Betrieblicher Ersthelfer Betriebs- oder Firmengebunden?

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  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage zu den Betrieblichen Ersthelfern:

    Es müssen gemäß der DGUV eine bestimmte Anzahl Ersthelfer ausgebildet werden, abhängig von der Mitarbeiterahl. Mindestens 10% der Mitarbeiter.
    Das ist klar und unstrittig.

    ABER: Wir sind hier ein Unternehmen mit 2 Standorten und 4 Tochterunternehmen. Die Mitarbeiter sind also bei einem der 4 Unternehmen angestellt, die nach Außen hin unter einer "Mutter" auftreten.
    Müssen jetzt die Ersthelfer bei der Bestellung auf die 4 Unternehmen aufgeteilt werden oder reicht es, die Ersthelfer unter der "Mutter" zubestellen?
    Sichergestellt ist,dass in jedem Bereich, egal bei welcher "Tochter" die Mitarbeiter angestellt sind, genug Ersthelfer vorhanden sind.
    Die Mitarbeiter arbeiten auch räumlich teilweise zusammen.

    Wenn jetzt also eine Kontrolle käme, ob genug Ersthelfer bestellt/vorhanden sind, würde die Behörde nicht verlangen, dass z.B. in einerm Arbeitsbereich, in dem jeweils 5 Leute zweier "Töchter" arbeiten 2 Ersthelfer notwendig sind, für jede "Tochter" einer?

    Oder, wenn in einer großen Halle 4 Ersthelfer einer "Tochter" vorhanden sind, und die locker die 2 Mitarbeiter (einer anderen "Tochter" ) in einer anderen, direkt anschließenden Halle mitversorgen können, für die 2 Mitarbeiter extra ein Ersthelfer der richtigen "Tochter" gefunden werden muss.
    Unabhängig davon, dass es sinnvoll ist, viele Ersthelfer zu haben.

    Meiner Meinung nach, kommt es doch darauf an, das jederzeit genug Ersthelfer an jedem Standort vorhanden sind (also auch bei Urlaub, Krankheit usw.) egal woher die kommen.

    Unserer Geschäftsleitung ist aber der Meinung, wir müssten jeden Ersthelfer für die richtigte "Tochter" bestellen, also für die Tochter bei der er angestellt ist.
    Was meint Ihr?

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

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  • Ich denke, dass ist unnötig. Wichtig ist doch, dass im Schadensfall jemand da ist, der helfen kann. Oder sagt der Ersthelfer von Firma A nachher: Sorry, nicht mein Tisch, äh Firma? ;)

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Hallo Ralf,

    sei doch froh, wenn die GL meint, für jedes Tochterunternehmen muß die entsprechende Anzahl Ersthelfer bereitgehalten werden.
    Je mehr Du hast um so besser ist das doch.

    Wir haben hier eine ähnliche Situation und es so gereglt, daß die entsprechende Anzahl Ersthelfer pro Schicht vorhanden ist.
    Ob diese jetzt bei Tochter-Firma A oder -Firma B angestellt sind interessiert die GL nicht.
    Das gleiche gilt für Brandschutzhelfer.

    Mfg

    FS

  • Moin, Ralf,
    in der DGUV V1 steht "nur",
    "Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen."
    und
    "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen."
    Dort steht nicht, dass es sich um "eigene" Beschäftigte handeln muss.
    Deine GL sollte es entspannt sehen - wenn die "Fremdfimler" es zulassen, auf Eurem Alarmplan namentlich genannt zu werden, dann ist doch alles i.O.
    (So etwas muss ich auch in einem meiner Unternehmen praktizieren, die BG hat kein Problem damit.)

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

  • Ich sehs genauso.
    Ich hab im Kundenstamm einen ähnlichen Fall. Drei Unternehmen in einem Gebäude, alle gehören zusammen. Rechtlich jedoch nicht.
    Wir haben dann pro Stockwerk die Schichten, anwesenden Personen (pro Kopf) ermittelt und dann die berühmten 10% (+5%) Reserve (Krankheit, Urlaub, Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) genommen.

    Der BG Aufsichtsbeamte des Unternehmens siehts übrigends auch so.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

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  • Ähnliche Frage hatten wir auch vor ein paar Jahren ob nur Firmeneigene Ersthelfer eingesetzt/benannt werden können. Hierzu meine Ausführungen damals:

    Beschäftigte haben die Pflicht, sich zu Ersthelfern ausbilden zu lassen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 16 Abs. 2 des
    Arbeitsschutzgesetzes und § 28 der Unfallverhütungsvorschrift und Regel "Grundsätze der Prävention" (BGV-A 1 und
    BGR-A 1).
    Von dieser Pflicht können Beschäftigte nur befreit werden, wenn der Pflicht persönliche Gründe entgegen stehen. Dies
    können z. B. sein:
    - Schwerbehinderung,
    - physische oder psychische Behinderung,
    - bestimmte Erkrankungen
    Ebenso empfiehlt es sich nicht, Personen zu bestellen, die nur kurzzeitig im Betrieb anwesend sind, wie Teilzeitkräfte
    oder Personen, die in Kürze aus dem Betrieb ausscheiden
    In den einschlägigen Vorschriften wird von Beschäftigten gesprochen. Dies bindet nicht an eine spezielle Firmenzugehörigkeit
    sondern an dem Ort der Beschäftigung. Sie können also auch Mitarbeiter von ISG beauftragen.
    Kurze Anmerkung:
    Eine abschließende Liste mit persönlichen Gründen, die gegen die Funktion als Ersthelfer sprechen ist nicht bekannt. Zu
    nennen sind z.B. Erfahrungen aus belastenden Situationen (aus dem privaten oder beruflichen Bereich), die dazu führen
    können, dass die Funktion des Ersthelfers nicht mehr wahrgenommen werden kann. Es muss im jeweiligen Einzelfall
    entschieden werden, ob ein Mitarbeiter weiterhin als Ersthelfer benannt werden kann.
    Gruß Martin

  • Von dieser Pflicht können Beschäftigte nur befreit werden, wenn der Pflicht persönliche Gründe entgegen stehen. Dies
    können z. B. sein:
    - Schwerbehinderung,
    - physische oder psychische Behinderung,
    - bestimmte Erkrankungen

    Persönliche Gründe sind schnell gefunden, da genügt schon die Aussage "ich kann kein Blut sehen". Eine "Zwangsverpflichtung" ist nicht sinnvoll und führt auch nicht zum Ziel.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wir sind auch "Tochter" einer großen AG.
    Jegliche "Töchter" der Gruppe haben es eigentlich so geregelt, dass in jedem Betriebsbereich, zu jeder Zeit und in jeder Schicht Ersthelfer vor Ort sind.(Urlaub/Krankheitsquote berücksichtigt)

    Ersthelfer sind nur Mitarbeiter, welche bereit dazu waren und Personen, die auch zivil schon in diesem Bereich tätig sind ( Sanitäter beim DRK o.ä.).
    Von Zwangsverpflichtung halte ich auch so gar nichts!

    BG HM/ BG ETEM/ BG BAU/ BGHW/ BG Verkehr


    "An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern." - Erich Kästner
    "Es gibt nichts Gutes! Außer man tut es!" - Erich Kästner
    "Am Ende wird alles gut !! Und wenn es noch nicht gut ist- Ist es noch nicht das Ende" - Oscar Wilde

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  • Unserer Geschäftsleitung ist aber der Meinung, wir müssten jeden Ersthelfer für die richtigte "Tochter" bestellen, also für die Tochter bei der er angestellt ist.

    Das dürfte auch der formal richtige Weg sein. Möchte man jetzt die Ersthelfer der Tochterunternehmen "mit nutzen" ist eine Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger notwendig. Siehe auch §26 DGUV Vorschrift 1.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.