Arbeitsschutzgesetze/UVV bei Freiberuflern

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  • Moin,

    Auszug aus 08.12.2013 Titel BGV A3 Prüfung - Kleinstunternehmen

    recht herzlichen Dank!!

    Das hatte ich selbst im Detail schon vergessen, sondern nur irgendwo im diffusen Bewusstsein.

    Gleichzeitig habe ich mich selbst widerlegt - demnach weiß ich NICHT seit 20 Jahren, wie das mit der BG-Mitgliedschaft ist ... :huh: >> schäm <<

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • @ a.r.n.i

    Ich reiche dir die Urteile noch nach: Der Betrag heißt Elektroprüfung BGV A 3 - Kleistunternehmen

    ...soweit die Erkenntnisse in 2013 - macht was draus!

    Gruß

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Hallo,

    Muss nichts angeben und anchweisen. Kann ich aber.

    Ok, lassen wir lieber so stehen.....?(

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Als ich meine Nebentätigkeit als Selbständiger angemeldet habe, haben sich zwei "Behörden" bei mir gemeldet --> das finanzamt und die VBG.

    VBG habe ich nie geantwortet und beim Finanzamt bin ich ausgetreten, da unterhalb der Bemessungsgrenze von 15T€/a.

    Auch wenn ich gleich als Besserwisser dastehe: Die Regelung für Kleinunternehmer nach §19 UStG spricht von einem Jahresumsatz von weniger als € 17.500. Wichtig hier ist das auf den Rechnungen der Hinweis : "Das Honorar/Der Rechnungsbetrag ist nach §19 UStG von der Umsatzsteuer befreit"

    Solltest Du in einem Kalenderjahr über die € 17.500 drüber kommen, bist Du ab dem 1.1. des folgejahres Verpflichtet Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. In den ersten 2 Jahren wird dies monatlich fällig. Die Voranmeldung muss dann bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt sein. Nach 2 Jahren kann man, wenn man artig bezahlt hat, auch auf viertel- bzw. halbjährliche Zahlung wechseln. natürlich nur auf Antrag

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  • Hallo,

    Aber Unfallschutz ist auch über 17.5K nada :)

    Das hat doch damit nichts zu tun. Auch ein Kleinunternehmer

    könnte z.B. einen Mitarbeiter auf Minijob-Basis haben und

    wäre dann mit BG etc. dabei.

    Maßgeblich ist hier doch nicht die steuerrechtliche Einstufung

    und Umsatz, sondern ausschließlich die Frage ob man Mitarbeiter

    hat oder nicht.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Zitat aus der BetrSichV

    Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich,

    - 1.wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet,

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo

    das stimmt nicht.

    Freiberufler, Selbstständige oder auch Unternehmer (Personen) sind nicht gesetzlich unfallversichert.

    Diese können sich freiwillig bei einem gesetzlichen UVT versichern, müssen aber nicht.

    Eine automatische (Zwangs-)Mitgliedschaft gibt es definitiv nicht.

    Der Geltungsbereich des ArbSchG wurde ja bereits erwähnt.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hallo

    das stimmt nicht.

    Beitrag #19 gelesen?

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • ....

    Freiberufler, Selbstständige oder auch Unternehmer (Personen) sind nicht gesetzlich unfallversichert.

    Diese können sich freiwillig bei einem gesetzlichen UVT versichern, müssen aber nicht.

    Eine automatische (Zwangs-)Mitgliedschaft gibt es definitiv nicht......

    Hast Du diese Aussage mal von einem Waldbesitzer untermauern lassen? Ich bin der Meinung, das die BGW auch eine andere Meinung hat.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Sieht das OLG Düsseldorf bzw. OLG Frankfurt anders:

    Ein Unternehmer ist auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten Adressat der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

    Gegen einen Bußgeldbescheid der BG BAU wegen Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften hatte der Betroffene eingewandt, dass er als selbständiger Einzelunternehmer ohne Beschäftigte nicht Adressat der Unfallverhütungsvorschriften sei. Der Senat hat diese Ansicht verworfen. Ein Unternehmer sei auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten generell Adressat der Unfallverhütungsvorschriften. Der Senat teile die entsprechende Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.03.2003 - 2 Ss OWi 311/02 -, HVBG-INFO 14/2003, S. 1378 - 1380).


    Die Regelungskompetenz des jeweiligen UV-Trägers betrifft grundsätzlich alle Unternehmer und Versicherten, für die er zuständig ist. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich unmittelbar an den Unternehmer und begründen eigenständige Pflichten für ihn.

    Unternehmen ohne Versicherte sind begrifflich Unternehmen und damit Zuständigkeitsobjekt und Gegenstand eines Zuständigkeitsbescheids wie Unternehmen mit Versicherten (vgl KassKomm-Ricke Rdn 6, Vor-bem. zu §§ 121 – 139 SGB VII). Das Gesetz macht insofern keinen Unterschied. Jeder Unternehmer ist demnach Mitglied bzw „Zugehöriger“ (wenn man den Begriff „Mitglied“ vermeiden möchte) des jeweils zuständigen UV-Trägers. Ob er (oder Beschäftigte) auch Versicherungsschutz bei seinem zuständigen UV-Träger hat (haben), steht auf einem anderen Blatt. Mitgliedschaft und Versicherteneigenschaft sind nämlich von einander zu trennende, unterschiedliche Rechtsbeziehungen. Aufgrund seiner unternehmerischen Zugehörigkeit zur BG BAU war der Betroffene deshalb vorliegend Adressat der von dieser erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

    ….. weiteres siehe Anhang

    Angemerkt sei auch noch, dass das ArbSchG auch für Selbstständige (unter bestimmten Voraussetzungen) gelten kann z.B.: auf Baustellen

    (vgl. § 6 BaustellV Satz 1 i.v.m. § 13 Abs. 1 Nr.5 ArbSchG).

  • Was bedeutet Adressat? Ich kann gerne Adressat sein, aber das heißt nicht, dass ich auch tun muss, was mir adressiert wurde.

    Ich verstehe ehrlich gesagt diesen Text nicht (liegt wohl an mir).

    Klar, wer ein Unternehmen anmeldet, ist einsortiert - irgendwo. Beim ersten Angestellten hat er die entsprechende BG voll am Hals. Versichert ist er selbst trotzdem nicht automatisch, sondern nur seine Leute.

    Wenn Adressat heißt, dass ich alles tun muss, was mir die BG vorschreibt, selbst dann, wenn ich im Keller herumfrickel - wird es lustig.

    Wenn Adressat heißt, dass ich SOFORT wissen muss, was zu tun ist, sobald ein Versicherter in meinem Betrieb ist, kann ich den Begriff nachvollziehen.

    Außerdem bin ich Adressat, wenn ich auf der Baustelle arbeite, und Gewerke interagieren. DANN habe ich die Regeln auf jeden Fall einzuhalten, sonst gefährde ich andere Gewerke.

    Wenn ich aber Kugelschreiber designe, 3D-drucke, schleife, verpacke und versende - alles in einem Gewerberaum im gemieteten Keller der städtischen Wäscherei - wer kann mir da was? Klar bin ich immer noch Adressat - aber wenn ich mich an meinem Kulli verschlucke (beim Lutschtest) - who cares? Ich muss keine Regeln einhalten. Mitgeteilt wurden sie mir (Adressat), aber die Konsequenz ist Null.

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  • Hallo azrazr,

    mir fällt da spontan DGUV Vorschrift 3 ein, die auch ein Einzelunternehmer zu befolgen hat, obwohl das aus dem BG-eigenem Umfeld kommt. D.H. alle Regeln, die auch ohne eigene Mitarbeiter anwendbar sind, muss auch der Einzelunternehmer anwenden. Er ist dann trotzdem Adressat der Vorschriften, Umgekehrt steht es mir als Unternehmer mit 500.000 Mitarbeitern auch zu, mich selber beim Lutschtest der Kulis einzuspannen, aber nicht meine Mitarbeiter.

    LG

    Robert

  • Ich hätte da auch mal eine Frage und würde sie gerne an Azrazrs Beispiel stellen.

    Ich verschlucke den Kuli beim Lutschtest und komme ins Krankenhaus. In der Not-Op wird mir das Leben gerettet.

    Wenn ich bei einer BG bin übernehmen die dann die Behandlungskosten.

    Wenn ich nicht in einer BG bin, wer muss die Rechnung dann zahlen?

  • Wer Adressat einer Rechtsvorschrift ist steht im Anwendungsbereich der jeweiligen Vorschrift.


    UVV -> Adressat ist der Unternehmer ob mit oder ohne Versicherte (UVV Pflichten). Ob ihm Leistungen zustehen hängt von anderen Faktoren ab (Beiträge).

    ArbSchG -> Adressat ist der Arbeitgeber. Wer Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes alles sein kann, also gleichgestellte / verantwortliche Person, steht § 13 ArbSchG.

    Insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 5 ist hier ausschlaggebend:

    (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

    1.sein gesetzlicher Vertreter,
    2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
    3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
    4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
    5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

    (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von nedflanders (4. September 2019 um 15:00)

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  • Verstehst das schon richtig. Ich kann muss aber nicht. Als Einzelunternehmer kann ich mich an bestehende Regeln halten, bin aber nicht gezwungen diese auch für mich selber anzuwenden.

    Gruß Martin

    Das ist Falsch.

    Du bist als Unternehmer in einer "Zwangsmitgliedschaft" und musst dich an die jeweiligen UVV der BG halten wo du Zwangsmitglied bist.

    Das du keine Beiträge an die BG abdrückst und somit auch keinen Anspruch auf Leistungen hast (bei Arbeitsunfall), ist für die Zwangsmitgliedschaft belanglos.

    Einfach gesagt gibt es beitragszahlende Mitgliedsunternehmen und "beitragsfreigestellte" Mitgliedsunternehmen, aber Zwangsmitglieder sind alle bei ihrer jeweiligen BG.

  • Wie so häufig gilt auch hier: "Wo kein Kläger da kein Richter!"

    Wenn ich als Einzelunternehmer in meinem Keller den Kuli verschlucke oder 5 elektrische Handwerkzeuge an einer alten Mehrfachsteckdose betreibe kann ich das tun und da wird mir auch keiner reinreden. Im Schadensfall muß ich mich dann mit meiner Kranken-, Unfall- und Hausratversicherung rumschlagen.

    Arbeite ich als Einzelkämpfer (unternehmerisch, meine ich!) auf einer Baustelle, sieht die Sache ganz anders aus. Hier kann ich mich nicht auf meine "Unabhängigkeit" zurückziehen, da ich in diesem Fall u.U. Dritte gefährde. In solchen Situationen warden Richter wahrscheinlich immer so urteilen wie in #31. Und Obacht, das ist auch bereits erwähnt worden, nur weil ich "verdonnert" wurde, die Regeln einzuhalten, heißt das nicht notwendigerweise, dass ich im Falle eines Falles auch anspruchsberechtigt bin - gut, nä?!?!?

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Im übrigen sei noch angemerkt das auch für ausländische Unternehmen die deutschen UVV'n gelten, sofern sie in Deutschland tätig werden.

    Da spielt es auch keine Rolle ob sie Mitglied sind oder Beiträge zahlen (vgl. SGB 7 § 16 Abs.2).

    (2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.