Gefährdungsbeurteilung für eine Kleingartenkolonie nach BetrSichV?

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  • Hallo zusammen,
    ein Bekannter bat mich, eine GFB für die Wasserpumpenanlage in seiner Kleingartenkolonie nach BetrSichV zu erstellen, da der TÜV dies fordert. Kann der Bedarf daran überhaupt bestehen? Die Kleingartenkolonie stellt meiner Meinung nach ja kein Arbeitgeber dar und somit dürfte dort ja auch nicht die BetrSichV greifen, die auf das ArbSchG abgestellt ist. Oder habe ich da einen Denkfehler? GFB's können doch ohnehin nur durch Berufsgenossenschaften geffordert werden und da ist mir für diesen Bereich keine bekannt. Oder?

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  • Moin,

    also wenn für diesen Bereich würde ich sagen die (BG) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wahrscheinlich zustänig.

    Kollege ist Waldbesitzer (keine Angestellten) und muss bei der BG Beiträge zahlen, hier geht es wahrscheinlich nicht darum wenn einem selber was passiert als mehr wenn Spaziergänge dort was passiert. Vielleicht trifft das auch für Kleingärten zu. Vielleicht einfach mal bei der BG nachfragen für Landwirtschaft.

    Gruß Roland

  • Jeder Garten, der nicht direkt am Haus liegt fällt in den Zuständigkeitsbereich der SVLFG. Ich bin da auch "Zwangsmitglied", wegen meiner Streuobstwiese. Unter 0,25 ha könnte man eine Befreiung beantragen, dann darf da aber niemand anderes als der Besitzer tätig werden und z.B. Rasen mähen, Bäume schneiden oder Obst ernten. Die Kleingartenanlage dürfte somit auch in den Zuständigkeitsbereich der SVLFG fallen, sofern hier nicht noch eine Ausnahme möglich ist.
    Jetzt zur Wasserpumpenanlage. Wenn da der TÜV irgendwas macht, dürfte es sich ja um eine größere technische Anlage handeln und nicht nur um eine Handschwengelpumpe. Irgend jemand muss ja dafür sorgen, dass die Anlage richtig funktioniert und gewartet wird. Im Fehlerfalle wird auch jemand tätig werden. Wird dies von einem externen Dienstleister z.B. Handwerksbetrieb durchgeführt, oder durch eigene z.B. ehrenamtlich tätige Personen? Möglicherweise wird auch ein Vorratstank mit Druck gefüllt und schon sind wir in Richtung Druckbehälter unterwegs. Ohne entsprechende Gefährdungsbeurteilung sind die formalen Voraussetzungen für die ZÜS Prüfung nicht gegeben und daher, könnte ich mir vorstellen, kommt die Forderung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (22. Januar 2016 um 07:34)

  • Moin,

    das dürfte es sein.

    Zur Wasseranlage gehört ein Druckspeicher. Dieser wird alle 5 Jahre/10 Jahre vom "TÜV" bei einem bestimmten Kesselinhalt abgenommen, also überprüft. Im einfachen Falle wird Wasser eingefüllt, Druck darauf gegeben und dieser muss dann für eine gewisse Zeit stehen bleiben. Damit wäre das Ziel, keine Leckage, erreicht.
    Jetzt gehört zum Druckkessel auch noch ein Überdruckventil und vielleicht ein Druckschalter an der Wasserpumpe und .... .

    All diese Dinge sind in der GB zusammengefasst. Ich kenne das von Erstprüfungen: Keine GB, keine Abnahme, damit offiziell kein Betrieb. Zumindest bei gewerblichen Anlagen.
    Das Gleiche machen die Brüder für die Druckluft, bei Kompressoren.

    In der GB sollten, je nach Prüfer, auch alle Datenblätter der Sicherheitsbauteile mit drinstecken.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Habe ich da jetzt ein VErständnisproblem? Die Gefährdungsbeurteilungen hat der Unternehmer zu erstellen um seine Mitarbeiter zu schützen? Hier also der TÜV. Also müsste der die erstellen.

    Und ja, so ein Druckbehälter ist für eine gewisse Zeit geprüft. Ist diese Zeit abgelaufen muss, aber soviel ich weiß nur im gewerblichen Bereich, der Kessel oder Behälter wieder geprüft werden. Aber hier liegt doch gar kein gewerblicher Betrieb vor? Der Gartenverein könnte ja vieleicht eine GB für die Leute erstellen die mal nach der Apperatur gucken, aber doch nicht für einen TÜV Mitarbeiter

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  • Gefährdungsbeurteilung für eine Kleingartenkolonie nach BetrSichV? Nein!

    Kleingärten dürfen nicht gewerblich genutzt werden. Ob es sich per Definition um Kleingärten handelt, kann im Bundeskleingartengesetz nachgelesen werden.

    Wasserpumpenanlage: Nachfragen bei der Wasserschutzbehörde des Landes. Wenn es um die Dichtungsprüfung geht, dann muss diese von einem Sachverständigen für Dichtungsprüfung geprüft werden. Die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen ergibt sich entweder aus den Wasserschutzgebietsverordnungen oder aus den Pachtverträgen.

  • Aber hier liegt doch gar kein gewerblicher Betrieb vor?

    Möglicherweise schon. Wenn z.B. die Gemeinschaft der Kleingärtner einen Brunnen mit einer Wasserpumpenanlage betreibt und dann das Wasser den Mitgliedern zur Verfügung stellt. Da sehe ich gewisse Parallelen zur Solaranlage mit Netzeinspeisung, diese ist ja in der Regel auch als gewerblich anzusehen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nachtrag:

    Eine sogenannte "Gefährdungsbeurteilung" (Gutachten) für eine Wasserpumpanlage in einer Kleingartenkolonie erstellt ein speziell ausgebildeter Sachverständiger. Nicht die SiFa bzw. FaSi! Das hat nichts mit dem Arbeitsschutz zu tun. Ist eine andere Dienstleistungsart.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (23. Januar 2016 um 07:30)