Hallo Kolleginnen und Kollegen
ich würde gerne einmal Eure Philisophie zum Umgang mit "kleinen" überschaubaren Krananlagen hören und ggf. diskutieren.
In der DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D 6) heist es ja beim Geltungsbereich (§1):
Zitat von BGV D 6
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
Jetzt habe ich also eine Anlage, die integriert eine "kleine" Krananlage beinhaltet, um immer wieder auf der einen Seite Rohstoffe zuzuführen und auf der anderen Seite Fertigprodukte weg zu fördern.
Muss ich jetzt die Bediener dieser Anlagen zum Kranführer ausbilden lassen, oder nicht?
Für meine Begriffe macht es an dieser Stelle wenig Sinn:
- wie gesagt es wird imer eine gleichartige (sowohl was Gewicht als auch was Form angeht) Last angeschlagen und bewegt.
- diese wird immer von der selben Stelle und zur selben Stelle gefahren
- der Gefahrenbereich ist Einsehbar und alle Kollegen im Umfeld sind dementsprechend geschult
Von meinem Standpunkt her wäre meine Vorgehensweise, diese Punkte per GBU zu dokumentieren und das Risiko zu beurteilen (was ja eh schon passiert ist). Das Ergebnis wäre für mich, dass eine "komplette" Kranführerausbildung an dieser Stelle nicht notwendig wäre. Bestimmte Elemente der Bedienung werden in einer Betriebsanweisung zuammengefasst und regelmäßig geschult.
Wie ist eure Meinung zu dieser Problematik?