Schriftliche Beauftragung von Flurförderzeugführern/innen

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  • Hallo zusammen

    Die schriftliche Beauftragung von Flurförderzeugführern/innen soll in unserem Betrieb "umgestalltet werden".
    Mit den Grundvoraussetzungen ist alles klar, es geht um die Fahrzeruge. Diese sollen in Gruppen aufgeteilt werden, wie z.B. Schubmaststapler, Kommissionierstapler,
    Frontstapler, 4-Wege Stapler.
    Eine Beauftragung soll die jeweilige Gruppe einschließen, zudem soll hiermit sichergestellt sein das der Mitarbeiter an allen FFZ`s für diesen Bereich eingewiesen worden ist.
    Mein Problem hierbei ist das wir z.B. von den Kommissionierstaplern 6 verschiedene Modelle haben, die unterschiedlich in der Bedienung sind.
    Ein neuer Mitarbeiter würde zu den laufenden Unterweisungen auch diese sofort machen müssen. Des Weiteren werden die Mitarbeiter sehr oft in andere Bereiche verliehen, zuvor war es so das der entleihende Vorarbeiter sich vergewissern mußte ob eine Beauftragung / Einweisung vorliegt - zukünftig soll es so sein das davon ausgegangen werden kann das die Einweisung erfolgt ist.
    Wie seht ihr dieses von der Rechtssicherheit aus und wie müßte dieses entsprechend formoliert werden.
    Vielen Dank im voraus.
    Gruß
    MST

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  • ... zuvor war es so das der entleihende Vorarbeiter sich vergewissern mußte ob eine Beauftragung / Einweisung vorliegt - zukünftig soll es so sein das davon ausgegangen werden kann das die Einweisung erfolgt ist. ...

    Ist in meinen Augen der falsche Weg. Wer sich auf etwas verläßt ist verlassen. Eine Kontrolle findet nicht mehr statt und schlägt sich sehr schnell in der Unternehmenskultur nieder. Das Ergebnis dürfte bekannt sein.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • zukünftig soll es so sein das davon ausgegangen werden kann das die Einweisung erfolgt ist.

    Halte ich für nicht rechtssicher.
    Warum erhält der Fahrer nicht eine Kopie seines Unterweisungsnachweises?
    Oder man gestaltet ein "Fahrerbuch". Darin wird jedem Flurförderfahrzeug eine Seite gewidmet. Man könnte dort z.B. auch Kurzinformationen oder Besonderheiten des Fahrzeugs aufführen. Darunter dann mehrere Zeilen Freifelder, wo die Unterweisung durch einen entsprechend berechtigten Vorgesetzten dokumentiert werden kann. Wechselt der Mitarbeiter dann den Arbeitsbereich, kann der dort zuständige Vorgesetzte problemlos erkennen, ob der Mitarbeiter auf das im Bereich eingesetzte Gerät unterwiesen wurde.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo, ein Fahrerbuch wird "von oben" nicht gewünscht. Die Beauftragung soll mit etwas wie nachfolgendes ergänzt werden:


    Nur die Aussage: Finde ich nicht Rechtsicher, wird mir nicht weiterhelfen. Das müßte genauer begründet werden.

  • Kommissionierstaplern 6 verschiedene Modelle haben, die unterschiedlich in der Bedienung sind.

    Dann erscheint es mir nicht gut, sie alle in einer Gruppe zusammenzufassen. Dann ist es nicht mehr sicher nachvollziehbar, ob der Mitarbeiter auch die Unterweisung für genau den jetzt zu bedienenden Stapler bekommen hat.

    Die Idee von @AxelS mit dem "Fahrerbuch" klingt für mich gut und praktikabel.

    zuvor war es so das der entleihende Vorarbeiter sich vergewissern mußte ob eine Beauftragung / Einweisung vorliegt - zukünftig soll es so sein das davon ausgegangen werden kann das die Einweisung erfolgt ist.

    Da schließe ich mich den Äußerungen von @A_B und @AxelS an. Ich gehe mal davon aus, dass eine Pflichtenübertragung auf die Vorarbeiter als Führungskräfte gemacht wurde. Dann sollten sie nach meinem Verständnis auch kontrollieren, ob ein entliehener Mitarbeiter tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt, um das jetzt zu nutzende FFZ auch sicher führen zu können.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

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  • Mahlzeit,

    praktisch: Wer darf fahren? Jeder, der sich nicht erwischen läßt oder aber:
    -Nachweis der Ausbildung (Führerschein, Staplerschein sagt man dazu)
    -Gesundheitlich und geistig geeignet (war früher die G25)
    -Einweisung in den/auf den bestimmten Fahrzeugtyp
    -Fahrauftrag.

    Soweit ok. Ich denke es ist kritisch hier eine Art Gruppenfreigabe zu erteilen. Jeder Typ "Stapler" hat seine Eigenarten. Ich kann sicherlich einen 2 to Frontstapler benutzen. Gleichwohl aber einen Frontstapler mit 20 to? Da liegen schon Welten zwischen und nicht nur die Null.

    Einen Nachweis darüber kann man in das Formular des Staplerscheines eintragen, sei es jetzt per Hand, Schreibmaschine oder auch auf eine Platik-Ident-Card. Jeweils individuell. Da braucht es kein Fahrtenbuch. Dieser Ausweis ist so klein, der geht in jede Geldbörse.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Das müßte genauer begründet werden.

    Im Fall der Fälle, werden die Ermittlungsbehörden und auch der Richter genau nach dem Unterweisungsnachweis für das spezielle Gerät fragen. Ist dieser dann nicht vorhanden oder nicht ausreichend und die Pflichtenübertragung nicht nachvollziehbar oder ähnlich schwammig formuliert, erfolgt von Seiten des Gerichts ein "Kegeln in die Vollen", wie es Dr. Gregor in seinen Vorträgen immer so schön formuliert. Dies führt dazu, dass alle am Prozess beteiligten entsprechend ihrer Stellung im Betrieb zur Verantwortung gezogen werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wenn die Einweisungen, hier gebe ich meinen Vorrednern Recht, sauber dokumentiert sind, kann sicher auch eine "allgemeine" Beauftragung ausgesprochen werden.

    AxelS: Womit ich ein Problem habe ist die von Dir angesprochene Pflichtenübertragung. Wen oder was meinst Du damit und in welchem Zusammenhang steht dies zu der ursprünglichen Fragestellung?

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo
    Damit wäre das nächste Problem sichtbar. Mit dem Hinweis soll die Dokumentation abgeschlossen sein.


    Eine weitere schriftliche Einweisung hätte ich nur wenn neue FFZ´s in Betrieb genommen werden.
    Eine saubere Dokumentation ist es für mich auch nicht, nur steh ich als "Bremsklotz" da und kann es rechtlich nicht belegen.
    Es heißt:
    Die 6 Kommissionierstapler sind bekannt, zu diese wurden unterwiesen /eingewiesen, es ist fettgedruckt das die unterschiedlichen Versionen eingewiesen werden, dieses wurde dann durch die Unterschiften verstanden.

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  • Wer unterschreibt/bestätigt den Hinweis?

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

  • Unterschrieben weden soll das Dokumnet nach der Einführung, erstens: von dem Mitarbeiter-Staplerfahrer sowie zweitens: von dessen direkten Vorarbeiter (dieser soll auch die Einweisung/Schulung durchführen).

  • Wenn der direkte Vorarbeiter, weiß was er tut. Wie heißt es doch so schön: "Dann ist doch alles in Butter".

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

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  • AxelS: Womit ich ein Problem habe ist die von Dir angesprochene Pflichtenübertragung. Wen oder was meinst Du damit und in welchem Zusammenhang steht dies zu der ursprünglichen Fragestellung?

    Damit meine ich folgende Aussage

    Des Weiteren werden die Mitarbeiter sehr oft in andere Bereiche verliehen, zuvor war es so das der entleihende Vorarbeiter sich vergewissern mußte ob eine Beauftragung / Einweisung vorliegt - zukünftig soll es so sein das davon ausgegangen werden kann das die Einweisung erfolgt ist.

    Hier soll also der Entleiher annehmen, dass der Mitarbeiter unterwiesen wurde, ohne dies zu kontrollieren. Blindes Vertrauen nennt man das wohl umgangssprachlich. Weiterhin stellt sich mir die Frage in wie weit der Entleiher Weisungsbefugnisse gegenüber dem Mitarbeiter hat? Ohne ordentliche Pflichtenübertragung sehe ich da durchaus Probleme. Möglicherweise bestehen ja auch im Bereich in dem der ausgeliehene Mitarbeiter jetzt arbeiten soll spezielle Gefahrenstellen. Wie soll er denn auf diese vom Verleiher aufmerksam gemacht und unterwiesen worden sein, wenn dieser diese Gefahrenstellen möglicherweise selbst nicht einmal kennt?
    Ich sehe hier Parallelen zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Wer ist dort für die Unterweisung zuständig? In der Regel sowohl Ver- als auch Entleiher, wobei die Aufgaben nach entsprechender Koordination klar zugewiesen werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo
    Die Fahrer werden innerbetrieblich verliehen (aushelfen in anderen Abteilungen z.B. wegen Krankheit, Urlaub, Auftragslage etc. . Für die Unterweisung soll der Vorgesetzte verantwortlich sein wo der Mitarbeiter als erstes eingeteilt wird. Das "Grunddokument" soll etwa so wie unten dargestellt aussehen. Bis jetzt sind keine weiteren Einweisungsdokumente vorgesehen. Zuvor hatte ich es so geregelt das der genaue Gerätetyp benannt wird.
    Dadurch hatte ich natürlich mehrere Dokumente zu den jeweiligen Mitarbeiter.

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  • Hallo
    Die Fahrer werden innerbetrieblich verliehen (aushelfen in anderen Abteilungen z.B. wegen Krankheit, Urlaub, Auftragslage etc. . Für die Unterweisung soll der Vorgesetzte verantwortlich sein wo der Mitarbeiter als erstes eingeteilt wird. ...

    ... und der ist in der Lage eine entsprechende Ein-/Unterweisung zu geben? D.h. er ist mit dem Gerät vertraut und kennt seine Eigenarten und die Besonderheiten in der Abteilung, obwohl er nicht ständig in der Abteilung zu tun hat?

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  • Zuvor hatte ich es so geregelt das der genaue Gerätetyp benannt wird.

    Spricht was dagegen, dass Du einfach noch eine Spalte in die Tabelle einfügst, wo der genaue Gerätetyp genannt ist? Dann lässt sich sofort nachvollziehen, ob der Beschäftigte die Beauftragung für das jeweilige FFZ hat und eine Unterweisung erfolgte.


    Die Fahrer werden innerbetrieblich verliehen (aushelfen in anderen Abteilungen z.B. wegen Krankheit, Urlaub, Auftragslage etc. . Für die Unterweisung soll der Vorgesetzte verantwortlich sein wo der Mitarbeiter als erstes eingeteilt wird.

    Wenn ein Fahrer innerbetrieblich "verliehen" wird, müsste nach meinem Empfinden der Vorgesetzte aus der entleihenden Abteilung sicherstellen, dass der Fahrer für das FFZ eine Beauftragung vorweisen kann und müsste auch die Ein-/Unterweisung machen. Denn ER ist die für diesen Bereich zuständige Führungskraft mit Weisungsbefugnis aber auch per Pflichtenübertragung verantwortlich für Arbeitssicherheit und Gesundheit in seinem Zuständigkeitsbereich.

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)