habe ich leider nicht, nur die Angabe von 395 nm.
    Als Schutzausrüstung benutzen wir aktuell Handschuhe und UVEX Brillen die bis 400 nm filtern.

    Gibt es eine Möglichkeit eine Analyse für benötigte Pausenzeiten, bestimmte Brillen usw. zu erstellen mit diesen Angaben ?
    Oder hat schon jemand Erfahrung :?:

    Danke im Voraus.

    Ich sehe es auch so, dass eine Festigkeitsprüfung keinen Sinn ergibt.

    Ich habe jetzt in meiner GUB (Gefährdungsbeurteilung) die Anlage an den Punkten abgegrenzt die nur durch eine ZÜS geprüft werden dürfen und darauf hingewiesen, dass die Anlage nach guter Ingenieurpraxis gebaut ist und keine der Stoffe (Fluide) aus der BetrSichV enthält.

    IdR sind die Vorgaben klar, daher redet die ZÜS auch nicht mehr viel mit wenn die Grenzen und Zyklen im Rahmen liegen.

    Trotzdem benötige ich eine klare Definition für die Gefährdungsbeurteilung die klärt, dass das Druckluftnetz nicht prüfpflichtig ist, bzw. falls doch eine Pflicht besteht, wie setzt man das vernünftig um ?

    Wie wäre es die ZÜS zu fragen? Wer etwas bemängelt muss ja wohl auch den Grund dafür nennen können. Eigentlich legt die ZÜS bei einer entsprechend prüfpflichtigen Anlage den Prüfumfang und die Prüfzyklen fest. Das müsste dann dem Betrieb auch entsprechend in Textform vorliegen.


    (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen...

    Aber die Ausführung wird einem nicht gerade erleichtert.

    Danke für den Hinweis,

    aber es muss doch eine Begründung geben, weshalb die ZÜS bemängelt, dass die Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde ?!

    Also :

    Bei dem von der ZÜS-geprüftem Druckspeicher handelt es sich um eine Druckanlage, nach 2.1, Satz 1, b).
    Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:
    Das wären dann die Rohrleitungen (nach 2.1, Satz 2, a - Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments).

    Somit müssen die Leitungen wie der Behälter geprüft werden ?!

    Oder fallen die Leitungen raus, wenn ich in der Gefährdungsbeurteilung die Leitungen aus dem Umfang der Druckanlage herausnehme ?

    Guten Tag (Axel),

    leider ist das Druckluftnetz prüfpflichtig, dass kann ich versichern da in dem Prüfbericht zu unserem Anlagenteil (Druckspeicher) darauf hingewiesen wird (als Mangel), dass die Druckanlage selber noch nicht geprüft wurde. Der Verweis auf Tabelle 4 war hier nicht ganz richtig.

    Also zur Aufklärung etwas Recherche :

    Abschnitt 4, Nr.5 BetrSichV
    5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.

    Also auf nach 2.2 :
    2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
    a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a

    Also auf nach 2.1 Satz 2 Buchstabe a :
    a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments

    Also auf zur Richtlinie 2014/68/EU, Artikel 2 :
    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
    1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, ...

    Völlig klar, oder ? :whistling:

    Und nun wäre es schön, wenn mir jemand von der Prüfung des Druckluftnetzes berichten kann. Oder gibt es irgendwo einen rechtssicheren Text der sagt, dass dies nicht erforderlich ist. Denn ich finde es Realitätsfern ein Druckluftnetz einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen.

    Tabelle 4 : Druckbehälter für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2.

    Druckanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des §20 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Unter Druckanlagen versteht man allgemein Druckbehälter-, Rohrleitungs- und Dampfkesselanlagen sowie Füllanlagen für Druckgase.

    Guten Tag,

    nach der BetrSichV Tabelle 4 sollen Rohrleitungen alle 5 Jahre einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden. Gibt es jemanden der wirklich sein Druckluftnetz unter Wasser gesetzt hat ?(
    Oder habt ihr einfach den Systemdruck erhöht und geschaut das alles hält ?

    Hat jemand vllt. eine Gefährdungsbeurteilung für sein Druckluftnetz zum Vergleich ?

    Vielen Dank für jede Hilfe

    Kayo