Kein Grund zur Panik? Bildschirmarbeitsverordnung bald Geschichte

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  • Der Entwurf zur Neuregelung der Arbeitsstättenverordnung hat am 02. November 2016 der Bundesrat beschlossen.
    Nach Zustimmung des Bundestages ist die Neuregelung mit "integrierter Bildschirmarbeitsverordnung" am 02. Dezember 2016 in Kraft treten. Die Anforderungen zur Gestaltung gesunder Bildschirmarbeit sind im Abschnitt 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen aufgeführt. Es gibt hilfreiche Zielformulierungen. Manches ist konkretisiert worden, vieles ist dem Anwender der Verordnung offen gelassen.

    Hier ein Auszug:
    "6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
    (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten
    erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden."


    Mein Eindruck: Abschnitt 6 Maßnahmen zur Gestaltung der Bildschirmarbeit - des Entwurfs der Arbeitsstättenverordnung vom 02.11.16 - enthält immerhin eine Aussage zum Ziel des ganzen, nämlich die beispielsweise auch die Grundsätze der Ergonomie für Bildschirmarbeit anzuwenden.
    Erkenntnisse über menschengerechte Gestaltungsnotwendigkeiten sollten auch genutzt werden. Alle aktiven Sifa müssen demnächst ihre Folien zur rechtlichen Grundlage für Computerarbeit neu machen...

    Hildegard Schmidt

    Ergonomiecampus

    Einmal editiert, zuletzt von Hildegard Schmidt (15. Dezember 2016 um 18:45)

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  • Die DGUV Information 215-410 - Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung gilt doch weiterhin. Von daher dürfte sich die Anpassungen in Grenzen halten.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo Hilde,

    dafür hat die Telearbeit Einzug gehalten und gibt somit etwas mehr Sicherheit bei der Bewertung. Mein Eindruck: Es gibt nur eine Verordnung weniger, der Inhalt ist nicht verloren gegangen.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • ich hätte es begrüßt wenn der alte § 6 in die aktualisierte ArbStättV, wenigstens sinngemäß, aufgenommen worden wäre.

    § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
    „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen,
    wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Abs. 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet
    sind.”

    Natürlich besteht der Anspruch noch immer, jedoch ist dieser nicht mehr so konkret als Sehhilfen (Brille) beschrieben.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Und genau das ist derzeit unser Problem!
    Wie kann man formulieren, dass der Anspruch auf eine Bildschirmbrille besteht?

    Mir fällt da nur die ArbMedVV ein (Teil 4, Pkt.2). ( "Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit
    an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen
    nicht geeignet sind;")

    Hat jemand eine bessere Idee?

    Gruß und Danke
    Ralph

    Die großen Tugenden machen einen Menschen bewundernswert, die kleinen Fehler machen ihn liebenswert. (Pearl S. Buck)