Umgang mit "kleinen" Krananlagen im Betrieb

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  • Hallo Kolleginnen und Kollegen ;)

    ich würde gerne einmal Eure Philisophie zum Umgang mit "kleinen" überschaubaren Krananlagen hören und ggf. diskutieren.
    In der DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D 6) heist es ja beim Geltungsbereich (§1):

    Zitat von BGV D 6


    (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
    1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,

    Jetzt habe ich also eine Anlage, die integriert eine "kleine" Krananlage beinhaltet, um immer wieder auf der einen Seite Rohstoffe zuzuführen und auf der anderen Seite Fertigprodukte weg zu fördern.
    Muss ich jetzt die Bediener dieser Anlagen zum Kranführer ausbilden lassen, oder nicht?
    Für meine Begriffe macht es an dieser Stelle wenig Sinn:
    - wie gesagt es wird imer eine gleichartige (sowohl was Gewicht als auch was Form angeht) Last angeschlagen und bewegt.
    - diese wird immer von der selben Stelle und zur selben Stelle gefahren
    - der Gefahrenbereich ist Einsehbar und alle Kollegen im Umfeld sind dementsprechend geschult

    Von meinem Standpunkt her wäre meine Vorgehensweise, diese Punkte per GBU zu dokumentieren und das Risiko zu beurteilen (was ja eh schon passiert ist). Das Ergebnis wäre für mich, dass eine "komplette" Kranführerausbildung an dieser Stelle nicht notwendig wäre. Bestimmte Elemente der Bedienung werden in einer Betriebsanweisung zuammengefasst und regelmäßig geschult.

    Wie ist eure Meinung zu dieser Problematik?

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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    Es genügt nicht, unseren Kindern einen besseren Planeten hinterlassen zu wollen.
    Wir müssen auch unserem Planeten bessere Kinder hinterlassen!

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  • Hallo Thorsten,

    in dem Fall würde ich sagen: Du hast da keinen Kranführer, sondern einen Maschinenbediener. Den Rest hast Du schon selbst beschrieben.

    Gruß aus dem Norden
    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Wenn eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Bedienelement ist und die jährliche Einweisung als auch eine Betriebsanweisung besteht kein Problem in meinen Augen. Je nachdem wie tief der Galgen hängt ev. den Schwenkbereich kennzeichnen.
    >>(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
    1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,<< wirft ja an sich deine Beschickungsanlage raus.

    Dazu meine Gegenfrage: Wie beschreibt der Hersteller der Anlage dieses "Ding"? Kran? Beschickungeinrichtung? Und was sagt seine Gebu zur Maschine aus? ;)

    Grüße vom See,
    Timo

  • Hallo Thorsten,

    prinzipiell bin ich ganz bei Dir. Bodensee hat aber den entscheidenden Einwurf gebracht: Was steht den in der Bedienungsanleitung des Herstellers? Ist es dort als Kran benannt, musst Du den Bediener entsprechend ausbilden. Allerdings kann man auch dann das ganze deutlich reduzieren.
    Habe in einem Betrieb auch einen "Kran", der lediglich ein Rettungsboot zu Wasser lassen kann. Ausbildung als Kranführer (sehr) stark angepasst, entsprechende Aufnahme in die Gefährdungsbeurteilung und gut ist.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Hi...

    vielen Dank erst einmal für Eure Antworten...
    Mal ein paar Details zu den Anlagen:
    Es sind schon Krananlagen (z.B. von ABUS) wurden aber vom Hersteller der Produktionslinie mit angeboten und zusammen errichtet.
    Eine Nutzung der Anlage kann, alleine schon aus baulichen Gründen, nicht unabhängig von der Produktionslinie laufen.
    Einzige Nutzung bleibt damit die Versorgung der Produktion. Rein theoretisch wäre s noch denkbar, dass im Zuge von Instandhaltungsarbeiten Ersatzteile mittels Kran an der Maschine bewegt werden - das liesse sich aber per BA so regeln, dass dies nur tatsächlich ausgebildeten Kranführern gestatt wird.

    Worum es mir letztendlich geht, ist argumentativ zu belegen, warum die Kollegen an der Maschine keine "komplette" Kranführerausbildung benötigen, und der Unterweisende nicht auch noch die Sachkunde nach BGG benötigt.
    Wenn ich aber eure beiden Kommentare lese, komme ich doch einigermaßen auf dünnes eis...
    Zur Sicherheit werde ich morgen im Betrieb einmal die Bedienungsanleitungen akribisch studieren und nach geeigneten "Schlupflöchern" suchen...

    vielen Dank auf jeden Fall schon einmal für Eure Unterstützung

    in diesem Sinne

    Gruß
    Thorsten

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  • Hallo Thorsten,

    du benötigst keine vollständige Kranausbildung. Dieser ich nenne ihn mal "Beschickungskran" ist in seinem Bewegungsbereich eingeschränkt.
    Wichtig ist die Bezeichnung vom Hersteller.
    Wenn die Mitarbeiter in deiner Produktionslinie nur diesen Kran bedienen, reicht eine eingeschränkte Ausbildung.
    Am besten wäre noch, wenn die Mitarbeiter beim Anschlagen der Last auf ein technisches Hilfsmittel wie eine Traverse zurückgreifen können. Diese noch voll automatisch und für alle Lastelemente geeignet.
    Dann musst du deine Mitarbeiter nur noch auf die Bedienelemente, Bewegungsrichtungen, max. Belastung des Kranes (wenn vorhanden inkl. des technischen Hilfsmittels), Anfahrtspunkte, Nicht in die Gefahrenbereiche treten, keine Last über andere Mitarbeiter oder sich selber fahren und solche Kleinigkeiten durchführen.
    Antwort auf deine Frage: Ja eine kleine Kranführerschulung wird es werden um die Besonderheiten des Kranes und das Arbeitsumfeldes zu erfassen.


    Interressant finde ich auch die Frage: Wer beschickt den Anschlagplatz?
    Ein anderer Kran? Dann musst du diese Kollisionsgefahr mit den Bedienern aller Krananlagen besprechne und notfalls technische/organisatorische Maßnahmen treffen.
    Sind es Stapler, dann musst die diese besondere Situation besprechen, bzw. Maßnahmen finden Wann hat wer wo reinzufahren bzw. Lasten aufzunehmen.
    Werden sie per Handhubwagen reingefahren dito.

    Fahren Hallenkrane über die gesamte Anlage. Wie sieht es mit Kollisionen aus? Gibt es eingeschränkte Bewegungsbereiche.

    Gut das nur so neben bei.
    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
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    Gruß RaBau

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