Fahrverbot Sonn- und Feiertag

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  • Bei über 3,5t ist die Rechtsgrundlage auch nicht mehr die FPersV als nationale Regelung, sondern die EG 561/2006...

    Nein, beide Regelungen sind zu beachten. In Artikel 13 Abs.1, Satz h der VO 561/2006 ist dann auch die Zulässigkeit der Ausnahme aufgeführt, auf welche sich dann §18 FPersV stützt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Sorry, doch die EG561/2006 ist bei Fzg. über 3,5t die einzige Rechtsquelle. Siehe Artikel 2, Abs. 1, Satz a. Die FPersV gilt entsprechend für Fahrer von Fzge. bis zu 3,5t laut § 1, Abs. 1. Da nur Deutschland der Meinung ist, Fahrzeuge unterhalb der EU-Grenze von 3.501 Kg als LKW zu behandeln, musste die FPersV angepasst werden und damit es keine Ungleichheiten gibt, wurden fast alle Katalogausnahmen aus der EG561/2006 mit Verweis übernommen. So rum wird ein Schuh draus.

  • Sorry, doch die EG561/2006 ist bei Fzg. über 3,5t die einzige Rechtsquelle.

    Wir sind doch hier über 3,5t, somit greift die Ausnahme nach §18 FPersV. Der §18 FPersV stützt sich auf das FPersG und dort sind alle (mit ein paar Ausnahmen) Fahrzeuge über 2,8t enthalten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Axel, im Ernst jetzt? Die Anwendungsbereiche sind doch in jeder Vorschrift klar definiert. FPersV von 2.800Kg zGm bis 3.500kg zGm; EG561/2006 ab 3.501kg zGm. BEi den Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes ist doch sonst auch immer alles klar...

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  • Axel, im Ernst jetzt? Die Anwendungsbereiche sind doch in jeder Vorschrift klar definiert. FPersV von 2.800Kg zGm bis 3.500kg zGm; EG561/2006 ab 3.501kg zGm.

    Ja, lies doch mal die betreffenden Paragraphen.
    Die FPersV ist nicht nur im Bereich 2800kg bis 3500kg gültig! Die FPersV enthält auch keinen Paragraphen mit dem Titel Anwendungsbereich. Nur dann wäre eine Eingrenzung, wie Du sie beschreibst, möglich. Vielmehr stützt sie sich auf das FPersG, welches den Ermächtigungsgrundsatz für die Verordnung enthält.
    Im §1 Abs. 1 wird die EU Verordnung national auf Fahrer von Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5t ausgeweitet.
    Im §18 werden die Ausnahmen, welche die EU Verordnung den nationalen Gesetzgebern ermöglicht umgesetzt, in unserem Fall in Abs. 1, Satz 8. In Deutschland gilt dies somit ab 2,8t in der EU Vorgabe erst ab 3,5t.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • - Geltungsbereich FPersV: FPersV, §1, Abs. 1, Nummer 1: "Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse (...) mehr als 2,8t und nicht mehr als 3,5t beträgt.

    - Der § 18 verweist auf die EG561/2006, weil

    - EG561/2006, Artikel 13 den Katalog der Ausnahmen darstellt.

  • Geltungsbereich FPersV: FPersV, §1, Abs. 1, Nummer 1: "Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse (...) mehr als 2,8t und nicht mehr als 3,5t beträgt.

    Dort steht nirgendwo "Geltungsbereich" => die in diesem Paragraphen gemachten Angaben gelten, aber die dort gemachten Einschränkungen zum Fahrzeuggewicht gelten nicht für die anderen Paragraphen.
    Der §1 der FPersV stellt eine Erweiterung der EU Verordnung dar auf Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5t.
    Der §18 ist notwendig, denn die EU Verordnung lässt hier gerade den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zur Ausnahme. Ohne entsprechendes nationales Gesetz, wären die Ausnahmen nicht gültig.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.