aktuelle ArbMedV und AMR 6.5

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  • Hallo, Guten Tag,

    habe Fragen:

    Ist die Grundpflege (Def. Pflegekasse) in der Altenpflege eine besonders infektionsgefährdente Tätigkeit?
    Muss eine Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge angeboten werden?
    Erfordert die Grundpflege ein Impfungsangebot bei impräventablen Infektionskrankheiten?

    Wie ist das Folgende - in der ArbMed Oktober 2013, AMR 6.5 2014 (Impfungen) aufgeführt - gemeint:

    Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV).

    Ist die infektionsgefährdente Tätigkeit - soweit die obige Frage bejaht wird - in der Grundpflege im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung allemein erhöht oder eher niedrig?

    Gibt es Erfahrungswerte? Ist doch den zu Pflegenden nicht an der Nasenspitze anzusehen, ob z.B. an Hep B erkrankt ist.

    Wie kann man den Grad der Infektionshöhe im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung messen? Z.B. bei Hepatitis B - Studien gibt es meines Wissens nach nicht.

    Was meint überhaupt Allgemeinbevölkerung? Def.? Mit welchem Faktor X (einer Unbkekannten) soll verglichen werden?

    Danke im Voraus für die Beantwortung

    Charlyri

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  • Ist die Grundpflege (Def. Pflegekasse) in der Altenpflege eine besonders infektionsgefährdente Tätigkeit?
    Muss eine Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge angeboten werden?

    Hallo Charlyri:
    Diese 2 Fragen werden Dir hier beantwortet:

    Gruß
    Dirk

  • Moin,
    ich glaube du hängst dich da ein bisschen zu sehr an der Allgemeinbevölkerung auf. Du solltest mehr auf die Tätigkeit gucken, also wie oft haben deine Mitarbeiter Kontakt mit potentiell infektiösem Material (Stuhl, Blut, etc). Ich kann mir vorstellen, dass das im vergleich zu einer virtuellen Algemeinbevölkerung schon häufiger vorkommt.
    Dieser Satz steht da meiner Meinung nach drin, da man zum Beispiel auch das Risiko einer Hep A Infektion auf einer normalen Betriebstoilette wahrscheinlich nicht zu 100% ausschließen kann, da wäre es dann allerdings gleich dem Risiko der Allgemeinbevölkerung und der Beschäftigte hätte keinen Anspruch auf eine Impfung.
    Vielleicht hilft dir auch das klick Seite 1077 (keine Angst, beginnt erst bei 1061 ;) ) weiter.

    Gruß Moritz

  • Hallo Dirk, danke dir für deine Antwort. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass G 42 der DGUV keine rechtliche Relevanz im Verglich zur ArbMedV hat. Letztere ist maßgeblich.

    Hallo Moritz,

    auch dir danke. Leider ist der Verleich mit der Allgemeinbevölkerung, wenn es um ein Impfangebot geht, zu beachten. Das ist in der ArbMedV bzw. in der ARM 6.5 (Impfung) geregelt. Allerdings auslegbar. Ich sehe das so, dass in der Grundpflege infektionsgefährdende Tätigkeiten ausgeführt werden. Pflichtvorsorge also ein Muss, aber ein Impfangebot, dies zu machen, ist abhängig davon, ob - prozentual betrachtet - die Infektionsgefährdung in der Altenpflege höher ist als in der Allgemeinbevölkerung. Leider ist der Begriff der Allgemeinbevölkerung nicht eindeutig definiert, so dass im Mindesten 2 Auslegungen möglich sind. Je nach Gusto im Hinblick darauf: Ermessensspielraum bei der Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infektionsrisikos. Was also tun?

    PS Die Doku Infektion in Heimen von 2005 ist aber interessant als mögliche Anregung im Sinne einer Argumentationshilfe.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (23. September 2015 um 20:44) aus folgendem Grund: PS eingefügt

  • Für mich ist das Risiko der Arbeitnehmer alleine dadurch höher, dass diese häufig mit potentiell infektiösem Material in Kontakt kommen. Ein Impfangebot wäre aus meiner Sicht da sinnvoll.

    Ich verstehe glaub ich nicht so ganz auf welche Weise du Allgemeinbevölkerung definieren willst.
    Im Zweifelsfall würde ich aber einfach den Arbeitsmediziner fragen, zu dem ihr die Leute zur G42 schickt...

    Gruß Moritz

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  • Hallo Moritz,
    für mich auch, denke wie du. Nur der Arbeitgeber und Betriebsärztin sieht das nicht so. Möchte lieber sparen als Impfungen zu bezahlen. Verweisen auf ARM 6.5 und ArbMedV. Ihrem Verständnis nach ist die Infketionsgefährdung in der Alten- bzw. Grundpflege nicht höher als in der "Allgemeinbevölkerung". Konflikt, Problem, wie lösen? Arbeitgebertreu zu reagieren? Da hab ich kein gutes Gefühl dabei.

  • Hallo,

    gut Informationen bietet die TRBA 250 der BGW. Diese Schrift dürfte aufgrund der Zugehörigkeit des Betriebes zur BGW ohnehin zu Anwendung kommen.

    Bei Pflegetätigkeiten handelt es sich in der Regel um nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind.
    Für diesen Fall handelt es sich dann wohl um eine Angebotsvorsorge.

    Die Anlässe für die Pflicht- und die Angebotsvorsorge bei gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie bei erfolgter Exposition gegenüber biologischenArbeitsstoffen sind abschließend in §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anhang Teil 2 der ArbMedVV aufgeführt.

    Zitat:
    "Hat der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Angebotsvorsorge anbieten bei

    ....gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen."

    somit, ohne die konkrete Situation zu kennen, Gefährdungsbeurteilung und im Ergebnis G42.

    Gruß

  • Nur der Arbeitgeber und Betriebsärztin sieht das nicht so. Möchte lieber sparen als Impfungen zu bezahlen

    Hallo Charliry,
    das der Arbeitgeber sparen will ist ja überall der Fall, aber die Betriebsärztin verdient doch an den Impfungen wenn diese erforderlich sind. Und wenn die Betriebsärztin keine Veranlassung für Impfungen sieht wird Sie das ja in der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV
    festgelegt und dokumentiert haben.
    Zitat aus der TRBA 250:
    Entsprechen den für die durchzuführenden Tätigkeiten ermittelten spezifischen Gefährdungen, sind arbeitsmedizinische Aspekte in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen und fachkundig zu beurteilen. Vorrangig ist hierbei der bestellte Betriebsarzt zu beteiligen...

    Konflikt, Problem, wie lösen? Arbeitgebertreu zu reagieren? Da hab ich kein gutes Gefühl dabei

    Das Problem kannst Du lösen, wenn Du über die notwendige Fachkunde gemäß TRBA 200 zur GBU nach BioStoffV verfügst und die GBU durchführst. Wenn du dann zu einem anderen Ergebniss als Deine Betriebsärztin kommst dann diskutiere das mit Ihr aus.

    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler

    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Danke Sifa63 für deine Antwort,

    ich habe mir TRBA 250 der BGW durchgelesen. (Aktueller Stand von 09.2015 mit der Überschrift: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Ich gehe mal davon aus, dass die BGW alle gesetzlichen Verordnungen und Regeln, die hierbei relevant sind, beachtet. Rechtlich relevant sind nur die letzt genannten. Die der BGW hat letztendlich "nur" Empfehlungscharakter. Daher ist es immer besser, sich auch die gesetzlichen Verordnungen und Regeln anzuschauen.

    Die BGW-Broschüre enthält aber auch wieder eine Stelle, über die ich im Hinblick auf meine Eingangsfrage nachdenke.

    Unter Punkt 3 Gefährdungsbeurteilung ist für mich der Punkt 3.2.4 interessant:



    TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege


    Zur Abschätzung der Relevanz einzelner Erreger ist die epidemiologische Situation im Einzugsbereich zu betrachten. Zur Informationsbeschaffung ist daher in medizinischen Einrichtungen eine enge Kooperation mit dem Hygienefachpersonal gemäß § 23 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) notwendig. Ansonsten können die Gesundheitsämter bzw. die
    einschlägig informieren. Aktuelle Informationen zur epidemiologischen Situation einzelner Erreger werden auch im Internet bereitgestellt, insbesondere auf den Seiten des Robert Koch-Instituts und des Friedrich-Loeffler-Instituts.

    Warum und wozu? Ist nicht klar! Da klingt unterschwellig wieder mal der Begriff der "Allgemeinbevölkerung" durch. Eine epidemiologische Studie in der Altenpflege gibt es nicht.

    Zitat von Sifa63


    Bei Pflegetätigkeiten handelt es sich in der Regel um nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind.
    Für diesen Fall handelt es sich dann wohl um eine Angebotsvorsorge.

    Das ist laut BGW-Broschüre nur teilweise richtig:

    Zitat von BGW-Broschüre


    (2) Schutzstufe 2
    Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann
    oder
    eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen, besteht, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen, die bekanntermaßen Krankheitserreger der Risikogruppe 3(**) enthalten, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob eine Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 möglich oder ob im Einzelfall eine Zuordnung zur Schutzstufe 3 erforderlich ist, z.B. bei Gefahr von Haut- oder Schleimhautkontaminationen durch Spritzer.


    Also Schutzstufe 3 ist auch möglich. Aber auch wiederum zu wenig konkretisiert. Die Sachlage ist komplizierter als allgemein angenommen. Das merkt man nur, wenn man sich intensiver damit beschäftigt. Wer aber kann sich schon die Zeit dafür nehmen?

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  • Danke auch dir für deine Antwort disc42,
    aber ich muss dir da widersprechen.

    Für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**)gekennzeichnet sind, muss keine fachkundige Person benannt werden. BekanntesteVertreter dieser 3**-Organismen sind HIV und die Erreger der Hepatitis B und C.
    Der Betriebsarzt hat gegenüber dem Arbeitgeber eine beratende Funktion. Der Arbeitgeber trägt primär die Verantwortung. Und er "bestellt" die Betriebsärztin. Sie wird aber hoffentlich den entsprechenden Vermerk machen,wenn sie keine Veranlassung für eine Impfung sieht. Oder dem Arbeitgeber ins Gewissen reden, wenn ein Impfangebot aus ihrer Sicht notwendig ist. Zu ihrem eigenen Schutz.(Strafrechtlich betrachtet)

    Was meine Eingangsfrage betrifft:

    Eine Diskussion mit einigen Betriebsärzten habe ich schon geführt. Wie gesagt, geantwortet wird je nach Gusto, entweder in die eine oder andere Richtung, eben weil es keine eindeutige Antwort gibt. Die Uneindeutigkeit liegt nun mal in der gesetzlichen Verordnung und Regel, die ich Eingangs thematisiert habe. Und da ist der Gesetzgeber in der Verantwortung. Die Betriebsärzte sollten diese Ungereimtheit bzw. Auslegbarkeit untereinander ausdiskutieren und den Gesetzgeber damit konfroniteren. Aber auch die Gewerbeärzte der Länder, dieauch als Aufsichtsbehörden für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig sind, aber auch der Aufsichtsdienst der BGW. Das macht wirklich Sinn!

    Sinn macht auch: Wenn zu Pflegende die Impfung nicht erhalten, dann sich dies vom Betriebsarzt und Arbeitgeber bestätigen zu lassen. Auch kann sich der Pflegende die Gefährdungsbeurteilung ansehen. Das ist meine Empfehlung für den Fall der Fälle. Gut als Beweis im Fall eines Streites der Anerkennung einer Berufskrankheit. Und immer sich die Namen der Personen aufschreiben, mit denen man in der Pflege in Berührung gekommen ist, also bezüglich der zu Pflegenden. Oder aber bei Ablehnung der Impfung, Vorsorgemaßnahme (Angebotsvorsorge aber wahrnehmen!) einen arbeitsrechtlich versierten Anwalt aufsuchen.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (27. September 2015 um 12:26)

  • Hallo Charlyri,


    Ich gehe mal davon aus, dass die BGW alle gesetzlichen Verordnungen und Regeln, die hierbei relevant sind, beachtet

    Ja davon kannst Du ausgehen :44:


    Die der BGW hat letztendlich "nur" Empfehlungscharakter

    ?( Da war doch mal was: Duales Arbeitsschutzsystem und das autonome Recht der Sozialpartner Gesetze Verordnungen und UVVs zu erlassen....Den Empfehlungscharakter merkst Du,wenn die BGW dem Unternehmer empfiehlt wegen einer Ordnungswidrigkeit ein empfindliches Bußgeld zu zahlen, oder Ihm empfiehlt den Betrieb zu schließen


    Danke auch dir für deine Antwort disc42,
    aber ich muss dir da widersprechen

    Worin musst Du mir widersprechen?

    Für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**)gekennzeichnet sind, muss keine fachkundige Person benannt werden


    ?( Ich hatte auf die Notwendige Fachkunde zur Erstellung der GBU hingewiesen

    Der Betriebsarzt hat gegenüber dem Arbeitgeber eine beratende Funktion. Der Arbeitgeber trägt primär die Verantwortung. Und er "bestellt" die Betriebsärztin.

    SiFa und BA haben immer nur beratende Funktion, das ist klar, aber der Arbeitgeber trägt nicht primär die Verantwortung sondern ausschließlich

    Sie wird aber hoffentlich den entsprechenden Vermerk machen,wenn sie keine Veranlassung für eine Impfung sieht

    Na ja ich hoffe sie hat nicht nur ein Vermerk gemacht sondern eine GBU

    Sinn macht auch: Wenn zu Pflegende die Impfung nicht erhalten, dann sich dies vom Betriebsarzt und Arbeitgeber bestätigen zu lassen

    Das mach gar keinen Sinn .Warum sollte man dokumentieren was nicht passiert?
    QM-Grundsatz: alles was nicht dokumentiert ist, hat auch nicht statt gefunden.

    Und sorry, aber für den Rest den Du so geschrieben hast erspare ich mir und Dir einen Kommentar

    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler

    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Hallo Disc42


    Zitat von disc42

    Empfehlungscharakter merkst Du,wenn die BGW dem Unternehmer empfiehlt wegen einer Ordnungswidrigkeit ein empfindliches Bußgeld zu zahlen, oder Ihm empfiehlt den Betrieb zu schließen

    Frag die DGUV, hat tatsächlich Empfehlungscharakter. Habe ich mir auch von einer Sachbearbeiterin der BGW sagen lassen. Und wann
    muss schon mal ein Unternehmen Bußgeld zahlen? Im Übrigen, liegt das nicht in der Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz? Und Bußgelder können nur im Hinblick auf gesetzliche Verordnungen etc. gegeben werden. Wann ein Bußgeld gezahlt werden muss bzw. könnte, steht in der Verordnung.

    Zitat von disc42

    SiFa und BA haben immer nur beratende Funktion, das ist klar, aber der Arbeitgeber trägt nicht primär die Verantwortung sondern ausschließlich

    Ich wäre mir an deiner Stelle da nicht hundertprozentig sicher. So einfach ist die Sachlage nicht im Falle eines Unfalles.
    Die Verantwortung liegt in erster Linie bei dem Arbeitgeber. daher das Wörtchen primär. Denkbar ist eine Mitverantwortung z. B. bei falscher Beratung, bei Unterlassung einer Handlung, bei einem pflichtwidrigen Handeln. (Bei einer groben Mitverschuldung, groben Pflichtverletzung.) Auch berufsgenossenschaftliche und staatliche Aufsichtspersonen kann eine Mitverantwortung treffen, denn sie sind für die Überwachung und Kontrolle verantwortlich. Nicht erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, meine, nach einem Unfall. Auch ein Kollege kann unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Und Vorgesetzte, Führungskräfte. Wird derjenige, der für den Arbeitsschutz (mit)verantwortlich ist, dieser Verantwortung nicht gerecht, muss er mit rechtlichen (zivil-, arbeits-, ordnungswidrigkeiten-rechtliche, gar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

    Hier mal einen Link auf einen Text mit der Überschrift: Die SiFa im Betrieb - Zwischen Haftung und Verantwortung
    https://sifa-news.de/65-fachbeitrag…d-verantwortung


    Zitat von SiFa News

    ...
    Der SiFa dagegen ist als unabhängiger fachkundiger Berater in einer sogenannten „Stabsfunktion“ nicht für die Arbeitssicherheit selbst, sondern für die Qualität seiner sicherheitstechnischen Beratung zur Arbeitssicherheit verantwortlich und haftbar..


    Zitat von Disc42

    Und sorry, aber für den Rest den Du so geschrieben hast erspare ich mir und Dir einen Kommentar

    Sorry, wollte dich nicht verärgern.Ist nicht meine Absicht. Wenns jetzt mit dieser Antwort wieder passiert. Nochmals sorry!

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  • Hallo Charly,

    ich bin erstaunt, das Dir eine BGW-Mitarbeiterin sagt die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln haben lediglich einen Empfehlungscharakter. Ich vermute aber Du hast da etwas durcheinander geworfen. ?(
    Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften haben für die Versicherten nicht nur Empfehlungscharakter, sondern sind sehr wohl verpflichtend. Auch Richtlinien und Regeln sind, egal ob staatlich oder berufsgenossenschaftlich, für die Versicherten auf "einer Höhe".
    Zum besseren Verständnis habe ich eine Grafik angefügt.

    Die Aussage von disc42 bzgl. Verantwortung des Arbeitgebers wird nicht falsch durch die von Dir geposteten Beispiele. Da geht es nicht um die Verantwortung der Sifa für den Arbeitsschutz, sondern die Verantwortung für die geleistete Beratung. ;)

    Zu Deinem Ausgangsproblem:
    Ich habe den Eindruck es geht hier eher um ein "WostehtdasProblem". Wo steht eine eindeutige Antwort, die ich meinem Chef zeigen kann.
    Es gibt für Deine Frage keine gesetzlich vorgegebene Ja-/Nein-Antwort. Die kann es auch nicht geben. Die Tätigkeiten, Gefahren und daraus abzuleitende Maßnahmen sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Selbst innerhalb eines Betriebes können sich die Voraussetzungen ändern, weshalb eine regelmäßige Aktuallisierung der Gefährdungsbeurteilung notwendig ist.
    Die Anleitung, wie Du vorgehen kannst, um zu ermitteln ob bei EUCH ein entsprechendes Impfangebot notwendig ist, wurde hier genannt.
    Die Aussage von Sifa63 ist richtig. Bei Pflegetätigkeiten handelt es sich in der Regel um nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind. Ob bei euch Schutzstufe 3 relevant ist, muss aus Deiner Gefährdungsbeurteilung hervorgehen. Ob in Deinem Betrieb ein höheres Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besteht, sollte Deine Betriebsärtztin in einer GBU dokumentieren. Andere Ärzte können imo aus der Ferne dazu keine gesicherte Aussage treffen. Deren Aussagen sind nicht nur wenig zielführend, sondern in meinen Augen schlicht falsch.
    Hast Du die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Was sagt Deine Gefährdungsbeurteilung zu den Gefahren, die ein Impfangebot notwendig machen? Die von Dir vorgeschlagene Vorgehensweise für die Mitarbeiter halte ich aus den genannten Gründen für nicht zielführend.
    Ich drücke Dir die Daumen für eine schnelle Lösung Deines Problems!

    Gruß
    Stephan

  • Hallo Charlyri,

    ich verfolge diese Diskussion mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Leider ist mir Bauco zuvorgekommen.

    Solange du nicht eine Eindeutige Aussage über einen höherwertigen Text vorliegen hast, würde ich den Empfehlungscharakter (der keiner ist sondern anerkannte Regeln) schon in deine Grundüberlegung mit heranziehen.

    Jetzt ein Satz offtopic:
    Die Frage die mich jetzt umtreibt ist, möchtest du überhaupt eine Antwort haben oder möchtest du deinen Gedanken/Aussagen nur bestätigt bekommen?
    Denn einige gute Aussagen werden von Dir mit teilweise kuriosen Aussagen oder Ansatzpunkten angegriffen.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo bauco

    sicherlich, es gibt eine rechtliche Rangfolge.

    1. Richtlinien der Europäischen Union, die der Staat in nationales Recht umzusetzen hat,
    2. Gesetze und Verordnungendes Staates
    3. Unfallverhütungsvorschriften und Normen

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Unfallverhütungsvorschriften rein rechtlich auf einer Ebene mit den staatlichen Verordnungen stehen können wie auf deiner Abbildung.Was bedeuten die Farben?

    Zitat von bauco

    ich bin erstaunt, das Dir eine BGW-Mitarbeiterin sagt die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln haben lediglich einen Empfehlungscharakter. Ich vermute aber Du hast da etwas durcheinander geworfen.

    Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Jedenfalls meinte man, bezüglich der Impfung könne man nur eine Empfehlung aussprechen. Und in der Tat, das Übrige, was du schreibst, stimmt. Im Allgemeinen. Aber ich beziehe mich hierbei doch immer auf eine Personengruppe, der Tätigen, die Grundpflege nach der Def. der Pflegeversicherung machen. (Entsprechende Verträge) Meines Erachtens können die Infektionsgefähren doch nicht von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich betrachtet werden, sei denn, der Begriff der Allgemeinbevölkerung spielt eine wesentliche Rolle. Die Betriebsärztin ist nicht meiner Meinung. Ob ein höheres Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besteht, das weiß sie nicht wirklich. Meint aber, nein. Die zu Pflegenden wurden nicht bezüglich Hep B , C und HIV untersucht. Ich aber kann da keine genaue Aussage treffen. Deswegen bin ich für ein Impfangebot. Dilemma!

  • Hallo RaBau


    Zitat von RaBau

    Die Frage die mich jetzt umtreibt ist, möchtest du überhaupt eine Antwort haben oder möchtest du deinen Gedanken/Aussagen nur bestätigt bekommen?

    Na klar, aber möglichst eine eindeutige, die mich nicht in eine Zwickmühle bringt. Sonst würde ich hier nicht schreiben. Deine Annahme kann ich hundertprozentig verneinen, aber eben nicht beweisen. Leider!

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  • Hallo Charlyri,

    Hallo bauco

    sicherlich, es gibt eine rechtliche Rangfolge.

    1. Richtlinien der Europäischen Union, die der Staat in nationales Recht umzusetzen hat,
    2. Gesetze und Verordnungendes Staates
    3. Unfallverhütungsvorschriften und Normen

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Unfallverhütungsvorschriften rein rechtlich auf einer Ebene mit den staatlichen Verordnungen stehen können wie auf deiner Abbildung.Was bedeuten die Farben?


    Deine Rangfolge ist nicht ganz richtig, siehe mein Bild von oben.
    Das Du Dir nicht sicher bist ist kein Problem. Ich gehe davon aus, dass Dir nach dem bisherigen Diskussionsverlauf bewusst ist, dass die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für die Versicherten verbindlich sind. Dann ist doch soweit alles klar ;)
    Die Bedeutung der Farben kannst Du erkennen, wenn Du auf das Bild draufklickst, dann wird es vergrößert.

    Meines Erachtens können die Infektionsgefähren doch nicht von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich betrachtet werden

    Warum nicht? Was spricht denn gegen die individuelle Gefährdungsbeurteilung? Du willst ernsthaft eine vorgefertigte GBU vom Staat für Deine Mitarbeiter? 8|


    Die Betriebsärztin ist nicht meiner Meinung. Ob ein höheres Infektionsrisiko im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besteht, das weiß sie nicht wirklich. Meint aber, nein. Die zu Pflegenden wurden nicht bezüglich Hep B , C und HIV untersucht.

    Womit begründet die Betriebsärztin denn ihre Aussage?
    Müssen die zu Pflegenden denn wirklich auf Hepatitis B, C und HIV untersucht werden um eine Aussage über das Infektionsrisiko treffen zu können?


    Ich aber kann da keine genaue Aussage treffen. Deswegen bin ich für ein Impfangebot. Dilemma!

    Ich sehe da kein Dilemma. Du dokumentierst Deine Einschätzung und gibst das dem Verantwortlichen zur Entscheidung. Wenn er anders entscheidet als Du das empfiehlst ist das eben so. Dann getreu dem Motto "Stetger Tropfen hölt den Stein" immer mal wieder hochholen.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

    Einmal editiert, zuletzt von bauco (28. September 2015 um 19:32)

  • Sorry, wollte dich nicht verärgern.Ist nicht meine Absicht. Wenns jetzt mit dieser Antwort wieder passiert. Nochmals sorry!

    Hallo Charlyri,

    Entschuldige bitte wenn ich den Eindruck erweckt habe das ich verärgert bin.
    Alles ist gut. Ich bin nur ein wenig verwundert über einige Deiner Aussagen aber das macht ja nichts.
    Ich denke Bauco hat Dir sehr gut erklärt wie Du Dein Problem lösen kannst.
    Wünsche Dir viel Erfolg dabei
    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler

    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Zitat von bauco

    Warum nicht? Was spricht denn gegen die individuelle Gefährdungsbeurteilung?...

    Es geht doch um eine Tätigkeitsgruppe und um eine klare ("gleichberechtigte") Zuordnung. Wenn von Betrieb zu Betrieb eine unterschiedliche Zuordnung gemacht wird, dann sehe ich darin ein Problem. Dann bekommt beispielsweise die Tätigkeitsgruppe im Betrieb A ein Impfangebot, die gleiche Tätigkeitsgruppe im Betrieb B keines. Ein Beschäftigter der Tätigkeitsgruppe im Betrieb B müsste also, wenn er sich präventiv z.B. gegen Hep B schützen will, die Schutzimpfung selbst bezahlen. In der Tätigkeitsgruppe, die Grundpflege machen, sind auch einige Geringverdienende dabei. Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken. Entschuldigt, aber ich bin eben noch ein Neuling und eben auch wißbegierig.

    Ich habe mal das Informationszentrum der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) schriftlich befragt. Eine Teilantwort habe ich, die zweite Antwort folgt noch. Ich denke, die meisten wissen es, was die BAuA ist. Für Laien füge ich erklärend hinzu:

    "Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund und Standorten in Berlin und Dresden sowie einer Außenstelle in Chemnitz. Sie untersteht als Bundesoberbehörde unmittelbar dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)." http://www.baua.de/de/Ueber-die-BAuA/Ueber-die-BAuA.html

    Wichtig im Hinblick zur Arbeitsmedizinischen Verordnung von 2013 und AMR 6.5 ( „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ ) ist der Ausschuss AfAMed
    http://www.baua.de/de/Themen-von-…itsmedizin.html
    und der Ausschuss ABAS
    http://www.baua.de/de/Themen-von-…/ABAS/ABAS.html

    Eine Anfrage zur Aufsichtspraxis in diesem Bereich in der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (auf Landesebene) werde ich auch noch starten. Das wurde mir auch in der Teilantwort der BAuA empfohlen.

    7 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (29. September 2015 um 04:24)