Hallo,
ich habe mal eine Frage zum Umgang mit formaldehydhaltigen Produkten jetzt nach dem Ende der Übergangsregelung zur Kennzeichnung.
Spätesten seit dem 01.02.2016 ist ja die Kennzeichnung von formaldehydhaltigen Produkten deutlich verschärt worden.
Zubereitugnen mit einem Gehalt von mehr als 0,1% Formaldehyd sind jetzt als Gesundheitsschädlich und mit dem H350 "Kann Krebs erzeugen" zu kennzeichnen.
Formaldehyd fällt jetzt ja (unter anderem) unter die Kategorie Carc. 1B / H350.
Für den Umgang mit diesem Zubereitungen (gelieferte Melaminharze (enthalten ja immer freies Formaldehyd) oder daraus hergestellte Lacke, ist für die betroffenen Mitarbeiter ein Kataster anzulegen, das ist sowit ok.
Aber: Müssen wir die Kunden gezielt auf die Neukennzeichnung / den Carc. 1B Status hinweisen? Denn auch die Kunden müssten dann ja so ein Kataster für die Mitarbeiter, die die Lacke verwenden anlegen.
Ich denke sogar, dass wir gemäß der ChemVerbotsVO uns von den Kunden die ordnungsgemäße Verwendung der Zubereitungen bestätigen lassen müssen.
Wie ist dasmit der Einhaltung der Chemikalienverbotsverordnung?
Solange wir die Harze verwenden ist alles klar, wir brauchen das Kataster für die Mitarbeiter. Gefährdungsbeurteilung / Betriebsanweisungen / PSA / Unterweisungen ist auch klar.
Ich denke sogar, dass wir gemäß der ChemVerbotsVO uns von den Kunden die ordnungsgemäße Verwendung der Zubereitungen bestätigen lassen müssen.
Und da wir mit den jetzt so gekennzeichneten Lacken (Zubereitungen) handeln auch jemand mit "Giftschein" benötigen und den Handel mit giftigen Zubereitungen anmelden müssen.
Dieses Thema wird hier im Hause gerade sehr kontrovers diskutiert.
Wir haben aber auch schon von einem anderen Hersteller/Lieferanten ein Schreiben bekommen, in dem wir bestätigen sollen,dass wir den Rohstoff ordnungsgemäß verwenden.
Also scheint das ja gängige Praxis zu sein.
Gruß
Ralf