Innerbetrieblicher Verkehr auf fremdem Grundstück

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  • Wer haftet bei Wegeunfällen auf nicht eindeutig zugewiesenen Verkehrsflächen?


    Frage:


    Wer haftet bei Wegeunfällen auf nicht eindeutig zugewiesenen oder fremden Verkehrsflächen?
    Ein Grundstück mit unterschiedlichen Gebäuden wird von mehr als einer Partei genutzt.
    Ein Eigentümer vermietet Teilbereiche seiner Immobilie an eine zweite Firma. Dabei kommt es dazu, dass Verkehrsflächen von zwei Parteien (plus Lieferanten, Entsorgern usw.) genutzt werden müssen.
    Der Mietvertrag zwischen Firma (Vermieter) und Firma (Mieter) bezieht sich nur auf Gebäude bzw. Räume.
    Wer ist haftbar bei Wegeunfällen des Mieters, bzw. seiner Mitarbeiter, verursacht durch Pflasterschäden, nicht geräumte, nicht gestreute Gehbereiche usw.?

    Die Frage bezieht sich im auf größere Betriebsgrundstücke, die z.B. nach einer Insolvenz von mehreren kleineren Betrieben (gemeinsam) genutzt werden.

    Danke für Eure Mühe
    Flügelschraube

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  • Eine schwierig zu beantwortende Frage! Eine rechtsverbindlliche Beantwortung kann nur von einem Anwalt erfolgen, der für die Beantwortung allerdings auch relevante weitere Auskünfte benötigt.

    Es gibt aber auch einen anderen Weg der Klärung :

    Handelt es sich bei dem Verunfallten um einen Mitarbeiter: Der BG den Unfall melden. Der AG ist ja dazu verpflichtet. Die klärt dann alles Weitere.

    Handelt es sich bei dem Verunfallten um den "Mieter" bzw. Arbeitgeber, dann kann er ja eine Strafanzeige erstellen. Die Frage, wer haftet, wird sich dann auch in diesem Falle im weiteren Verlauf klären.

    Der verunfallte Mitarbeiter kann selbstverständlich auch eine Strafanzeige erstellen. Auch in diesem Falle findet eine Klärung statt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (9. Januar 2016 um 11:24)

  • Hallo Flügelschrauber,

    pauschal und vorab gibt es wohl keine Antwort die passen könnte.

    Im Zweifel, sicherlich der Eigentümer, doch hier würde ich auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren. Es könnte recht verzwickt sein!

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo Flügelschraube,

    ich bin erstaunt darüber, dass die vorherigen Antworten so zögerlich ausfallen, imo gibt es da eine eindeutige Sachlage. Der Eigentümer ist für den Zustand des Grundstückes verantwortlich! Unter dem Begriff Verkehrssicherungspflicht findest Du eindeutige Urteile und Angaben dazu.
    Klar, es gibt Ausnahmen. Z.B. kann der Eigentümer das in seinem Mietvertrag entsprechend anders regeln. Auch wenn die Oberflächenbefestigung von einem der Mieter zerstört wird (als Beispiel durch Befahrung mit einem Kettenbagger) und der Eigentümer darüber nicht informiert ist, kann die Haftung ausgeschlossen sein... aber bezogen auf Deine Frage ist grundsätzlich erst einmal der Eigentümer für sein Grundstück zuständig.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • ich bin erstaunt darüber, dass die vorherigen Antworten so zögerlich ausfallen, imo gibt es da eine eindeutige Sachlage. Der Eigentümer ist für den Zustand des Grundstückes verantwortlich!

    Meine Antwort fiel so zögerlich aus im Hinblick auf die Insolvenz. Flügelschraube teilte doch mit:

    Die Frage bezieht sich im auf größere Betriebsgrundstücke, die z.B. nach einer Insolvenz von mehreren kleineren Betrieben (gemeinsam) genutzt werden.

    - "nach einer Insolvenz". Die Eigentumsfrage kann ich daher nicht eindeutig beantworten.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (9. Januar 2016 um 23:42)

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  • Wer haftet bei Wegeunfällen auf nicht eindeutig zugewiesenen oder fremden Verkehrsflächen?

    Derjenige, der von einem Richter dazu "verdonnert" wurde.
    Im Falle einer Insolvenz ist dies in der Regel nicht so einfach, denn wo nichts zu holen ist, oder gar nachrangig nur zu berücksichtigen ist, kann es vorkommen, dass man trotz "Recht" nicht an sein Geld kommt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Haften kann auch unter bestimmten Umständen sogar der Insolvenzverwalter. Siehe Beispiel:
    http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/13-Altlasten
    Letztendlich haftet strafrechtlich betrachtet:

    Derjenige, der von einem Richter dazu "verdonnert" wurde.

    Sozialrechtlich betrachtet: Bei Wegeunfällen der Beschäftigten ist "Haftpflichtversicherer" die zuständige BG des Arbeitgebers.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (10. Januar 2016 um 01:07)

  • Flügelschraube,

    sehr salopp gesagt: Das kann Dir relativ egal sein! Es sei denn, die verunfallte Person strebt eine Zivilklage an.
    Grundsätzlich ist hier die BG in der Pflicht und wenn sie sich von irgendjemandem Entschädigen lassen will, muss sie sich darum kümmern. Dies ist ein Grund, warum wir Beiträge an die BG'en in nicht unerheblicher Höhe bezahlen - Übernahme der Unternehmerhaftung.

    Sollte Dich die Frage aber aus anderen Gründen interessieren-s.o.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

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