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  • Guten Morgen,

    man stelle sich vor, da iste eine grüne Wiese, direkt hinter dem Verwaltungsgebäude. Man nehme eine Planierraupe schiebt ein kleines Stück des Grünen weg und verdichtet diese Fläche mit Schotter. Anschließend nehme man zwei 20ft Container und lagert darin brennbare Arbeitsmittel. Mal davon abgesehen, dass der Sicherheitsabstand von 5m zum benachbarten Gebäude nicht eingehalten hat, halte ich dieses vorgehen trotzdem für schwer bedenklich. Schließlich ist keine Baugenehmigung vorhanden. Von einer Genehmigung zum Lagern auch nicht. Man ist der Meinung, das Ganze ist ja nur vorübergehend (seit 2 Jahren...ohne ein Ende vorhersagen zu können).
    Ich habe jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass das so nicht zulässig ist. Muss mich aber gegen Juristen wehren.
    Im LBO (RLP) spricht man immer von Bauprodukten.......

    §2 Begriffe
    Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten

    • Aufschüttungen und Abgrabungen,
    • Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze,
    • Camping- und Wochenendplätze,
    • Stellplätze,
    • Sport- und Spielplätze,
    • Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest benutzt werden und dem Wohnen oder gewerblichen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen,
    • Gerüste,
    • Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.


    Nummer 2 würde ich hier jetzt dazurechnen.
    Bei den beiden Containern tue ich mir noch schwer. Meiner Meinung nach stellen diese weder ein Bauprodukt noch eine Anlage dar.

    Kennt jemand einen schlüssigen Weg tiefer oder genauer zu begründen? Keine Genehmigung ist meiner Meinung nach hier nicht möglich, auch als Nebenanlage nicht. Oder doch?

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

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  • Ich würde die Container als Behelfsbauten nach §49 sehen.

    Vielleicht kann ja jemand aus dem Baubereich Infos abgeben, wie die Büro-, Werkstatt-, Aufenthaltscontainer auf Großbaustellen bewertet/genehmigt werden. Diese stehen unter Umständen ja auch ein paar Jahre vor Ort herum. Ich denke das dürfte über ein vereinfachtes Genehmigungs-/Anzeigeverfahren ablaufen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Da muss man auch genau in den entspr. Bebauungsplan schauen. Da sind ggf. Gebäude bis zu einem gewissen Rauminhalt bzw. umbauten Raum oft mal genehmigungsfrei bzw. müssen auch nicht angezeigt werden. Dies ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich und dort teilweise auch je nach Gebiet. Ohne dies zu wissen, ist das nicht wirkklich zu bewerten.
    Ich kann bei mir z.B. im Garten ein 50m³ Rauminhalt Gebäude ohne Genehmigung hinstellen. Auf der anderen Straßenseite ist dass nicht möglich, da muss genehmigt werden....

  • Moin,

    @ Mick,

    aus §2 lese ich heraus: Bauliche Anlagen sind (...) aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

    Meiner Meinung nach sind Container aus Bauprodukten (z. B. Stahl u. a.) hergestellt. Ein Container selbst muss also kein Bauprodukt sein.

    Die Nutzung als Lager stellt für mich eine bauliche Anlage dar.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Hallo Mick,

    erst mal ist entscheidend, unter was der Container fällt. Ein Container kann auch eine bauliche Anlage sein (Behälter). Wenn Du in §50 Abs 2. Pkt. 9 der LBO von Rheinland-Pfalz schaust könnte es sogar ein Sonderbau sein...
    Grundsätzlich: Wenn Du mit genehmigungspflichtigen Bauten nicht weiterkommst, nimm Dir die genehmigungsfreien mal vor:In der LBO findest Du unter §62 eine Auflistung was genehmigungsfrei ist... Deinen 33 m³ Container wirst Du nirgends finden ;)
    Weiter können selbst genehmigungsfreie Vorhaben unzulässig sein, wenn andere Gründe dagegen sprechen. Z.B. Bebauungsplan, Umweltrecht, Brandschutz/Abstandsflächen, usw.

    To say it in a nutshell: Ohne Ortskenntnisse und genauere Angaben kann man Deine Frage leider nicht beantworten.
    Ich würde den Spieß umdrehen. Lass Dir aufzeigen auf welcher Grundlage die juristen davon ausgehen, dass es genehmigungsfrei ist.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Erst einmal Allen ein großer Dank. Zeigt es mir doch, dass ich nicht in Gänze falsch bin.

    @bauco Unsere Juristen ticken da anders. Denen muss man das auf's Brot schmieren, streichzart. Sonst sind diese beleidigt.

    Die Container wurden einfach hinter den Garagenbau aufgestellt. Sogar für mich erst einmal unsichtbar. Gelegentlich mache ich aber dann doch mal eine Begehung. Dabei bin ich dann über die Container "gestolpert" (eher dagegengelaufen und die Nase geprellt). Wer rechnet denn aber auch mit so etwas?

    Ich hatte vor zwei Jahren schon darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen genehmigungsbedürftig ist. Da hieß es aber noch --> temporär, nur wenige Wochen.
    Man will ja nicht päpstlicher sein....die Container waren ja auch gemietet.

    Jetzt erfahre ich so nebenbei, dass die Container gekauft wurden (nach zwei Jahren! --> die sind schon dreimal bezahlt!!!!!!). Jetzt werde ich natürlich richtig aktiv. Insbesondere, weil der Abstand zu den Gebäuden fehlt und auch die Nutzung zum Lagern gefällt mir nicht. Die Container stören mich da eher weniger. Aber Inhalt und Aufgabe geben dem Ganzen "gschmäckle".
    Ich betrachte das nicht als Container sondern als ein "Lager"! Lager sind genehmigungsbedürftig. Die verdichtete Fläche ist ein Abstellplatz -->genehmigungsbedürftig! Aus die Maus.....

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    (Leo Tolstoi)

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    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (17. Februar 2016 um 09:53) aus folgendem Grund: ergänzt