Eignungsuntersuchung G25

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  • Grüß Dich, Frank,

    Inhaltlich bin ich da absolut bei Euch, da hier im Regelwerk ein Loch besteht, denn rein rechtlich kann ich es meines Erachtens nicht festlegen

    Tja, "rein rechtlich" ... Du hast selbstverständlich recht ... daher ist die Anmerkung

    Zitat

    (a.r.nis Argumentationskette ist da für mich auch nicht schlüssig

    auch richtig. Ich arbeite daran.

    Vielleicht gibt ein Nachdenken über "Schutzziele" einen Ansatz ...

    "Mit zunehmendem Abstand zum Problem wächst die Toleranz." (Simone Solga)
    "Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der andere könnte am Ende doch recht haben." (Robert Lee Frost)
    "Geben Sie mir sechs Zeilen von der Hand des ehrenwertesten Mannes - und ich werde etwas darin finden, um ihn zu hängen." (Kardinal Richelieu)
    "Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse" (Antoine de Saint-Exupéry)

    "Wie kann ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage?" (Edward Morgan Forster)

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  • Wesentlich ist meines Erachtens doch die Frage nach der "Geeignetheit" im Einzelfall, die auch noch nach der schriftlichen Beauftragung zum Steuern eines Flurfahrzeuges gestellt werden müssen kann bzw. bei begründetem Verdacht von erheblicher Einschränkung der "Geeignetheit" gestellt werden müssen sollte. Denn der Arbeitgeber ist doch im Rahmen seiner Arbeitsschutzverantwortung verpflichtet, bei begründetem Verdacht, dass die "Geeignetheit" z. B. aufgrund eines schlechten Sehvermögens nicht mehr zuverlässig besteht, zu handeln. Und der Arbeitnehmer hat doch die Pflicht, die Rechtsgüter des Arbeitgebers, mit dem er einen arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, vor Schaden zu bewahren.

    Was sollte und kann der Arbeitgeber tun? Es muss arbeitsrechtlich bzw. arbeitsschutzrechtlich doch zulässig sein, einen aktuellen Sehtest bei begründetem Verdacht vom betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen und den Arbeitnehmer auf seine Pflicht der Wahrung des Schutzes der Rechtsgüter hinzuweisen. Zu welchem Augenarzt der betroffene Arbeitnehmer geht, muss dem Arbeitnehmer überlassen bleiben.

    Vorausgesetzung muss dann aber sein, dass der Verdacht, eine wie auch immer geartete Gefahrenslage, objektiv und faktisch begründet ist. Im Einzelfall! Die Gefährdungsbeurteilung kann dabei nicht außer Acht gelassen werden. Spielt der betroffene Arbeitnehmer nicht mit, dann muss es doch die Möglichkeit geben, die Beauftrag ung zum Steuern eines Flurfahrzeuges wieder zu entziehen, im Mindestens so lange, wie der Verdacht nicht entkräftet wurde.

    Eine generelle Überlegung im Nachhinein, wie kann der Arbeitgeber die Stabler dazu bringen, sich einer betriebsmedizinischen Eignungsuntersuchung zu unterziehen, ist mir suspekt. Allerdings versteh ich durchaus die Frage, ob bei unterlassener Eignungsuntersuchung der GF im Falle eines Unfalles allein verantwortlich ist. Ich denke im Zusammenhang mit der "unterlassenen" Eignungsuntersuchung nicht, da die Eignungsuntersuchung keine gesetzliche bzw. berufsgenossenschaftliche Muss-Bestimmung ist, es dem Arbeitgeber überlassen bleibt, ob er diese durchführen lässt oder nicht.

    Ich denke aber, dass der Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer sehr wohl im Falle eines Unfalles (strafrechtlich, arbeitsrechtlich) zur Verantwortung gezogen wird, wenn er seine Kontroll- und Aufsichtsplicht vernachlässigt hat bzw. dieser nachweisbar nicht nachgekommen ist. Denn diese Pflicht hat er auch weiterhin, d.h.auch nach der schriftlichen Beauftragung zum Steuern eines Flurfahrzeuges.

    4 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (24. Oktober 2015 um 09:08) aus folgendem Grund: Korrektur: Arbeitnehmer statt Mitarbeiter

  • Damit müßten hoffentlich alle Unklarheiten beseitigt sein:

    (3) Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die mobilen Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Hier dienen z. B. folgende Maßnahmen:
    − Feststellen der fachlichen und körperlichen Eignung von Beschäftigten,
    − Anweisung, dass Beschäftigte bei Auftreten von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich auf die Sicherheit auswirken, den Vorgesetzten informieren und erforderlichenfalls die Tätigkeit einstellen.

    TRBS 2111 Teil 1
    Ausgabe: April 2015
    GMBl 2015 S. 468 [Nr. 24]
    http://www.baua.de/de/Themen-von-…879B54.1_cid353

    BetrSichV
    http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015…15BJNE002200000

    Bin zum Kongress A + A , Wünsche ein schönes Wochenende Charlyri

    2 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (25. Oktober 2015 um 07:46)

  • ...Zu welchem Augenarzt der betroffene Arbeitnehmer geht, muss dem Arbeitnehmer überlassen bleiben....

    Und dann geht es ums Geld und schon wieder sind Probleme vorprogrammiert. Die Wartezeit, bis man einen Augenarzttermin bekommt ist dann ein weiteres Thema, was geschieht mit dem AN bis dahin?

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    Einmal editiert, zuletzt von AxelS (27. Oktober 2015 um 11:59)

  • Denn der Arbeitgeber ist doch im Rahmen seiner Arbeitsschutzverantwortung verpflichtet, bei begründetem Verdacht, dass die "Geeignetheit" z. B. aufgrund eines schlechten Sehvermögens nicht mehr zuverlässig besteht, zu handeln.

    Das hat hier in dem Thema niemand bestritten.

    Was sollte und kann der Arbeitgeber tun? Es muss arbeitsrechtlich bzw. arbeitsschutzrechtlich doch zulässig sein, einen aktuellen Sehtest bei begründetem Verdacht vom betroffenen Arbeitnehmer zu verlangen und den Arbeitnehmer auf seine Pflicht der Wahrung des Schutzes der Rechtsgüter hinzuweisen.

    Es ist zulässig. Das wurde hier bereits mehrfach ausführlich erläutert.

    Spielt der betroffene Arbeitnehmer nicht mit, dann muss es doch die Möglichkeit geben, die Beauftrag ung zum Steuern eines Flurfahrzeuges wieder zu entziehen, im Mindestens so lange, wie der Verdacht nicht entkräftet wurde.

    Das geht doch. Wenn jemand zur Eignungsuntersuchung soll, dient diese dazu, die Geeignetheit der Person für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Kann die Geeignetheit nicht festgestellt werden, darf der Unternehmer den Beschäftigten mit diesen Tätigkeiten nicht mehr betrauen. Ist doch alles bereits in rechtlichen Rahmen verankert, nur die Hürden für eine Eignungsuntersuchung während eines bestehenden Beschäftigungeverhältnisses sind halt bei der momentanen Rechtslage ziemlich hoch.

    Ich denke im Zusammenhang mit der "unterlassenen" Eignungsuntersuchung nicht, da die Eignungsuntersuchung keine gesetzliche bzw. berufsgenossenschaftliche Muss-Bestimmung ist, es dem Arbeitgeber überlassen bleibt, ob er diese durchführen lässt oder nicht.

    Die G25 ist, ich denke das ist hier unstrittig, das Maß aller Dinge, um die Eignung zu ermitteln. Den §7 ArbSchG sehe ich jetzt nicht nicht als "kann man wenn man will" Paragraf, und in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 68 sehe ich da schon sehr wohl eine Verpflichtung für den Unternehmer eine Eignungsuntersuchung zu veranlassen. Was der Betriebsarzt dann macht steht auf einem anderen Blatt. In 99% der Fälle wird er aber die G25 abarbeiten.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Die G25 ist, ich denke das ist hier unstrittig, das Maß aller Dinge, um die Eignung zu ermitteln.

    Der Vollständigkeithalber:

    "Welchen Rechtscharakter hat der G 25?
    Der G 25 stellt den Stand der Arbeitsmedizin gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Beurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar. Er ist jedoch weder in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften noch in einer staatlichen Verordnung verankert. Seine Anwendung kann beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Siehe hierzu die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuerund Überwachungstätigkeiten“ (BGI / GUV-I
    504-25). Im Routinefall ist der G 25 eine fakultative Untersuchung. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung,ist der G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, die Methode der Wahl. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall die Beschäftigung des offensichtlich in seiner Eignung eingeschränkten Arbeitnehmers mit der Fürsorgepflicht des Unternehmers nicht zu vereinbaren ist." Nicht mehr und nicht weniger!

    aus: Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25
    DGUV Grundsatz „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
    Ansonsten:

    Das hat hier in dem Thema niemand bestritten.

    Es ist zulässig. Das wurde hier bereits mehrfach ausführlich erläutert.

    Mit lehrerhafter Arroganz haben diese Bemerkungen nichts zu tun? Oder? Was meinst du? Lass es doch einfach mal sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Charlyri (1. November 2015 um 09:47)

  • Und dann geht es ums Geld und schon wieder sind Probleme vorprogrammiert. Die Wartezeit, bis man einen Augenarzttermin bekommt ist dann ein weiteres Thema, was geschieht mit dem AN bis dahin?

    So schlimm sind die Zustände auch für den gesetzlich Versicherten bzw. Arbeitnehmer nicht. Meine Erfahrung: Brauche noch nicht mal lange auf einen Termin warten, kann am selben Tag die Untersuchung erledigen.Ich seh nicht alles so schwarz.

    Die Freie Arztwahl ist ja auch durchaus möglich. Man kann aber auch fakulativ zum Betriebsarzt gehen, insbesondere auch im Rahmen einer Wunschvorsorge, und ohne, dass der AG ein Machtwort sprechen muss. (Wenn das Betriebsklima stimmt!) Manchmal hilft ja auch das Angebot eines guten Hilfsmittels, beispielsweise das einer guten Brille im Falle eines verschlechterten Sehvermögens. Der AG trägt doch die Kosten für die Sehhilfe sicher gerne. Und vermittelt damit ja auch, dass er die Arbeit seines Beschäftigten schätzt und anerkennt. ;)

    6 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (1. November 2015 um 10:45) aus folgendem Grund: Meinte Wunsch- statt Angebotsvorsorge!

  • So schlimm sind die Zustände auch für den gesetzlich Versicherten bzw. Arbeitnehmer nicht. Meine Erfahrung: Brauche noch nicht mal lange auf einen Termin warten, kann am selben Tag die Untersuchung erledigen.Ich seh nicht alles so schwarz.

    Bei uns in der Gegend sind Augenärzte Mangelware. Wenn man da überhaupt als "Neukunde" einen Termin bekommt ist eine Wartezeit von 6 Monaten durchaus normal. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Untersuchung sind auch nicht Sache der Krankenkasse des Arbeitnehmers, daher erfolgt dann eine Privatabrechnung und oft genug natürlich zum erhöhten Satz (der Arzt muss ja auch von was leben).
    Ich kenne auch einige Mitarbeiter die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen grundsätzlich ablehnen, da sie z.B. den Arbeitsmediziner als Person ablehnen.

    ...Der AG trägt doch die Kosten für die Sehhilfe sicher gerne. ...

    Ich kenne es eher, dass der AG hier Kosten Richtung Mitarbeiter verschieben möchte. Nur recht selten werden vom AG die Kosten z.B. für Bildschirmarbeitsbrillen getragen, bei angepassten Schutzbrillen im Laborbereich usw. sieht es oft ähnlich aus.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Die Kosten der arbeitsmedizinischen Untersuchung sind auch nicht Sache der Krankenkasse des Arbeitnehmers, daher erfolgt dann eine Privatabrechnung und oft genug natürlich zum erhöhten Satz (der Arzt muss ja auch von was leben).

    Da widerspreche ich dir wie folgt: Bei einem schlechten Sehvermögen, das mit zunehmenden Alter durchaus gegeben sein kann und nicht arbeitsbedingt begründet ist, aber auch Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat, kann der AN durchaus auch eine kassenärztliche Leistung in Anspruch nehmen.

    Ganz sicher gibt es auch die von dir noch angesprochenen Fälle, und die nicht selten. Ich schaue aber immer zunächst darauf, ob es Lösungen gibt, die
    für beide Seiten - AG und AN - annehmbar sind. Das gelingt allerdings nur auf dem Boden eines guten Betriebsklimas und einer guten Gesprächsbereitschaft.. Wenn das nicht ist, dann suche ich eben nach anderen machbaren Problemlösungsstrategien:

    Nochmals zu dem auch diskutierten Problem Eignungssuntersuchung während einer Beschäftigung. In einem anderen Thread zum Thema Eingangsuntersuchung fand ich inzwischen das von Guudsje angehängte Dokument. Ich habe mal einfach Sätze daraus zitiert, die "mir ins Auge gesprungen" sind. Zum noch besseren Verständnis ist es aber empfehlenswert, den gesamten Inhalt des Dokumentes zu lesen.

    Anlage_2_Eignungsuntersuchungen_und_Datenschutz.pdf
    Leitender Verwaltungsdirektor Ass. jur. Michael Behrens

    "Eignungsuntersuchungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. …Die Rechtsgrundlage muss die Pflicht des Mitarbeiters zur Mitwirkung im Rahmen einer Eignungsuntersuchung hinreichend bestimmt und konkret zum Ausdruck bringen…."

    "…Unzutreffend erscheint es hingegen, dem Arbeitnehmer allein aus rein schuldrechtlichen Überlegungen und ohne Abwägung seiner verfassungsmäßig geschützten Interessen mit denen des Arbeitgebers eine Bringschuld für den in einer Unfallverhütungsvorschrift normierten Eignungsvorbehalt zuzuweisen, wenn der Arbeitgeber weder vor der Einstellung, noch zu einem späteren Zeitpunkt die Eignung durch eine medizinische Untersuchung hat feststellen lassen. Das Problem bei dieser Konstellation besteht darin, die benötigte Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen während des Beschäftigungsverhältnisses nachträglich zu schaffen…."

    "Eignungsuntersuchungen während eines Beschäftigungsverhältnisses Untersuchung auf Grund der Nebenpflicht auf Rücksichtnahme, § 611 BGB iVm § 241 II BGB („Allgemeine Treuepflicht“)"

    "Die Pflicht eines Arbeitnehmers, sich einer Eignungsuntersuchung zu stellen, ist zu bejahen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an seiner fortdauernden Eignung begründen…."

    "…Die Entscheidung des Arbeitgebers, auf welche medizinischen Aspekte eine Eignungsuntersuchung zu erstrecken ist, muss auf tatsächlichen Feststellungen beruhen, die einen derartigen Eignungsmangel des Beschäftigten als medizinisch naheliegend erscheinen lassen, wie beispielsweise spezifische Verhaltensauffälligkeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, auf die sich die Zweifel an der fortdauernden Eignung gründen sollen, wird nicht durch jede beliebige Fehlleistung oder Auffälligkeit des Beschäftigten erfüllt. Andernfalls wäre sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht ausreichend geschützt und leicht zu unterlaufen. Es muss sich daher um für die Befähigung zur geschuldeten Arbeitsleistung relevante und erhebliche Umstände handeln, die für sich vollbeweislich gesichert sind und einen Anfangsverdacht bezüglich der mangelnden Eignung begründen…Vermutungen reichen hierfür keinesfalls aus. Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Eignungsuntersuchung je nach Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung rechtfertigen können, können wiederholte einfache oder einzelne gravierende Fahrfehler, Anzeichen von Sehschwäche, (Beinah-)Unfälle oder eindeutige Hinweise auf eine Anfalls- oder Suchtkrankheit sein. Nicht ausreichend sind dagegen einmalige Fehler von untergeordneter Bedeutung, die auch einem Momentsversagen zugeordnet werden könnten…."

    Mehr gibt es von meiner Seite dann nicht mehr zum Problem "Eingangsuntersuchung während des Beschäftigungsverhältnisses" an Anregungen beizutragen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (2. November 2015 um 10:08)

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  • Da widerspreche ich dir wie folgt: Bei einem schlechten Sehvermögen, das mit zunehmenden Alter durchaus gegeben sein kann und nicht arbeitsbedingt begründet ist, aber auch Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat, kann der AN durchaus auch eine kassenärztliche Leistung in Anspruch nehmen.

    Natürlich kann jede versicherte Person im Eigeninteresse auch eine entsprechende Vorsorge durchführen lassen. Fordert allerdings ein Arbeitgeber ein entsprechendes Attest oder Untersuchung ist dies meiner Meinung nach nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten. => dies hat somit der Arbeitgeber zu bezahlen und es erfolgt eine privatrechtliche Abrechnung.

    Jetzt zurück zum Eigeninteresse des AN. Natürlich wird jeder, der ein wenig Verstand im Kopf hat, auch selbst daran interessiert sein, seine Gesundheit so gut es geht zu erhalten bzw. zu ertüchtigen. Es gibt aber auch Erkrankungen die lassen sich nicht so einfach medizinisch heilen oder beseitigen. Es gibt einige Augenerkrankungen die zum Verlust des räumlichen Sehens führen oder andere Probleme bereiten. Was macht nun ein AN, der auf seinen Job angewiesen ist und so eine Erkrankung erleidet? Nicht selten wird er versuchen so lange wie möglich seinen Job auszuführen und er wird auch einige Defizite lange kompensieren können. Irgendwann ist dann der Punkt erreicht, wo es eben nicht mehr geht bzw. zu verantworten ist. Was dann? Unser Sozialsystem mag hoch gelobt sein, aber in der Praxis gibt es da viele Lücken durch die man fallen kann. In meinem Beispiel würde dies also im schlechtesten Fall den Jobverlust des Staplerfahrers bedeuten. Was kann er noch arbeiten, wenn er nichts anderes gelernt hat und nun eingeschränkt sieht? Natürlich ist das keine Rechtfertigung, dass er deswegen sich oder andere gefährdet, aber ein gewisses Verständnis kann ich dafür aufbringen und verstehe jeden, der versucht seine Einnahmequelle zu erhalten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • . In meinem Beispiel würde dies also im schlechtesten Fall den Jobverlust des Staplerfahrers bedeuten. Was kann er noch arbeiten, wenn er nichts anderes gelernt hat und nun eingeschränkt sieht? Natürlich ist das keine Rechtfertigung, dass er deswegen sich oder andere gefährdet, aber ein gewisses Verständnis kann ich dafür aufbringen und verstehe jeden, der versucht seine Einnahmequelle zu erhalten.

    Da sind wir ganz einer Meinung. Ein gewisses Verständnis kann auch ich aufbringen, aber nur so lange, wie er andere durch seine Einschränkung nicht gefährdet sind. Ich finde es bedauerlich, wenn er dann keine Chance hat, eine andere Tätigkeit auszuführen, dann gekündigt wird. Ich meine aber, wo ein Wille ist, auf der Seite des AG, da findet sich auch ein Weg. Eine zusätzliche Qualifizierung, die nicht lange dauern muss und den AN an eine andere Tätigkeit heranführt.Vorausgesetzt, der AG war ansonsten mit der Arbeitsleistung seines Beschäftigten zufrieden. Ist aber sicher nicht in jedem Fall so einfach. Hat der AN eine Familie, ist er über 50 Jahre, dann erfährt er ein trauriges Schicksal. Irgendwann HartzIV und dann"Zwangsverrentung". Im Besten FAll dann über die Agentur für Arbeit doch noch eine Qualifizierung.

  • Moin,

    sagt mir doch bitte 'mal:

    Was darf denn solch eine G25 Untersuchung kosten?
    Anbei ein Angebot, gestern bekommen. Ich finde es nicht gerade "preiswürdig" und MWSt bei einer Untersuchung?
    Ist das ok?


    104, 60 Euro für die Untersuchung,
    26,40 Euro für eine optionale Gesichtsfeldmessung.
    Alle Preise pro Person zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer!


    Danke euch.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

    2 Mal editiert, zuletzt von Waldmann (3. November 2015 um 07:30)

  • Da keine kurative Leistung, ist die Untersuchung umsatzsteuerpflichtig. Es ist also korrekt, wenn hier MwSt. abzuführen ist.
    Die Untersuchungen müssten nach der GOÄ abgerechnet werden. Dies dürfte eigentlich auch im Angebot entsprechend aufgeführt sein. Bei der Gesichtsfeldmessung liegen die Regelpreise zwischen 10,61 und 33,26 €.
    Bei der Untersuchung kommt es darauf an, was da alles durchgeführt wird, dementsprechend setzt sich dann der Preis zusammen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Moin tiefflieger,

    danke für die Antwort.

    Mehr Info's habe ich auch nicht. Es soll eben die G25 durchgeführt werden.

    Ach ja, das wird eine Reihenuntersuchung mit ca. 25 Leutchen, stramm hintereinander. Wir reisen selber an, Untersuchung also in der Praxis.
    Mein Bauch sagt mir, der Preis ist etwas üppig. Mir fehlt aber ein Vergleich.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Danke euch.

    Zwischenzeitlich habe ich einen Preis von ca. 80-90 Euro plus für eine komplette G25 gefunden. Bei einer entsprechende Menge gibt's dann noch einen Rabatt.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Der Vollständigkeithalber:
    "Welchen Rechtscharakter hat der G 25?
    Der G 25 stellt den Stand der Arbeitsmedizin gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Beurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar. Er ist jedoch weder in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften noch in einer staatlichen Verordnung verankert. Seine Anwendung kann beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Siehe hierzu die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuerund Überwachungstätigkeiten“ (BGI / GUV-I
    504-25). Im Routinefall ist der G 25 eine fakultative Untersuchung. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung,ist der G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, die Methode der Wahl. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall die Beschäftigung des offensichtlich in seiner Eignung eingeschränkten Arbeitnehmers mit der Fürsorgepflicht des Unternehmers nicht zu vereinbaren ist." Nicht mehr und nicht weniger!

    aus: Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25
    DGUV Grundsatz „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
    Ansonsten:

    Mit lehrerhafter Arroganz haben diese Bemerkungen nichts zu tun? Oder? Was meinst du? Lass es doch einfach mal sein.

    Entschuldigung, aber hast Du ein Verständnisproblem oder eine Leseschwäche? Der von Dir zitierte Text wurde hier bereits mehrfach verlinkt, auch wenn es die von Dir zitierte BGI 504-25 nicht mehr gibt.

    Wir meinen beide dasselbe aber streiten uns. Unsere Meinungen sind deckungsgleich. Die G25 kann trotzdem nicht in einer Betreibsvereinbarung zementiert werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Natürlich können Betriebe eine solche Betriebsvereinbarung abschließen und sich freuen, wenn 99% der Beschäftigten zur G25 gehen, aber das eine Prozent, das dagegen klagt, wird Recht bekommen, da eine Verpflichtung zu einer G25 bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Vorliegen eines begründeten Anlasses keine Rechtsgrundlage hat.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Entschuldigung, aber hast Du ein Verständnisproblem oder eine Leseschwäche?

    Was soll das? Soll ich dir das Gleiche entgegnen? Leider scheinst du das angehängte Dokument nicht vollständig gelesen zu haben. (Siehe meine Antwort Nr. 69)
    Ist es dir zu lang? Hier wird sehr wohl eine Rechtsgrundlage genannt.

    .. da eine Verpflichtung zu einer G25 bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Vorliegen eines begründeten Anlasses keine Rechtsgrundlage hat.

    Das habe ich doch immer wieder gesagt. Aber meine Antworten scheinst du auch nicht alle gelesen zu haben.

    3 Mal editiert, zuletzt von Charlyri (4. November 2015 um 08:53)

  • Du kannst davon ausgehen, dass ich Dokumente lese, bevor ich sie hier einstelle.

    In der Ausgangsfrage ging es darum, ob sämtliche Staplerfahrer zur G25 geschickt werden bzw. wie dies in anderen Betrieben gehandhabt wird, und hierfür gibt es, wie bereits unzählige male erläutert (und da sind wir uns ja auch einig) keine Rechtsgrundlage. Wie es unter welchen Voraussetzungen funktioniert, ist in dem Dokument (Seiten 5 ff.) ja ausführlich erläutert.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    um nochmals auf die Eingangsfrage zurückzukommen. Bei uns war die G25 der absolute Renner. Wenn Du einen Autoschlüssel in der Hosentasche hattest, hast Du von der Betriebsärztin automatisch eine G25 verpasst bekommen. Als IT-Täter mit Außendienst hatte ich dann immer das Vergnügen, eine G24 (der böse Tonerstaub), eine G25 (man fährt ja auch mal einen Drucker durch die Gegend) und die G37 zu genießen. :wacko:

    Mittlerweile gibt es bei uns bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen keine G25 mehr, so lange keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Eignungsuntersuchung je nach Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung rechtfertigen können, vorliegen. Wir fackeln das bei uns so ab, dass wir die Beschäftigten regelmäßig über die Möglichkeit einer Wunschuntersuchung informieren, was auch sehr gut angenommen wird.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.