Befähigte Person zur Prüfung von Arbeitskörben für Stapler

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  • Hallo Rüssel,

    gibt's sowas überhaupt?

    Ich würde mich über die BGI/GUV I5183, Punkt 4 Betrieb & Prüfung wuseln. Da geht es um die Körbe.
    Dabei selbstredend die BA und alles weitere beachten.

    Eine eigentliche Prüfung von diesem Teil wäre mir nicht bekannt. Ich lasse mich aber gerne belehren. Ich würde dieses Teil als Arbeitsmittel betrachten. Dann wäre ich nach Betriebssicherheitsverordnung dafür zuständig.
    Etwa so:
    https://www.uni-due.de/verwaltung/arb…sverordnung.php (einfache Maschinen und Einrichtungen)

    Bildlich gesehen?
    Was ist der Arbeitskorb? Eine Kiste mit bestimmten Eigenschaften. Dazu gehört eine Aufnahme und Sicherung für Gabelzinken (formschlüssig), ein Boden mit Geländer als Absturzsicherung, evtl eine verriegelbare Tür, ein Eingreifschutz in Richtung Hubmast. Das alles sind statische Teile. Jede Beschädigung ist sofort sichtbar.

    Wie gesagt, für mich ein Arbeitsmittel. Überprüfung = Durchsicht VOR jeder Benutzung und eine dokumentierte Überprüfung mit Protokoll mind. 1x/Jahr gem. BetrSichVo. Dabei würde ich mich auf die besagte BGI und die DGUV V68 (=BGV D27) berufen.

    Das traue ich jedem Staplermonteur zu.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Um mehr auf der sicheren Seite zu stehen, ist die befähigte Person für Lastaufnahmemittel von Vorteil.
    Da mit dem Korb z.B. eine Person aber auch eine Last wie Ersatzteile heben und senken wird. Der Lehrgang dauert 1 Tag habe ich auch gemacht.
    Und das tolle :) du darfst noch viele andere Sachen prüfen ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    Schatten

    Einmal editiert, zuletzt von Schatten (3. März 2016 um 13:06)

  • Mahlzeit,

    Einspruch.
    Mit dem Korb wird jetzt niemand transportiert, also von a nach b gebracht. Dafür ist der nicht. Erlaubt ist das heben und senken und ggfs. ein wenig Richtungskorrektur.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Ich hätte es wissen müssen :)
    Gemeint war auch nicht das transportieren, mein fehler, ist korregiert ;)
    Ich hätte es vor dem Absenden noch einmal lesen sollen ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    Schatten

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  • .....
    Wie gesagt, für mich ein Arbeitsmittel. Überprüfung = Durchsicht VOR jeder Benutzung und eine dokumentierte Überprüfung mit Protokoll mind. 1x/Jahr gem. BetrSichVo. Dabei würde ich mich auf die besagte BGI und die DGUV V68 (=BGV D27) berufen.

    ....

    Wir halten das auch recht pragmatisch: durch meine technische Ausbildung bin ich fachkundig genug, eine jährliche Prüfung nach DGUV 68 durchzuführen und zu dokumentieren. Gleiches mache ich auch bei Hubwagen, Muldenkippern/Spänebehältern und Hubtischen. Alles natürlich nur mit manueller Betätigung. Prüfplakette drauf, Prüfbuch führen und das wars schon.
    Ach ja: Beauftragung durch die Geschäftsleitung nicht vergessen.

    Grüße
    Mikey

  • Hallo Rüssel,

    der Arbeitskorb gilt als PAM (Personenaufnahmemittel). Wenn Du nach "Sachkunde für die Prüfung von Personenaufnahmemittel" googelst, wirst Du entsprechende Anbieter finden.
    Empfehlenswert wäre die Sachkunde beim Hersteller des PAM zu machen.
    Nähere Infos findest Du im DGUV Grundsatz 309-004 (BGG 922).
    Eine technische Ausbildung alleine reicht nicht aus!

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Hallo Stephan,

    hab bitte im Auge das sich der DGUV Grundsatz 309-004 auf hochziehbare PAM bezieht. Diese haben ein ganz anderes Anfordeurngsprofil, als ein Korb, der mittels Stapler angehoben wird.
    Die Benutzung von PAM mittels Kran muss ja auch im Einzelfall bei der BG angemeldet werden.

    Die Benutzung der Personenaufnahmemittel am Stapler ist ja über §26 der DGUV Vorschrift 68 (ehem. BGV D 27) geregelt. Darin ist jedoch nicht die Prüfung des PAM geregelt.
    Insofern würde ich es als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung beurteilen. Prüfart, - umfang und tiefe sowie die Qualifikation des prüfenden muss darin vom Betreiber festgelegt werden.

    Im Klartext aber mal:
    Worauf kommt es eigentlich an? Der Korb muss am Stapler fest befestigt werden, die Haltebolzen müssen dementsprechend intakt sein.
    Die Umwehrung muss intakt sein und der rückseitige Schutz zu den Quetschstellen am Stapler muss sichergestellt sein.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

    2 Mal editiert, zuletzt von Thorsten S. (3. März 2016 um 14:28)

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