aktuelle ArbMedV und AMR 6.5

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  • ...Ist die Grundpflege (Def. Pflegekasse) in der Altenpflege eine besonders infektionsgefährdente Tätigkeit?

    Ich würde in Richtung Stiko tendieren. Dort ist der Gesundheitsdienst z.B. bei Hepatitis A erwähnt, wobei auch da in Richtung Gefährdungsbeurteilung verwiesen wird. Altenpflege ist für mich auch Gesundheitsdienst. Fast alle Krankenkassen bezahlen doch inzwischen die Impfungen, sofern man nicht gerade eine Reise als Grund für den Impfwunsch aufführt. Somit kann man dem Mitarbeiter ja auch empfehlen den allgemeinen Impfstatus mit dem Hausarzt abzusprechen und evt. aufzufrischen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Es geht doch um eine Tätigkeitsgruppe und um eine klare ("gleichberechtigte") Zuordnung. Wenn von Betrieb zu Betrieb eine unterschiedliche Zuordnung gemacht wird, dann sehe ich darin ein Problem. Dann bekommt beispielsweise die Tätigkeitsgruppe im Betrieb A ein Impfangebot, die gleiche Tätigkeitsgruppe im Betrieb B keines....

    Ja,

    das nennt sich dann individuelle Gefährdungsbeurteilung. Eine Abwägung zwischen Schadensschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit, und das beurteilt eben keine Datenbank sondern Menschen. Die Schadensschwere dürfte bei den Infektionsrisiken klar sein. Der eine Arbeitgeber sagt nun: "Wenn ich meine Mitarbeiter sauber unterweise und geeignete PSA bereitstelle, ist das Risiko so weit minimiert, dass ich damit Leben kann." Ein anderer Arbeitgeber kommt zu dem Schluss, dass ihm das Restrisiko zu hoch ist und bietet den Mitarbeitern die entsprechenden Impfungen an. Eigentlich ein ganz normaler alltäglicher Vorgang. ;)

    Darüber hinaus sind gleiche Tätigkeiten nicht immer gleich zu beurteilen.

    Buchhalter A sitzt in einem modernen Gebäude, das hinsichtlich Raumklima, Beleuchtung, Umgebungslärm und Arbeitsmittelergonomie keine Wünsche offen lässt.

    Buchhalter B in der Aussenstelle gegenüber, die schon etwas in die Jahre gekommen ist. Im Sommer kletter das Thermometer auch schon mal auf über 30°C im Büro. Die Fenster können wegen Hauptverkehrsstraße vor der Tür nicht geöffnet werden, da man sonst sein eigenes Wort im Büro nicht versteht.

    Buchhalter C ist auch in dem mordernen Gebäude untergebracht, hat aber als einziger Kundenkontakt bei Reklamation auf Mahnschreiben, Inkassoschreiben etc. Insbesondere in der kühleren Jahreszeit fängt er sich öfters mal etwas ein.

    Alle drei sind Buchhalter, die am PC mit Zahlen jonglieren und somit eine gleichartige Tätigkeit ausführen. Gleiches Gefährdungspotenzial?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • ...Altenpflege ist für mich auch Gesundheitsdienst. ...

    Ja, zuständige BG: BGW (BG für Gesundheit und Wohlfahrtspflege)

    Zitat von tiefflieger

    ...Fast alle Krankenkassen bezahlen doch inzwischen die Impfungen, sofern man nicht gerade eine Reise als Grund für den Impfwunsch aufführt. Somit kann man dem Mitarbeiter ja auch empfehlen den allgemeinen Impfstatus mit dem Hausarzt abzusprechen und evt. aufzufrischen.

    Nicht alle Krankenkassen zahlen, ist kein Muss. Einige, bei einer Reise ins Ausland. Meine, KK beteiligen sich dann mit Zuzahlung. Bin mir aber nicht sicher. Ganz sicher zahlt KK: Wenn Lebenspartner infiziert wurde. z.B. durch berufliche Gefahrenexpositon. Aber wer will das aus diesem Grunde schon? Auch für Risikogruppen (z.B. Drogenabhängige). Aber nicht bei beruflicher Infektionsgefährdung. Da ist der Arbeitgeber in der Pflicht!Auch deswegen meine Eingangsfrage

    Ist die Grundpflege (Def. Pflegekasse) in der Altenpflege eine besonders infektionsgefährdente Tätigkeit?
    Muss eine Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge angeboten werden?
    Erfordert die Grundpflege ein Impfungsangebot bei impräventablen Infektionskrankheiten?

    4 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (30. September 2015 um 07:29) aus folgendem Grund: Einfügung

  • ...Eigentlich ein ganz normaler alltäglicher Vorgang...

    Ja, mit hoher Verantwortung. Denn wenn was passiert....

    ...Alle drei sind Buchhalter, die am PC mit Zahlen jonglieren und somit eine gleichartige Tätigkeit ausführen. Gleiches Gefährdungspotenzial?...

    Ernsthafte Frage?
    Gegenfrage beim Beispiel der "gleichartigen" Tätigkeit als Buchhalter:

    Gefährdungspotenzial entsprechend dem gesetzlichen Arbeitsschutz? (Biostoffe, Gefahrstoffe, andere Gefährdungen?)
    Oder:
    Ungleiche Arbeitsverhältnisse, gute und schlechte Arbeitsbedingungen?

  • Ja, zuständige BG: BGW (BG für Gesundheit und Wohlfahrtspflege)

    Nicht zwangsläufig, es gibt auch andere, je nach Träger. Für mich ist z.B. die UKBW zuständig.

    Nicht alle Krankenkassen zahlen, ist kein Muss....

    Gruß an die Krankenkasse, das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen. Interessant dort, §20b, Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren; und §20d Primäre Prävention durch Schutzimpfungen. Hierzu gibt es dann eine Schutzimpfungs-Richtlinie. Darüber ist festgelegt, welche Impfungen als "Kassenleistung" anzusehen sind. Bei arbeitsbedingten Risiken wird hier in der Regel auf die ArbMedVV verwiesen und auf die Leistungspflicht des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer kann es im Prinzip egal sein, der Arbeitgeber, (die BG) und die Krankenkasse müssen sich einigen.
    Bei mir war es noch nie ein Problem, die KK hat in der Regel übernommen, obwohl ich zu den beruflich risikobehafteten Personen zähle, wobei die Influenza Impfung der Betriebsarzt durchführt und über die KK abrechnet. Bei Hepatitis führt dies der Hausarzt durch und rechnet ebenfalls mit der Kasse ab.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Charlyri,

    ich habe den Eindruck, dass dieser Thread erst dann zu Deiner Zufriedenheit verläuft, wenn Deine scheinbar vorgefestigte Meinung bestätigt wird.

    Zitat

    Es geht doch um eine Tätigkeitsgruppe und um eine klare ("gleichberechtigte") Zuordnung. Wenn von Betrieb zu Betrieb eine unterschiedliche Zuordnung gemacht wird, dann sehe ich darin ein Problem.

    Wenn das für Dich in der Realität nicht abbildbar ist, dann benötigen wir keine Gefährdungsbeurteilungen mehr. In diesem Fall sollte man die DGUV damit beauftragen, für einzelne Tätigkeitsgruppen Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, die auf der website zum Download angeboten werden. Bei der Zuordnung der Tätigkeitsgruppen zu den Vergütungsgruppen hat es ja auch ganz toll funktioniert. :rolleyes:

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje (30. September 2015 um 09:44)

  • Guten Morgen, tiefflieger,

    danke für den Hinweis. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand hatte ich bei der Aufzählung vergessen. Ich wußte nicht, dass die UKBW auch für Altenpfleger/ -helferInnen zuständig ist. Oder andere UKs der öffentlichen Hand. Ich dachte eher an die gewerblich tätigen Altenpfleger / AltenhelferInnen. Für die Mehrheit ist doch die BGW zuständig? Jedenfalls bin ich davon ausgegangen.

    Welche Impfungen die KK bezahlt, hängt von der Satzung der KK ab? Ja, letztlich ist es egal, wer die Impfung bezahlt. Ob KK oder Arbeitgeber. Wäre einfacher, würden alle KKs alle Beschäftigten, die ein gesundheitliches Infektionsrisiko haben, präventiv eine Hep-B oder A-Impfung anbieten.
    Es ging mir aber auch um die Frage: Erhöhte Infektionsgefährdung in der Grundpflege der Altenpflege? Zwecks Zuordnung im Sinne des Vorsorgeanlasses - Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge. Da gibt es eben keine einheitliche Regelung, leider nur eine Auslegung, wie ich in der Teilantwort des Informationszentrums der BAuA erfahren habe. Erhebungen über die "individuelle" Zuordnung eines Betriebes, gibt es nicht.

    Es geht auch darum in der Formulierung des § 6 (2) ArbMedVV, das Risiko für eine bestimmte Infektion in einer Gruppe, die über ihre Tätigkeit definiert ist, mit dem dem Risiko der Allgemeinbevölkerung zu vergleichen. Dies ist nicht nur in der ArbMedVV der Fall, sondern auch in der AMR.6.5 (zum Thema: Impfung). Aber da warte ich noch auf eine Antwort der BAuA.

  • ich habe den Eindruck, dass dieser Thread erst dann zu Deiner Zufriedenheit verläuft, wenn Deine scheinbar vorgefestigte Meinung bestätigt wird.

    Wenn das dein Eindruck ist, dann tut es mir leid. Ist aber nicht so! Subjektve Eindrücke können täuschen. Meine Devise in diesem Fall: Zurückhaltung. Deinen Vorschlag finde ich aber gut. Zurodnung zu Tätigkeitsgruppen, das würde mehr Klarheit schaffen und weniger Arbeit machen. Die Zuordnungsliste könnte man dann ja erweitern, bei neuen Erkenntnissen. Die Arbeit der SiFa wird dabei nicht überflüssig. Das Aufgabenspektrum ist doch recht groß. So, jetzt muss ich an die Arbeit.

    2 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (30. September 2015 um 08:33)

  • Guten Morgen,

    das artet hier ja richtig aus.

    Vorschlag zur Abarbeitung:

    Erstellen des Biostoff-Verzeichnisses zur Fachkundige Person - Zeitaufwendig (Habe es meinem Desinfektor und dem BA auf die Agenda setzen lassen - und die freuen sich jetzt (_)? )
    Darauf aufbauend die GBU für das Tätigkeitsprofil

    Ergebnisse anhand der GBU

    Was der Chef daraus macht steht auf einem anderen Papier....

    Wir als Rettungsdienst gehören auch überwiegend der Risikogruppe 2 an, mit Ausnahmen nach 3. generell Hochinfektionstransporte werden durch die Stadt mittels speziellem Fahrzeug durchgeführt.

    Bei meinem Chef(´s) stellt sich die Frage der Impfung gar nicht, es besteht ein potentielles Risiko und somit übernehmen wir die Kosten für die Impfung.

    Mach das Ganze nicht komplizierter als es ist.

    Gruß

    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

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  • Moin,

    das ist kein Vorschlag, denn diese Vorgehensweise würde die Gefährdungsbeurteilung ad absurdum führen, da die Betriebsspezifika nicht berücksichtigt würden. Gleiche Tätigkeiten bedeuten eben nicht immer gleiche Gefährdungen. Da mein überspitztes Beispiel mit den Buchhaltern offensichtlich eher zur Verwirrung beigetragen hat, versuchen wir mal etwas anderes.

    Bereich Instandhaltung - Kontrolle Flachdächer mit Lichtkuppeln

    A turnt auf einem Dach herum, auf dem sich mehrere Lichtkuppeln befinden. Die Kuppel sind richtige halbrunde Kuppeln, die sich auf einem erhöhten Sockel befinden. Weithin gut sichtbar. Der Chef von A ist der Auffassung, dass eine saubere Unterweisung und eine Abmarkierung der Lichtkuppeln ausreicht.

    B turnt auf einem Dach herum, auf dem sich mehrere Lichtkuppeln befinden. Die Kuppel sind richtige halbrunde Kuppeln, die sich auf einem erhöhten Sockel befinden. Weithin gut sichtbar. Der Chef von B ist der Auffassung, dass eine saubere Unterweisung und eine Abmarkierung der Lichtkuppeln nicht ausreicht und schlägt als geeignete Massnahme die Installation von Unterspannungen vor.

    C turnt auf einem Dach herum, auf dem sich mehrere Lichtkuppeln befinden. Die Kuppel sind relativ flache Lichtfelder ähnlich einem großen Dachfenster, die sich auf einem kleinen Sockel befinden. Nicht besonders gut sichtbar, bei Schnee so gut wie gar nicht. Der Chef von C ist der Auffassung, dass eine saubere Unterweisung und eine Abmarkierung der Lichtkuppeln nicht ausreicht und schlägt als geeignete Massnahme die Installation von Unterspannungen vor. Damit es erst gar nicht zu dem Durchtritt kommt lässt er weiterhin Absperrungen rund um die Lichtkuppeln installieren.

    D turnt auf einem Dach herum, auf dem sich mehrere Lichtkuppeln befinden. Die Kuppel sind relativ flache Lichtfelder ähnlich einem großen Dachfenster, die sich auf einem kleinen Sockel befinden. Nicht besonders gut sichtbar, bei Schnee so gut wie gar nicht. Der Chef von D ist der Auffassung, dass eine saubere Unterweisung und eine Abmarkierung der Lichtkuppeln nicht ausreicht und schlägt als geeignete Massnahme die Installation von Unterspannungen vor. Damit es erst gar nicht zu dem Durchtritt kommt lässt er weiterhin Absperrungen rund um die Lichtkuppeln installieren.

    Da er die Befürchtung hat, dass in der dunkleren Jahreszeit diese Absperrungen nicht wahrgenommen werden, lässt er an den Absperrungen Warnlampen anbringen, die sich mit einem Tageslichtsensor bei Bedarf zuschalten.

    Tätigkeit: Kontrolle Flachdächer mit Lichtkuppeln
    Gefährdung: Durchtritt durch die Lichtkuppel und Absturz
    Schadensschwere: Überall gleich
    Eintrittswahrscheinlichkeit: Unterschiedlich

    Deswegen ist weiß eben nicht immer weiß und schwarz nicht immer schwarz. Deswegen bekommen die einen Mitarbeiter ein Imfangebot und die anderen nicht.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Guten Morgen,
    Es ging mir aber auch um die Frage: Erhöhte Infektionsgefährdung in der Grundpflege der Altenpflege? Zwecks Zuordnung im Sinne des Vorsorgeanlasses - Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge.

    Moin,

    genau das ist das Thema, das in Deinem Fall über die Gefährdung abzufackeln ist, denn es macht z.B. einen Unterschied, ob die zu Pflegenden erstuntersucht werden, nicht untersucht werden, nur aufgenommen werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hausarztes vorliegt usw. ACHTUNG! Das war jetzt ein bewusst überspitztes Beispiel, um zu dokumentieren, dass es eben durchaus Unterschiede gibt. Es hilft Dir auch nichts, wenn die erhöhte Infektionsgefährdung für die Berufsgruppe generell bejaht wird. Die Eintrittswahrscheinlichkeit kann immer noch schwanken, so dass auch die als geeignet anzusehenden Massnahmen unterschiedlich ausfallen können.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo Charlyri,

    ich habe mich zwar aus der Diskussion ausgeklingt, wäre aber trotzdem dankbar wenn Du die Antworten von der BAuA und der Aufsichtsbehörde hier einmal posten würdest, wenn Sie Dir vorliegt.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • ...Es ging mir aber auch um die Frage: Erhöhte Infektionsgefährdung in der Grundpflege der Altenpflege? ...

    Ist das notwendig? Meiner Meinung nach nicht.
    Nach §6 (2) gilt " Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist."
    Aber, nach §4 (1) "Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen."
    Jetzt ein Blick in den Anhang "Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
    ...
    (1) Pflichtvorsorge bei:
    ...
    3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten Tätigkeiten
    ...
    c) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:
    ...
    bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich
    Hepatitis-B-VIRUS (HBV) oder
    Hepatitis-C-Virus (HCV);
    dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen;"

    Ich gehe davon aus, in der Altenpflege sind auch Personen zu behandeln, die inkontinent sind, somit ist Kontakt zu Körperflüssigkeiten bzw. Körperausscheidungen durchaus häufig. Jetzt kommt es eben auf die Situation vor Ort an. Wie hoch ist dieser Anteil? Sind unter den zu pflegenden Personen bekannte Hepatitis B/C Träger? Sind Dialysepatienten darunter? Interessant in diesem Zusammenhang ist auch der letzte von mir zitierte Satz der ArbmedVV "dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen" => Selbst die Küchenhilfe einer entsprechenden Einrichtung, die in der Regel nicht mit den Patienten in Kontakt kommt, hat hier eine Pflichtvorsorge.

    Als Nachsatz noch eine Frage an die Leitung dieses Pflegebetriebes: "Was sind mir meine Mitarbeiter wert?"

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (1. Oktober 2015 um 07:38)

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  • Bereich Instandhaltung - Kontrolle Flachdächer mit Lichtkuppeln

    Gutes, konkretes, anschauliches Beispiel. Ich fasse mal stichwortartig zusammen:

    Gleiche Tätigkeit + Arbeitsumgebung: unterschiedliche Gefährdungsniveaus (niedriges bis hohes Risiko) + unterschiedliche Arbeitgeber (Unternehmer, Geschäftsführer) - (mehr oder weniger Sicherheitsdenken, verantwortungsbewußt gegenüber Beschäftigen, mehr oder weniger Investition zum Schutz seiner Beschäftigten)-.

    Ich denke, ich habe dich verstanden (Widerspruch, wenn nicht ist, mir recht und hilfreich.)

    Gleiche Tätigkeiten bedeuten eben nicht immer gleiche Gefährdungen.

    Nun mein Beispiel:

    1. Grundpflege auf einer Altenpflegestation - 3 Hepatitisfälle B (chronisch, infektös), 2 Hepatitis C (chronisch, infektiös) - Aufnahmekriterium des Unternehmers: Pflegebedürftige werden auf Hepatitis ( B, C untersucht)

    2. Grundpflege auf einer Altenpflegestation - 3 Hepatitisfälle B (chronisch, infektiös), 2 Hepatitis C (chronisch,infektiös) - Untersuchung bei Aufnahme: keine, Erkrankung bekannt aber durch Angabe der zu Pflegenden bzw. Arztberichte dokumentiert.

    3. Grundpflege auf einer Altenpflegestation - 1 Hepatitisfall (chronisch; infektiös), Untersuchung bei Aufnahme: keine, Erkrankung bekannt durch Angabe des zu Pflegenden bzw. Arztberichte, in Pflegeakte dokumentiert.

    4. Grundpflege auf einer Altenpflegestation - Infektionsstatus der zu Pflegenden: unbekannt, Untersuchung bei Aufnahme: keine.

    Pflegebedürftige auf allen Stationen gemischt, neben mobilen und unter ohne Anleitung selbständig auch Schwerstpflegebedürftige (bettlägerig, immobil, einige Dekubitus), demenzerkrankte (noch mobil bis nicht mehr mobil, Fehlverhalten aufgrund der kongitiven Defizite (Emotionsschwankungen von freundlich bis aggressiv, Hygieneverhalten kaum, einige spielen mit Kot, schmieren, andere kratzen sich blutig, wenn es sie juckt, spucken Essen aus usw.) Aufzählung könnte ich erweitern, belasse es aber hierbei.

    Gefährdungsrisiko bei 1. bis 4.? Gleiches oder nicht gleiches?

    Gruß von Charlyri

    3 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (1. Oktober 2015 um 09:06)

  • ich habe mich zwar aus der Diskussion ausgeklingt, wäre aber trotzdem dankbar wenn Du die Antworten von der BAuA und der Aufsichtsbehörde hier einmal posten würdest, wenn Sie Dir vorliegt.

    Mache ich, versprochen.

  • ...Ich gehe davon aus, in der Altenpflege sind auch Personen zu behandeln, die inkontinent sind, somit ist Kontakt zu Körperflüssigkeiten bzw. Körperausscheidungen durchaus häufig. Jetzt kommt es eben auf die Situation vor Ort an. Wie hoch ist dieser Anteil?...

    Siehe Antwort an Guudsje.

  • Bei meinem Chef(´s) stellt sich die Frage der Impfung gar nicht, es besteht ein potentielles Risiko und somit übernehmen wir die Kosten für die Impfung.

    Prima, zu wünschen wäre ein solcher Chef auch in der Altenpflege! Da besteht nämlich auch ein potentielles Risiko, nicht nur in der Behandlungs-, sondern auch in der Grundpflege! So schätze ich das jedenfalls ein.

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  • Gefährdungsrisiko bei 1. bis 4.? Gleiches oder nicht gleiches?

    Gruß von Charlyri

    Moin,

    absolut unterschiedlich.

    Mit der Anzahl der infektiösen Personen, erhöht sich das Risiko.
    Mit der Anzahl der Personen mit unklarem Infektionsstatus erhöht sich das Risiko.
    Mit mehr Informationen über den Infektionsstatus der Personen verringert sich das Risiko erst einmal nicht, da die Anzahl der Personen und der Infektionsstatus gleich bleibt, aber Du kannst wirksamere Massnahmen treffen, wenn Du die Stati kennst und somit das Risiko reduzieren.

    Das ist wie mit dem berühmten Beispiel mit dem Flugzeug:

    SiFa A und SiFa B überlegen, in den Urlaub zu fliegen und nehmen eine Riskobewertung vor.

    Mögliche Schadensschwere bei Absturz: Tod
    Eintrittswahrscheinlichkeit: 0,0000007%

    Bewertung SiFa A: Schadensschwere ist so hoch, dass sie die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit überwiegt. - Kein Flug
    Bewertung SiFa B: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist so gering, dass sie die Schadensschwere überwiegt. - Flug

    SiFa A wandert übrigens gerade mit mürrischem Gesicht im strömenden Regen frierend und durchnässt in der Eifel, während SiFa B gerade seinen zweiten Caipirinha bei angenehmen 30°C am Sandstrand unter Palmen genießt und sich überlegt, ob er die kleine Blonde von gestern Abend nicht einmal..... :whistling:

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • absolut unterschiedlich.

    Mit der Anzahl der infektiösen Personen, erhöht sich das Risiko.
    Mit der Anzahl der Personen mit unklarem Infektionsstatus erhöht sich das Risiko.
    Mit mehr Informationen über den Infektionsstatus der Personen verringert sich das Risiko erst einmal nicht, da die Anzahl der Personen und der Infektionsstatus gleich bleibt, aber Du kannst wirksamere Massnahmen treffen, wenn Du die Stati kennst und somit das Risiko reduzieren.

    Nr. 4 meines Beispieles: Ich meinte, dass nicht bekannt ist, ob einer der zu Pflegenden an einer Hepatitis leidet. Meines Erachtens daher Gefährdungsrisiko gleich. Risikoinfektion potentiell auch bei Nr. 4. Was nicht sichtbar und nicht wahrnehmbar ist muss nicht nicht sein. Oder? Entscheidender ist doch hierbei die Tätigkeit.

    Will noch geschwind nachtragen:

    Entscheidender ist hierbei die Tätigkeit und die "Umgebung" (in meinem Fall die Gruppe der zu Pflegenden, u.a. z. B. Schwerstpflegebedürftige, Demenzerkrankte darunter.) Würde ich mal sagen. Der Vergleich mit der Allgemeinbevölkerung ist meines Erachtens unpraktikabel und unwissenschaftlich. Ich bin aber nicht der Betriebsarzt und auch nicht der verantwortliche Geschäftsführende im Unternehmen, und auch nicht Aufsichtsperson in der BGW oder Landesamt für Arbeitsschutz.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (1. Oktober 2015 um 10:02)

  • Nr. 4 meines Beispieles: Ich meinte, dass nicht bekannt ist, ob einer der zu Pflegenden an einer Hepatitis leidet. Meines Erachtens daher Gefährdungsrisiko gleich. Risikoinfektion potentiell auch bei Nr. 4. Was nicht sichtbar und nicht wahrnehmbar ist muss nicht nicht sein. Oder? Entscheidender ist doch hierbei die Tätigkeit.

    Moin,

    ich weiß was Du meintest. ;) Wir meinen beide dasselbe, es führt aber in der Interpretation zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gefährdungsrisiko ist in diesem Zusammenhang etwas unpassend. Du unterliegst einer Gefährdung, die eine gewisse Schadensschwere nach sich ziehen kann. Diese Schadensschwere setzt Du in das Verhältnis zur Eintrittswahrscheinlichkeitkeit und bewertest anhand desssen das Risiko. Ein Gefährdungsrisiko in diesem Sinne gibt es nicht. Entweder Du bist gefährdet oder nicht. Ich versuche es mal anhand Deines Beispiels aufzudröseln:

    Ich wähle jetzt mal bewusst einen überspitzten Fall, um es zu verdeutlichen.

    50 Personen davon ist eine infektiös.

    Fall 1: Alle Personen sind erstuntersucht, die Krankenakte/Pflegeakte ist vollständig, die Infektionsstati sind bekannt.
    Fall 2: Keine Person ist erstuntersucht, die Akten zeigen keine Hinweise, die Infektionsstati sind unbekannt.

    Die Gefährdung ist in beiden Fällen die gleiche.
    Die Schadensschwere ist in beiden Fällen die gleiche.
    Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist rein stochastisch auch in beiden Fällen die gleiche.

    Somit wären wir bei Deiner Schlußfolgerung - alles gleich.
    Jetzt kommt das große ABER.

    Da in Fall 2 die Infektionsstati unbekannt sind, musst Du erst einmal davon ausgehen, dass alle 50 Personen infektiös sein können und damit steigt die Eintrittswahrscheinlichkeit erheblich und damit auch das zu beurteilende Risiko, obwohl in der Realität nur eine von 50 Personen infektiös ist. Dementsprechend musst Du Deine geeigneten Massnahmen ableiten.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.