Unterschied ADR-Schein und Gefahrgutbeauftragter

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen. Ich habe eine Frage, auf die ich bisher keine wirkliche Antwort erhalten habe.

    Wir sind Empfänger von Gefahrstoffen (Verdünner, Lacke etc.), lagern diese auch zur Verwendung und lassen die leeren Pfandboxen zurück gehen. Damit sind wir meiner Ansicht nach auch Versender. Nun wollen wir einen Gefahrgutbeauftragten ausbilden lassen. Der TÜV bietet eine dreitägige Schulung zum Gefahrgutbeauftragten mit IHK-Abschluss an. Ein anderer Anbieter bietet einen ADR-Grundlehrgang mit IHK-Prüfung an.

    Inwiefern ist zwischen beiden Schulungen ein Unterschied? Kann mir da jemand etwas zu sagen?

    Danke bereits im Voraus.

    Das kannste schon so machen.... aber dann isses halt Kacke. :D

  • ANZEIGE
  • Hi STT-Zombi,

    i.d.R. versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch unter dem "ADR-Grundlehrgang" die erforderliche Grundausbildung für die Fahrer von Gefahrguttransporten auf der Strasse. Dieser kann dann noch mit Aufbaukursen "Tank", "Kl. 7" aufgerüstet werden.

    Wenn ihr also einen GB ausbilden wollt, müßt ihr euch an die so genannten Kurse wenden.

    Als ausschließlicher Empfänger und "Versender" leerer, ungereinigter Verpackungen müßt ihr allerdings keinen GB bestellen, s. 1.1.3.5 ADR bzw. GbV § 2, (3)


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD (5. Oktober 2016 um 14:41)

  • Hallo und Danke für die Antwort. Wir versenden nicht nur leere und ungereinigte Behälter. Wir empfangen auch volle Behälter und lagern diese zur weiteren Verwendung. Also werden wir wohl in Richtung TÜV oder so mit der Schulung gehen müssen.

    Grüße aus Leipzig.

    Das kannste schon so machen.... aber dann isses halt Kacke. :D

  • Gerne, aber nochmal: Als ausschließlicher Empfänger bist Du raus. Und Lagern zur weiteren Verwendung fällt ebnfalls nicht mehr unter's Gefahgut- sondern unter das Gefahrstoffrecht...

    Anyway, euch halt natürlich nichts davon ab, trotzdem einen GB zu bestellen.

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Als ausschließlicher Empfänger und "Versender" leerer, ungereinigter Verpackungen müßt ihr allerdings keinen GB bestellen

    Wobei in der Firma von STT-Zombi bestimmt auch entsprechende Abfälle anfallen. Wer Lacke verarbeitet, produziert dabei in der Regel auch entsprechende gefährliche Abfälle, die unter das ADR fallen können. Daher ist hier in der Regel die 50t Ausnahmeregel ("die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind") relevant. Auch hier mal nachsehen, beteiligt an der Beförderung ist auch der Entlader. Schön alles aufsummieren (was kommt rein, was geht raus), bleibt man unter den 50t ist in der Regel kein Gefahrgutbeauftragter notwendig. Da bei Beteiligung an Gefahrguttransporten eh die Beteiligten nach ADR 1.3 zu unterweisen sind, kann es oftmals sinnvoll sein, jemanden im Betrieb als Gefahrgutbeauftragten (GB) ausbilden zu lassen, auch wenn man die Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen kann. Dieser GB kann dann die Unterweisungen nach ADR 1.3 sachgerecht durchführen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • beteiligt an der Beförderung ist auch der Entlader

    Oh, das interessiert mich, denn das wusste ich noch nicht. Verstehe ich Dich richtig, @AxelS, dass ein Mitarbeiter der Firma dann schon Gefahrgut befördert, wenn er z.B. im Betrieb einen LKW entlädt, der Gefahrstoffe/Gefahrgut anliefert? Und ist das dann für den umgekehrten Fall (Beladung eines Entsorgungs-LKW mit ungereinigten Leergebinden bzw. Abfall-Gebinden) genauso eine Beförderung von Gefahrgut?

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • Nach ADR 1.2 gilt: "Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter"
    Die Frage ist, auf was möchtest Du hinaus? Das ADR gilt formal nur für den Transport auf öffentlicher Straße. Innerbetrieblich (also innerhalb des geschlossenen Standorts) gilt es in der Regel nicht, aber die Abgrenzung ist eben schwierig. Die Beladung des Lkw ist noch nicht die Beförderung, aber man ist am Beförderungsvorgang beteiligt.
    An der Beförderung beteiligt sind neben dem eigentlichen Beförderer, auch der Verpacker, Verlader, Fahrer, Entlader. Streng genommen auch derjenige, der die Transportpapiere ausstellt. Diese Pflicht bleibt, um mal wieder in den Abfallbereich abzurutschen, beim Erzeuger, der seinen Abfall los werden möchte, auch wenn der Beförderer (Entsorgungsunternehmen) dies oft als Dienstleistung mit anbietet. Ähnlich bei Speditionsaufträgen. Ich beauftrage eine Spedition meine ungereinigten Farbkanister zum Hersteller zurück zu bringen. Für die Versandpapiere bin ich als Absender verantwortlich, auch wenn der Spediteur diese ausgefüllt mitbringt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Beladung des Lkw ist noch nicht die Beförderung, aber man ist am Beförderungsvorgang beteiligt.
    An der Beförderung beteiligt sind neben dem eigentlichen Beförderer, auch der Verpacker, Verlader, Fahrer, Entlader. Streng genommen auch derjenige, der die Transportpapiere ausstellt.

    Und sobald man ein am Beförderungsvorgang Beteiligter ist, wäre dann streng genommen notwendig, einen ADR-Schein zu haben oder besser noch Gefahrgutbeauftragter...?
    Bei mir war konkret bei meiner Praktikumsaufgabe eine Gefährdungsbeurteilung für eine aktuell im Bau befindliche innerbetriebliche Schadstoffsammelstelle als eine vorgesehene Tätigkeit des dort eingesetzten Personals zusammen mit dem Mitarbeiter der Entsorgungsfirma die in Regalen und Schränken gelagerten Kleingebinde in Sammelgebinde zu verpacken und die Sammelgebinde und Großgebinde (IBCs) anschließend in den LKW zu verladen. Würde ich jetzt für den Betrieb der Schadstoffsammelstelle (auch wenn nicht erforderlich) die TRGS 520 anwenden, dann müssten dort u.a. "Fachkräfte" eingesetzt werden, die nach 5.2 Satz (3) eine Schulung nach Kapitel 1.3 der ADR benötigen. Das würde dann in dem Fall ausreichen?

    "Kleine Taten, die man ausführt, sind besser als große, die man plant." (Georges Marshall)

  • ANZEIGE
  • Der (umgangssprachliche) ADR-Schein ist der Schulungsnachweis (nach ADR 8.2) für die Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten.
    Alle anderen Beteiligten benötigen eine Schulung nach ADR 1.3, die z.B. von einem Gefahrgutbeauftragten (gültiger Schulungsnachweis nach GbV) durchgeführt werden kann.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • ANZEIGE
  • Und sobald man ein am Beförderungsvorgang Beteiligter ist, wäre dann streng genommen notwendig, einen ADR-Schein zu haben oder besser noch Gefahrgutbeauftragter...?

    Nein, als Beteiligter am Beförderungsvorgang ist eine Unterweisung nach ADR 1.3 erforderlich. Diese kann z.B. der Gefahrgutbeauftragte durchführen, sofern man einen hat. Den "ADR-Schein" benötigt der Fahrer des Gefahrguttransports, dabei ist darauf zu achten, dass dieser für unterschiedliche Klassen und Transportarten ausgestellt wird. Der Schein muss also zur transportierten Ware/Fahrzeug passen. Zeitlich begrenzt ist er auch, so wie die Schulung für Gefahrgutbeauftragte ebenso.

    Alternative wäre, ein externer Gefahrgutbeauftragter, der dann z.B. auch die Unterweisungen durchführen könnte. Dies muss man nur entsprechend im Dienstleistungsvertrag festlegen. Spart intern die Weiterbildungskosten des GB und der Externe ist in der Regel besser in der Materie drin, als ein Mitarbeiter bei dem das Thema nur selten und am Rande seiner Haupttätigkeit aufschlägt.

    ...und jetzt schaut nochmal auf die Fragestellung...

    Ja, darauf gehen wir doch ein.

    aber nochmal: Als ausschließlicher Empfänger bist Du raus.

    Er ist aber nicht ausschließlich Empfänger, er versendet auch.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.