Beiträge von nedflanders

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    zu 1. Ja, dass siehts du richtig. Meines Wissens wurden sie aber auch in der alten Fassung nicht aufgeführt.

    zu 2. Dazu hat Rettungsweg ja schon verlinkt. Das DGUV-Grundsätze keine rechtsverbindliche Ermächtigungsgrundlage sind, sollte klar sein.

    Das Thema wurde hier schon zig mal durchgekaut.

    Die Frage ist doch eher, weshalb eine G41 Untersuchung. Wer bzw. wie kommt man darauf sowas zu machen?

    Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine Ermächtigungsgrundlage für den AG um die Grundrechte der Beschäftigten oder ander Rechtsvorschriften außer Kraft zu setzen.

    Verlangt es eine Rechtvorschrift oder weil es der AG will oder die Beschäftigten? Gegebenenfalls kann man eine Wunsch-Vorsorge den Beschäftigten anbieten. Denn hier handelt es sich eher um eine Eignungsuntersuchung, welche entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.

    Ich empfehle dir das Schreiben des BMAS zu dem Thema: "Eignungsuntersuchungen BMAS" einfach über Google suchen.

    Moin

    Hallo zusammen,

    eine kurze, kleine Frage:

    Freiberufler, kein Mitglied einer BG, keine Angestellte.
    Inwieweit sind UVV und Arbeitsschutzgesetze anwendbar?
    Besteht eine Verpflichtung der Anwendung?

    Um nochmal auf die Ausgangsfrage zurückzukommen.

    1. Jeder Untenehmer hat eine Anmeldepflicht. Also eine Bringschuld gegenüber der BG und nicht etwa eine Holschuld von Seiten der BG.

    Siehe beispielhaft die Links zu VBG oder BGETEM

    http://www.vbg.de/DE/1_Mitglieds…Q/faq_node.html

    https://www.bgetem.de/mitgliedschaft…estellte-fragen


    Reicht die Anmeldung bei anderen Behörden aus?

    • Nein. Als Unternehmer/in sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen innerhalb einer Woche nach Eröffnung selbst bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden.

    2. Unabhängig ob man das nun tut oder nicht ändert das nichts an der "Zwangs"-Mitgliedschaft.

    Im übrigen sind Mitdliedschaft und Versicherungsschutz zwei unterschiedliche Dinge.

    Ich hab im Anhang noch mal das zweite Urteil des OLG Frankfurt (selbstständiger Dachdecker) angehängt. da wird es hoffentlich deutlicher für einige.

    Auszug:

    b) Der Betroffene ist Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften
    der Bau-BG. Unternehmer ist gemäß 5 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII jeder, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auch Unternehmen ohne Versicherte sind begrifflich Unternehmen (vgl. Ricke, aid.0. , Vor 55 121 -139 SGB VII Rdn.5). Die Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft zu einem Unfallversicherungsträger beginnt kraft Gesetzes auch ohne Zuständigkeitsbescheid oder Anzeige des Unternehmens bereits mit dem Unternehmensbeginn (5 136 Abs.1 S.2 SGB VII). Der Unternehmer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu verhindern. ........

    c) ......Die Frage des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch von der Frage der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft zu trennen. Ob Überhaupt und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht, ist vom Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses gänzlich unabhängig (vgl. Spellbrink in: Schulin, HS-UV, 5 25 Rdn.40). Die Unfallhütungsvorschriften gelten deshalb auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten, insbesondere, wenn der nicht versicherte Unternehmer - wie hier - allein arbeitet ....

    Der Standpundpunkt der Gerichte sollte jetzt jedem Freiberufler / Selbsständigen klar sein.

    "Ich glaube(!), wir haben hier ein Verständnisproblem."

    Das glaube ich auch.

    "Zwangsmitgliedschaft: kenne ich keine Rechtsgrundlage. "Adressat" ist kein Mitglied."

    Adressat ist der Unternehmer.


    Rechtsgrundlag ist:

    § 136 SGB 7 "Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers"

    i.V.m. dem jeweiligen Satzungsrecht der z.B. BG Bau § 7:

    Beginn und Ende der Zuständigkeit

    (1) Die Zuständigkeit beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

    Hinweis: Von Versicherten, Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen steht da nichts.


    "Rechtsgrundlage: Übergeordnetes recht schlägt untergeordnetes Recht. ArbschG schlägt BetrSichV schlägt DGUV V"

    Du wirfst hier einiges durcheinander:

    1. Die BetrSichV konkretisiert das ArbSchG. Sie schlägt nicht das ArbSchG

    2. DGUV Vorschriften sind autonomes Recht der Unfallversicherungen.

    3. Da wo staatliches Recht keine Anwendung findet, kann es autonomes Recht nicht schlagen (z.B. Zugehörigkeit zu einer BG).

    "Die Frage ist nach wie vor: muss ein Einzelunternehmer an und für sich die Regeln "seiner" BG einhalten, ja oder nein.

    Für ein "ja" ist hier IMO noch keine Rechtsgrundlage geliefert worden."

    Die Frage wird, in dem von mir eingefügten Urteil(n), sowohl vom OLG Düsseldorf als auch Frankfurt anders beantwortet.

    Hallo Rettungsweg,

    für die Schweißarbeiten pauschal immer einen zweiten Mann bereitzustellen, ist sicherlich löblich, aber was soll der tun die ganze Zeit?

    Nur Aufpassen das nichts brennt? Dann könnte man das auch für jeden festeingerichteten Arbeitsplatz im Betrieb für sinnvoll erachten.

    Brandlasten vor Beginn entfernen und Löschmittel bereithalten dürfte in den meisten Fällen reichen.

    Ich würde erstmal schauen wie hoch die Dauer der Schweißtätigkeit an einem temporären Arbeitsplatz ist und ob ortsbezogene Besonderheiten an der Arbeitsstätte / Baustelle vorliegen oder Besonderheiten bei euren Schweißarbeiten und ggf. dann im Einzelfall einen zweiten Mann als z.B. Brandwache / Retter vorsehen (z.B. Sauerstoffmangel in engen Räumen)

    Auch solltest du den Kostenpunkt für den zweiten Mann nicht ganz außer acht lassen, wenn du willst das dein Unternehmen den Auftrag bekommt.

    Und ja ich weiß, dass die Kosten beim Arbeitsschutz eher keine Rolle spielen sollten. Tun sie aber.

    Dein Glaube in Ehren. Ich für mich muss mich an gar nichts halten. Theoretisch nicht mal Sicherheitsschuhe. Ob das Sinn macht ist etwas anderes und wenn das bei einem Kunden gefordert ist sollte man dies auch machen. Aber ich kann und muss nicht. Versicherungsschutz ist eine andere Angelegenheit.

    Mein Glaube ist nicht wichtig. Entscheidend ist der Wortlaut in den rechtsverbindlichen Vorschriften.

    Wie so häufig gilt auch hier: "Wo kein Kläger da kein Richter!"

    Wenn ich als Einzelunternehmer in meinem Keller den Kuli verschlucke oder 5 elektrische Handwerkzeuge an einer alten Mehrfachsteckdose betreibe kann ich das tun und da wird mir auch keiner reinreden. Im Schadensfall muß ich mich dann mit meiner Kranken-, Unfall- und Hausratversicherung rumschlagen.

    Arbeite ich als Einzelkämpfer (unternehmerisch, meine ich!) auf einer Baustelle, sieht die Sache ganz anders aus. Hier kann ich mich nicht auf meine "Unabhängigkeit" zurückziehen, da ich in diesem Fall u.U. Dritte gefährde. In solchen Situationen warden Richter wahrscheinlich immer so urteilen wie in #31. Und Obacht, das ist auch bereits erwähnt worden, nur weil ich "verdonnert" wurde, die Regeln einzuhalten, heißt das nicht notwendigerweise, dass ich im Falle eines Falles auch anspruchsberechtigt bin - gut, nä?!?!?

    In diesem Sinne

    Der Michael

    Richtig. Eine BG oder Gewerbeaufsicht wird dich in deinem Keller wohl kaum kontrollieren, außer jemand hat sich beschwert (Lärm, Dreck) oder du bist irgendwie anders auffällig geworden.

    Im übrigen sei noch angemerkt das auch für ausländische Unternehmen die deutschen UVV'n gelten, sofern sie in Deutschland tätig werden.

    Da spielt es auch keine Rolle ob sie Mitglied sind oder Beiträge zahlen (vgl. SGB 7 § 16 Abs.2).

    (2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

    Verstehst das schon richtig. Ich kann muss aber nicht. Als Einzelunternehmer kann ich mich an bestehende Regeln halten, bin aber nicht gezwungen diese auch für mich selber anzuwenden.

    Gruß Martin

    Das ist Falsch.

    Du bist als Unternehmer in einer "Zwangsmitgliedschaft" und musst dich an die jeweiligen UVV der BG halten wo du Zwangsmitglied bist.

    Das du keine Beiträge an die BG abdrückst und somit auch keinen Anspruch auf Leistungen hast (bei Arbeitsunfall), ist für die Zwangsmitgliedschaft belanglos.

    Einfach gesagt gibt es beitragszahlende Mitgliedsunternehmen und "beitragsfreigestellte" Mitgliedsunternehmen, aber Zwangsmitglieder sind alle bei ihrer jeweiligen BG.

    Wer Adressat einer Rechtsvorschrift ist steht im Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift.


    UVV -> Adressat ist der Unternehmer ob mit oder ohne Versicherte (UVV Pflichten). Ob ihm Leistungen zustehen hängt von anderen Faktoren ab (Beiträge).

    ArbSchG -> Adressat ist der Arbeitgeber. Wer Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes alles sein kann, also gleichgestellte / verantwortliche Person, steht § 13 ArbSchG.

    Insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 5 ist hier ausschlaggebend:

    (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

    1.sein gesetzlicher Vertreter,
    2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
    3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
    4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
    5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

    (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

    Sieht das OLG Düsseldorf bzw. OLG Frankfurt anders:

    Ein Unternehmer ist auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

    Gegen einen Bußgeldbescheid der BG BAU wegen Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften hatte der Betroffene eingewandt, dass er als selbständiger Einzelunternehmer ohne Beschäftigte nicht Adressat der Unfallverhütungsvorschriften sei. Der Senat hat diese Ansicht verworfen. Ein Unternehmer sei auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten generell Adressat der Unfallverhütungsvorschriften. Der Senat teile die entsprechende Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.03.2003 - 2 Ss OWi 311/02 -, HVBG-INFO 14/2003, S. 1378 - 1380).


    Die Regelungskompetenz des jeweiligen UV-Trägers betrifft grundsätzlich alle Unternehmer und Versicherten, für die er zuständig ist. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich unmittelbar an den Unternehmer und begründen eigenständige Pflichten für ihn.

    Unternehmen ohne Versicherte sind begrifflich Unternehmen und damit Zuständigkeitsobjekt und Gegenstand eines Zuständigkeitsbescheids wie Unternehmen mit Versicherten (vgl KassKomm-Ricke Rdn 6, Vor-bem. zu §§ 121 – 139 SGB VII). Das Gesetz macht insofern keinen Unterschied. Jeder Unternehmer ist demnach Mitglied bzw „Zugehöriger“ (wenn man den Begriff „Mitglied“ vermeiden möchte) des jeweils zuständigen UV-Trägers. Ob er (oder Beschäftigte) auch Versicherungsschutz bei seinem zuständigen UV-Träger hat (haben), steht auf einem anderen Blatt. Mitgliedschaft und Versicherteneigenschaft sind nämlich von einander zu trennende, unterschiedliche Rechtsbeziehungen. Aufgrund seiner unternehmerischen Zugehörigkeit zur BG BAU war der Betroffene deshalb vorliegend Adressat der von dieser erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

    ….. weiteres siehe Anhang

    Angemerkt sei auch noch, dass das ArbSchG auch für Selbstständige (unter bestimmten Voraussetzungen) gelten kann z.B.: auf Baustellen

    (vgl. § 6 BaustellV Satz 1 i.v.m. § 13 Abs. 1 Nr.5 ArbSchG).

    Hab mal die Aufbau- und Verwendungsanleitung überflogen. Anscheinend gibt Layer bei der geringen Höhe (0,86m) keinen Seitenschutz vor.
    Wenn du mehr machenn willst ist, dass sicher vorbildlich. Aber bedenke die Kollegen wollen möglichst hindernisfrei ab- und aufsteigen können, sonst liegt der Seitenschutz schnell in der Ecke.
    Rechtlich sollte die Aufbau und Verwendungsanleitung i. V.m. mit den Umgebungsbedingenen die Vorgaben aus § 7 BetrSichV und TRBS 2121Teil 1 Nr. 4.2.2. erfüllen :
    "...oder den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller entnommen werden..."

    Auch für den AG gilt die Unschuldsvermutung im Falle eines Unfalls und der Staat bzw. UVV muss nachweisen das XY ungeeignet ist / war.

    Wenn der Gesetzgeber keine Eignungsuntersuchung bzw. sonstigen Quali-/ Tätigkeitsnachweis ausdrücklich fordert oder man dem AG nicht nachweisen kann das ihm Einschränkungen hinsichtlich der Befähigung (geistig, körperlich, fachspezifische Eignung usw.) bekannt waren oder billigend in Kauf genommen wurden (z.B. minderjährig, gesundheitliche Einschränkung, ungelernt usw.) soll dem Arbeitgeber genau welcher rechtsverbindliche Normenverstoß vorgeworfen werden?

    Wenn ein Unternehmer neue Mitarbeiter sucht, dann schreibt er i.d.R. eine Anzeige mit Stellenprofil / Bewerbungsprofil was der Bewerber alles können sollte oder falls Unternehmensintern so gibt es doch eine Arbeitsplatzbeschreibung / Anforderungsprofil. Wennn der AG nun bei der Stellenbesetzung alles richtig macht, sollte nachfolgendes doch erfüllt sein (theoretisch):

    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (§ 7 ArbSchG).

    Schlussfolgerung: Wäre der AN ungeeignet hätte er die Stelle nicht (da Stellprofil erfüllt) oder tatsächlich ausgeführte Tätigkeit hat nichts mit der Stellenbeschreibung zu tun -> Organisationsverschulden.

    Gruß Ned

    Hallo zusammen,

    eine hochinteressante Diskussion. Ich sehe es wie AL_MTSA. Wenn der Gesetzgeber Eignungsuntersuchungen als ein Mittel des Arbeitsschutzes sehen würde, also zum Schutz der Beschäftigten, hätte er es in einem Gesetz geregelt. Allein schon um Rechtssicherheit bezüglich Entbindung der äztlicher Schweigepflicht, Sammeln, Auswerten und Weitergabe von Gesundheitsdaten für die Beteiligten (BA,AG,AN) zu schaffen. Hat er aber nicht. Statt dessen hat der Gesetzgeber nur in ganz wenigen Fällen Ausnahmen davon gemacht. Und nun kommt ein Arbeitgeber / beratende SIFA mit subjektiven Gefahreneinschätzungen und Maßnahmen wo der Arbeitnehmer sich untersuchen lassen MUSS (Art, Umfang wird vom AG festgelegt und vom BA durchgeführt) und gleichzeitig das Untersuchungsergebnis dem AG noch mitgeteilt werden MUSS (bei Nichtteilnahmen bzw. nicht bestehen droht Jobverlust). Hier wird mißbrauch Tür und Tor geöffnet!

    Was ist die nächste Eignungsuntersuchung?
    - Sehtest für jeden der übers Firmengelände läuft?
    - Charaktertest beim Umgang mit Menschen?
    - regelmäsige IQ Test um die Dümmsten auszusortieren usw.

    oder Warum nur die G-Untesuchungen? Sind doch eh nur Grundsätze / Empfehlungen, also kann ich doch gleich meine eignen Firmengrundsätze zusammenstelllen mit SIFA und BA?

    Sicher vielleicht etwas polemisch aber wer weiss.

    Im Arbeitsschutz gibt es nur eine Rechtsvorschrift die erst- und regelmässige Eignungsuntersuchungen rechtssicher regelt, sowohl für den AG als auch den BA, und das ist die DruckLV (§§10,11).

    Vielleicht sollte der ein oder ander mal beim Landesdatenschutzbeauftragten oder der Ärztekammer nachfragen wie die sowas sehen. Nicht ohne Grund erfährt der AG auch nur ab wann sein AN Arbeitsunfähig ist und wie lange. Oder ist hier jemand der Meinung, dass dem AG die Diagnose mitzuteilen ist? Immerhin ist ja nicht auszuschließen, dass der AN nach Ende der AU (keine Gesundschreibung!) vielleicht ja doch für die Tätigkeit (vorrübergehend) eignungunfähig ist? (§ 11 DRUCKLV erlaubt sowas)

    Meiner Meinung nach bewegen sich hier einige auf sehr brüchigen Eis (Vorwurf: Falschberatung SIFA (Beihilfe zur Nötigung), Nötigung AG, Schweigepflichtverletzung BA).


    Gruß NED

    Vieleicht ist das etwas besser erklärt:

    Es leigt kein Verstoß gegen UVV Bauarbeiten vor wenn der Dachdecker bei 3 m ohne Gerüst arbeitet.

    ABER

    Es leigt ein Verstoß gegen § 2 DGUV Vorschrift 1 i.V.m. §3a und Anhang 5.2 Abs. 2 vor.

    Im Falle eines Unfalls wird sich die BG eher an die engeren Recchtsnorm orientieren.
    Den Gewerbeaufsichtsbeamten interessiert eh vorrangig die ArbStättV und nicht die UVV Bauarbeiten.

    Hallo Mister Safety,

    die Formulierung der BG mit Verweis "nur" auf die UVV Bauarbeiten ist nicht ganz glücklich. Grundsätzlich geht staatliches Recht vor UVV (vgl.
    DGUV Vorschrift 1 § 2 Abs. 2).

    ...
    (2)
    Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das Staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.


    Da in der neuen ArbStättV die Absturzhöhen aus der ASR übernommen wurden erübrigt sich die Frage ob die Angaben der UVV Bauarbeiten hierzu noch relevant sind, da vorher eine "engere" Rechtsnorm greift.

    Im übrigen dauert halt so eine Anpassung der UVV auch ihre Zeit
    siehe Blatt 15 bzw. 16
    https://www.google.de/webhp?tab=ww&e…ved=0EKkuCAEoAQ

    Hallo Damax,

    manchmal hilft ein Blick in die Vorschrift:
    § 7 LärmVivrationsArbSchV:

    (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann,
    als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In
    diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die
    Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

    Somit gilt: -> Auf Baustellen kann der obere Auslösewerte überschritten werden und dementsprechend ist dieser zu kennzeichnen. Je nach Arbeitsverfahren auf der Baustelle ist in dem Bereich wo Auslösewerte gerade überschitten werden auch PSA zu tragen (z.B. Arbeiten mit Steinsäge, Abbruchhammer, Flex). mM

    Hallo Kayo,

    ich glaube du lässt den entscheidenden Teil bei deiner Herleitung weg.

    Abschnitt 4, Nr.5 BetrSichV
    5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.
    Also auf nach 2.2 :
    2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind
    a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind (Einschränkung auf ein bestimmtes prüfpflichtiges Anlagenteil)
    b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, nächste Einschränkung
    c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, nächste Einschränkung
    usw.

    Eine allgemeine Anwendung auf alle "Anlagenteile" i.S.v. "Druckgräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a" erfolgt nicht unter a, b. c. sondern immer mit Einschränkung auf bestimmte Anlagenteile.

    somit nicht mehr relevant ->


    Also auf nach 2.1 Satz 2 Buchstabe a :
    a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments
    Also auf zur Richtlinie 2014/68/EU, Artikel 2 :
    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
    1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, ...


    m.M.n.