Notausgangstüren verschließen?

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  • Hallo Ihr alle,
    Unsere Einrichtung ist ein Internat für geistig und körperbehinderte Kinder mit diversen Notausgangstüren.Meine Frage ist darf man diese Türen verschliesen wenn jeder Mitarbeiter einen passenden Schlüssel hat oder darf man es nicht.Das Problem ist, das einige Kinder sich ab und zu selbsttätig machen und durch diese Türen verschwinden.
    Olaf

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    • Offizieller Beitrag

    Auszug aus der Arbeitsstättenverordnung

    2.3 Fluchtwege und Notausgänge

    (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen

    sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,


    auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,


    in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

    Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.

    (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

    sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,


    in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

    Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

    In eurem falle könnt man die Türen mit einen akustischen Öffnungsalarm versehen.

    herbert

  • Hallo,
    die Argumentation scheint mir nicht ganz schlüssig.
    Wie wäre das dann auf *geschlossenen* Stationen in Krankenhäusern etc.
    Ich denke, da gibt es abweichende regelungen, die die Notwendigkeit berücksichtigen, die Personen sozusagen *vor sich selbst* zu schützen.

    Vielleicht ist jemand Sifa in einer solchen einrichtung udn kennt sich damit aus!?

    Gruß
    gladis:-)

  • In Krankenhäusern wird es unterschiedlich gehandhabt.

    Z.B. werden in Stationen für Demenzpatienten an den Fluchttüren Meldeeinrichtungen angeschlossen. Im einfachsten Fall eine Klinge die geschaltet wird wenn die Tür geöffnet wird. So kann das Personal sofort auf einen "Fluchtversuch" reagieren.

    In echten geschlossenen Stationen ist Folgendes möglich:

    Fluchtüren die stromlos geöffnet sind, bei betätigen eines Feuermelders und/oder vom Stationszimmer aus geöffnet werden. Der Fluchtweg führt dann wiederum in einen sicheren aber geschlossenenen Bereich z.B. umzäunten Hof.

    Es gibt aber auch Krankenhäuser bei denen die Meinung vorherscht es reicht wenn das Personal einen Schlüssel hat.

    Solange nichts passiert und die Unfallkasse nicht massiv drängt wird sich in diesen Krankenhäusern auch nichts ändern.

    Viele Grüße

    Kuddel

  • Hallo!

    Es gibt noch weitere Einrichtungen, die aus anderen Gründen das gleiche Problem haben (Forensik, JVA). Ich kenne noch die Variante mit hoch angebrachten Türklinken außerhalb der Reichweite von Kindern, aber da ist eben nix mehr mit selbsttätigem fliehen, wenn der Betreuer in Ohnmacht gefallen ist.
    Deswegen habe ich da mal rumgefragt und bekam nachfolgende Antwort:

    -----Ursprüngliche Nachricht-----

    Betreff: AW: Notausgang in geschlossenen Einrichtungen

    Servus,

    für derartige Einrichtungen werden gemeinsam mit den Baubehörden die Maßnahmen im Einzelfall geprüft, d. h. entscheidend wird hier nicht eine der vielen Antworten von den Anderen oder mir sein, sondern ein gemeinsamer Ortstermin mit dem verantwortlichen Person der Gemeinde, Baubehörde oder Feuerwehr. Hierzu muss bereits im Baugenehmigungsverfahren Stellung genommen wurden sein, siehe Unterlagen.

    Gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften müssen Türen an Rettungswegen mit einer sogenannte Panikverriegelung ausgestattet sein, um im Evakuierungsfall den Weg ins Freie gewährleisten zu können. Ich habe bisher verschieden Lösungen gesehen, eine ist sicherlich der Schutz der "Klinke" durch eine verplombte transparente Abdeckung. Die Klinke ist somit zu sehen, auch nutzbar, aber eben nicht unbedingt für Kinder. Diese Abdeckung kann auch Alarmgesichert sein, so dass die Heimleitung sofort eine Info erhält über die Betätigung der Tür.

    Ich denke, der "Verschluss" der Kinder muss gleichwertig zu der selbständigen Flucht betrachtet werden. Oder - das organisatorische Konzept berücksichtigt ausreichend viele Betreuer, die im Gefahrenfall eine Evakuierung begleiten, so bei JVA usw..

    Wie gesagt, bitte eine Lösung mit allen Beteiligten vor Ort suchen.

    Beste Grüße

    _________________________________

    "Es ist gelogen, dass Computerspiele Kinder beeinflussen. Hätte Pacman das getan, würden wir heute durch dunkle Räume irren, Pillen fressen und elektronische Musik hören." --- Kristian Wilson, Nintendo Inc. 1989

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    Hallo zusammen,
    Eine geeignete und einfache Maßnahme, die sowohl das bauordnungsrechtliche Schutzziel als auch die Aufsichtspflicht berücksichtigt, stellt die Anbringung eines in Erwachsenenhöhe angebrachten Türdrückers dar. Analog kann ein anderer Verschluss in Erwachsenenhöhe verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass dann die Tür sich von innen jederzeit leicht durch das Personal ohne besondere Hilfsmittel (wie z. B. Schlüssel) öffnen lässt.
    In den genannten Varianten ist gewährleistet, dass die Tür unverschlossen bleibt und dennoch ein unbefugtes Verlassen der Einrichtung durch die Kinder erschwert ist.

    Mit etwas größerem technischen Aufwand sind andere Alternativen verbunden.
    Beispielsweise kann auch ein durch einen Schalter zu bedienender Elektromechanismus verwendet werden. Solche Systeme müssen der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR; Fassung 1997-12) entsprechen. Die technische Lösung beinhaltet, dass im Gebäudeinneren ein Bedienelement neben der Tür auf der Höhe von max. 1,20 m angebracht ist, welches die Tür auf Knopfdruck freischaltet. Zur Vermeidung einer versehentlichen Betätigung darf die Nottaste mit einer durchsichtigen Abdeckung ausgestattet sein.
    Abweichend von der EltVTR kann der Taster auf einer Höhe angebracht werden die nur von den Erzieherinnen erreicht werden kann (max. 1,80 m Höhe), wenn dies wegen der Nutzung des Gebäudes (z.B. ausschließlich Kinder im Vorschulalter) erforderlich ist und alle Erzieherinnen nachweislich den Taster erreichen können.
    Eine zusätzliche, deutlich als solche gekennzeichnete Nottaste in Kinderhöhe ist dann zu befürworten, wenn diese mit einem Signalgeber verbunden ist und so auf einen eventuellen unerwünschten „Freiheitsdrang“ der Kinder aufmerksam gemacht wird. Ein elektrisches Freigabesystem muss zudem so gesteuert sein, dass bei Stromausfall oder Spannungsabfall die elektrische Verriegelung unwirksam wird und die Tür freigegeben wird.

    Die Anforderungen können auch durch Anbringung von Panikschlössern nach dem Türwächterprinzip (mit Signalgeber) erfüllt werden. Alle Elemente müssen technisch einfach und für jedermann leicht handhabbar sein und bleiben, und dürfen in ihrer Bedienung keinesfalls durch Plombendrähte, Kunststoffhauben etc. eingeschränkt werden. Der Einsatz von Schlüsselkästen als Sicherungsmaßnahme ist nicht zulässig. Als Türgriffe sollten U-Form Drückergarnituren verwendet werden. Die Verletzungsgefahr beim daran stoßen wird somit gering gehalten.

    Aufgrund dessen, dass Flure in Tageseinrichtungen für Kinder nutzungsbedingt in der Regel mit Brandlasten gefüllt sind, macht es im Einzelfall Sinn in Absprache mit der vor Ort zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu diskutieren, ob immer die Haupteingangstür als erster Rettungsweg zu definieren ist.
    Alternativ könnten in allen Gruppenräumen Notausgänge festgelegt werden, die als erste Rettungswege fungieren könnten. Da die Außentüren der Gruppenräume in der Regel in das eingefriedete Außenspielgelände einer Einrichtung führen, könnten sie derart ausgelegt sein, dass sie auch für Kinder leicht zu Öffnen sind. Die vorhandene Baugenehmigung wäre ensprechend zu ändern.
    Als alternativer Lösungsansatz besteht die Möglichkeit, bei einer Haupteingangstüre, die für Kinder leicht zu öffnen ist, sicherzustellen, dass die Kinder zunächst in einen gesicherten Bereich kommen und nicht direkt auf die Straße laufen können. Dies ist beispielsweise möglich, wenn die Haupteingangstür in einen eingefriedeten Bereich führt. Die Türe zum Grundstücksausgang sollte selbstschließend ausgeführt sein, um die Zuverlässigkeit dieser Sicherung von persöhnlichem Verhalten weitgehend unabhängig zu machen.

    gruß, herbert

  • Ich sehe das genauso wie Herbert.
    Eine solche Einrichtung muß sich schon in der Planungs-bzw. Bauphase mit diesen Problemen auseinandersetzen und die entsprechenden Behörden miteinbeziehen.
    Andererseits ist das Argument ohnmächtige Betreuer auch nicht ohne.
    Unsere Fluchttürsteueranlagen haben zusätzlich eine Freigabe über die Brandmeldezentrale und Rauchmelder im betroffenen Raum. So ist gewährleistet, das zum Beispiel im Brandfall oder bei Rauch die Tür selbstständig freischaltet und einen Türalarm auslöst. Panikschloss und Freigabe bei Stromausfall sind ja Grundprinzip dieser Anlagen.
    Ich denke dann ist die Sicherheit vor unbefugtem Öffnen aber auch ein Großteil der Gefahrensituationen abgedeckt.

    Ciao Andreas