Ich glaube, hier passt die Frage besser:
Ich beschäftige mich gerade mit einem Unfall, bei dem die einschlägigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben lustig ignoriert wurden.
Mehrere Mitarbeiter wurden bei Aufnahme der Tätigkeit nach einem Kranschein gefragt. Den hatte keiner. Also kam die Anweisung, den Kran dennoch zu bedienen. Dabei handelte es sich um einen üblichen Portalkran, wie er in vielen Produktionshallen, Schlossereien, Werkstätten u. ä. zu finden ist.
Die Ausbildung eines Kranführers beinhaltet grundsätzlich auch die Themen Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten. Ist damit das Thema Anschläger gegessen? Es gibt ja auch die Qualifikation des Anschlägers.
Nach bisherigem Informationsstand hat der verletzte Mitarbeiter die Last selber fehlerhaft angeschlagen und den Kran bedient (er wurde nicht unerheblich verletzt: beide Beine, mehrfacher Bruch oder Brüche, Weichteilverletzungen; voraussichtlich 10 Tage Krankenhausaufenthalt). Die Last ist wohl gekippt, verrutscht o. ä. und traf den Mann an den Beinen. Er hatte weder die erforderliche Qualifikation, noch eine entsprechende Unterweisung. Aber er hatte die Anweisung, den Kran einzusetzen. Das ging ca. 3 Wochen gut, bis es zum Unfall kam.
Ich überlge jetzt gerade, was erforderlich gewesen wäre: Hätten G25 und Kranschein ausgereicht? Oder ist ein Portalkran, der ja über die ganze Halle und damit auch über Personen, Maschinen und Geräte gefahren werden kann schon ein zu großes Kaliber, das einen qualifizierten Anschläger erfordert hätte?
Gruß Michael