CMR-Stoffe (Formaldehyd) - Mitteilungspflichten

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  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage zum Umgang mit formaldehydhaltigen Produkten jetzt nach dem Ende der Übergangsregelung zur Kennzeichnung.

    Spätesten seit dem 01.02.2016 ist ja die Kennzeichnung von formaldehydhaltigen Produkten deutlich verschärt worden.
    Zubereitugnen mit einem Gehalt von mehr als 0,1% Formaldehyd sind jetzt als Gesundheitsschädlich und mit dem H350 "Kann Krebs erzeugen" zu kennzeichnen.
    Formaldehyd fällt jetzt ja (unter anderem) unter die Kategorie Carc. 1B / H350.

    Für den Umgang mit diesem Zubereitungen (gelieferte Melaminharze (enthalten ja immer freies Formaldehyd) oder daraus hergestellte Lacke, ist für die betroffenen Mitarbeiter ein Kataster anzulegen, das ist sowit ok.

    Aber: Müssen wir die Kunden gezielt auf die Neukennzeichnung / den Carc. 1B Status hinweisen? Denn auch die Kunden müssten dann ja so ein Kataster für die Mitarbeiter, die die Lacke verwenden anlegen.
    Ich denke sogar, dass wir gemäß der ChemVerbotsVO uns von den Kunden die ordnungsgemäße Verwendung der Zubereitungen bestätigen lassen müssen.

    Wie ist dasmit der Einhaltung der Chemikalienverbotsverordnung?
    Solange wir die Harze verwenden ist alles klar, wir brauchen das Kataster für die Mitarbeiter. Gefährdungsbeurteilung / Betriebsanweisungen / PSA / Unterweisungen ist auch klar.

    Ich denke sogar, dass wir gemäß der ChemVerbotsVO uns von den Kunden die ordnungsgemäße Verwendung der Zubereitungen bestätigen lassen müssen.
    Und da wir mit den jetzt so gekennzeichneten Lacken (Zubereitungen) handeln auch jemand mit "Giftschein" benötigen und den Handel mit giftigen Zubereitungen anmelden müssen.

    Dieses Thema wird hier im Hause gerade sehr kontrovers diskutiert.
    Wir haben aber auch schon von einem anderen Hersteller/Lieferanten ein Schreiben bekommen, in dem wir bestätigen sollen,dass wir den Rohstoff ordnungsgemäß verwenden.
    Also scheint das ja gängige Praxis zu sein.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

    Einmal editiert, zuletzt von ADR-User (14. Januar 2016 um 10:09)

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  • Hallo Ralf,

    vom AGS gab es ergänzend zur letzten Fassung der TRGS 900 umfangreiches Datenmaterial zur Abhängigkeit des kanzerogenen Potentials des Formaldehyd von der Arbeitsplatzkonzentration.
    Hier gibt es dazu vom AGS eine ausführliche Studie. Nach meiner Lesart (bitte korrigiert mich, falls ich das ncht korrekt lese) ist das Fazit dieser Studie, dass unterhalb des AGWs ein kanzerogenes Potential ausgeschlossen werden kann. Kann der Betrieber somit sicherstellen, dass der AGW sicher eingehalten wird, entfallen die Verpflichtungen für krebserzeugende Stoffe nach Gefahrstoffverordnung.

    Für Eure Zubereitungen müsst Ihr Sicherheitsdatenblätter erstellen und Euren Kunden zukommen lassen, richtig? Darin müsst Ihr dann doch auch den Formaldehydgehalt offenlegen, oder nicht? Oder ist er so gering, dass für Eure Kunden ebenfalls keine Gefahr besteht?
    Was Die Chemikalienverbotsverordnung angeht, so sehe ich Formaldehyd hier im Zusammenhang mit der Spanlte 2. Dies betrifft dann ja nur eine Hand voll Erzeugnisse, von denen Lacke definitiv nicht betroffen sind.
    Isnofern sehe ich hier aktuell kein Problem für Dich.

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

  • Aber: Müssen wir die Kunden gezielt auf die Neukennzeichnung / den Carc. 1B Status hinweisen?

    Da Eure Produkte auch neu eingestuft und gekennzeichnet werden, läuft dies dann über das Sicherheitsdatenblatt. Formal sind auch Kunden zu berücksichtigen, die im letzten Jahr so ein Produkt erhalten hatten.
    Durch die Einstufung als CMR sind natürlich noch weitere Dinge zu beachten wie z.B. das Verbot der Luftrückführung in den Arbeitsraum. Dies wird oft in technisch belüfteten Räumen durchgeführt. Ein Teilstrom der abgesaugten Luft wird wieder in den Raum geführt wird um Energiekosten einzusparen.
    Dann noch die Überwachung der Grenzwerte. Details kann man dem §10 GefStoffV entnehmen. Eine einzelne Messung auf Einhaltung des AGW dürfte hier nicht genügen.
    Interessant auch §14 Abs. 3 GefStoffV, da steht einiges drin, das in der Praxis nur schwer umzusetzen ist. Hier besonders lesenswert die Nr.3 "ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten aus-üben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren, " Somit ist zu jeder Person die entsprechende Exposition zuzuordnen, zumindest wenn der AGW auch zeitweise überschritten wurde. Das ganze darf man dann noch 40 Jahre archivieren.

    Wie ist dasmit der Einhaltung der Chemikalienverbotsverordnung?

    Ich gehe einmal davon aus, dass Ihr nur an berufsmäßige Verwender liefert und nicht an private Endverbraucher. Dann ist eine Anzeige entsprechend §2 ChemVerbotsV erforderlich und auch die Nennung einer Sachkundigen Person. Tipp: viele Chemiker erlangen im Zuge ihres Studiums den Sachkundenachweis. Ich gehe davon aus, dass Euer Betrieb sowieso schon eine entsprechende Anzeige oder gar Genehmigung besitzt.

    Ich hatte auf der vergangenen A+A von 5 Anbietern für direktanzeigende Gasmessgeräte Angebote für ein Messgerät für Formaldehyd im AGW Bereich angefordert. Schon bei der Anfrage war erkennbar, dass dies anscheinend nicht so einfach ist. Bis heute habe ich nur von einem Anbieter eine Rückmeldung erhalten, die anderen üben sich in eifrigem Schweigen. Ich kann mir schon denken warum. Dies erleichtert allerdings nicht den Nachweis der dauerhaft sicheren Einhaltung der Grenzwerte. Eine Kollegin von mir versucht gerade von der BGW entsprechende "Erfahrungswerte" im klinischen Bereich zu bekommen, aber auch das dauert erstaunlich lange.

    Kann der Betrieber somit sicherstellen, dass der AGW sicher eingehalten wird, entfallen die Verpflichtungen für krebserzeugende Stoffe nach Gefahrstoffverordnung

    Hier wird man beim Formaldehyd Probleme bekommen. Bei Messung über eine Schicht muss man unterhalb 1/10 des Grenzwertes bleiben und der Kurzzeitwert darf nicht den AGW erreichen um dauerhaft sichere Einhaltung zu haben. (siehe TRGS 402). Dies wird man selten bis nie erreichen, außer man arbeitet im geschlossenen System oder mit ausreichender örtlicher Absaugung. Misst man über mindestens 3 Schichten muss man immer noch unter 1/4 des AGW bleiben. Zumindest bei einzelnen Tätigkeiten wird man in den Bereich des AGW kommen und diese Tätigkeiten sind somit näher zu betrachten und zu optimieren. Havariefälle sind dann noch ein weiteres Thema, da dürfte dann fast immer der Kurzzeitwert überschritten sein. Also schön jede größere Verschüttung von Material dem Mitarbeiter als potentielle Expositionsüberschreitung dokumentieren.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (14. Januar 2016 um 12:35) aus folgendem Grund: Weitere Anmerkung hinzugefügt.

  • Hallo,

    Dank für Eure ausführlichen Antworten.

    Ich hatte auch bei Komnet nachgefragt und superschnell eine Antwort bekommen.
    Da ich nicht weiss, ob ich das hierher kopieren kann/darf, die Nr. der Frage/Antwort: CC34324.

    Fazit:
    Es gibt in einigen Wochen eine neue ChemVerbotsVO !!!, die sich dann auch auf das GHS bezieht.

    Bisher müssten die §§ 2,3, 4 und 5 der alten ChemVerbotsVO für das Inverkehrbringen gelten.

    Gruß
    Ralf

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  • Hallo Axel,

    hast eine Mail.

    Ich denke das ist/war noch nicht zu finden, da zu "jung".
    Ich konnte es mit der Suchfunktion (nach Formaldehyd) auch nicht finden, nur ältere Anfragen.

    Gruß
    Ralf

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  • Hallo Forumsmitglieder,

    gemäß vorliegendem neuem Sicherheitsdatenblatt muss eine Formaldehydlösung < 5% (Formalin) für die Pathologie nach Abfallschlüssel 180106 entsorgt werden. (H 350 ; WGK 2)

    In den BGW Themen " Sicheres Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie" wurde bisher beim Entsorgen der Asservate als organisatorische Schutzmaßnahme folgendes angegeben: "Flüssigkeit (Formalin) möglichst unter fließendem Wasser und / oder über einem speziell abgesaugten Sieb abgießen."

    Meine Frage:

    Ist durch die Neueinstufung von Formalin das Einleiten ins Abwasser (noch) erlaubt? In der kommunalen Abwassersatzung und in der Abwasserverordnung kann ich dazu nichts finden. Hier ist wohl eine Anfrage bei der unteren Wasserbehörde notwendig.

    Würde mich über Hinweise/Erfahrungen freuen.

    LG Steini

  • steini: dazu kann ich leider nichts sagen.
    Ich habe aber gehört, dass einige Bundesländer Formaldehyd sogar in die WGK 3 umstufen wollen.
    Wobei die WGK normalerweise ja bundeseinheitlich ist.

    Gruß
    Ralf

    The difference between twin witches is to tell which witch is which!

  • Ist durch die Neueinstufung von Formalin das Einleiten ins Abwasser (noch) erlaubt? In der kommunalen Abwassersatzung und in der Abwasserverordnung kann ich dazu nichts finden. Hier ist wohl eine Anfrage bei der unteren Wasserbehörde notwendig.

    War es bisher auch schon nicht ohne entsprechende Einleitegenehmigung. Wir haben noch eine uralte Einleitegenehmigung und ich werde mich hüten, da schlafende Hunde zu wecken.
    Das Formaldehyd ist ja recht reaktiv, schon lange vor der Kläranlage ist es abreagiert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Danke für die Hinweise.

    Wir werden zunächst mal die zu entsorgenden Mengen ermitteln und dann entscheiden, wie zukünftig entsorgt wird.

    LG Steini

  • Hallo,

    ich habe gerade über einen Newsletter die Info bekommen, dass in der Neufassung der Chemikalienverbotsverordnung die Regelung des "Giftscheins" neu geregelt wird.
    Der "Giftschein" ist jetzt nicht mehr unbefristet gültig, sondern muss alle 6 Jahre verlängert werden!!!


    Das soll im §11 dieser Verordnung geregelt werden.

    Warten wir mal die Veröffentlichung ab.


    Gruß
    Ralf

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