Haftung Unternehmer in Bezug auf Einsatz eines MA mit Dienstwagen

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  • Hallo zusammen,

    mal eine interessante Frage: Vorweg die Rechtsabteilung der BG Verkehr hat nicht weiterhelfen können bzw. meinte das fällt nciht in den Zuständigkeitsbereich....

    Folgende Situation: Ein Dentallabor setzt Rentner für Botengänge auf 400 Euro Basis ein (Nutzung von Dienstwägen). Ein MA zeigte in der Vergangenheit Anzeichen dass die Fahreignung u.U. nicht mehr vorhanden ist. (Sollte nach A fahren ist nach B gefahren) allerdings sind keine Unfälle oder Schäden am Auto vorhanden zumindest momentan nicht.

    Die Frage: In Wie weit bin ich als unternehmer haftbar wenn ein Verkehrsunfall passiert?

    Vlt. Vorweg einige Gedanken meinerseits:

    Wenn ein Führerschein vorliegt und regelmäßig kontrolliert wird kan ich mi ja sicher sein dass er zum. gem. STvO fahren darf.
    Jetzt muss ich ja Die fahreignung trotzdem gem. BGV D29 prüfen. Das kann ich ja rein theoretisch mit der G25 machen... Wenn dabei aber rauskommt (er hört und sieht noch und hat keine Stoffwechselerkrankungen) bekommt er ja die Eignung...

    Heißt das, dass ich meiner Pflicht als Unternehmer genüge getan habe????

    Hintergrund ist folgender: Die Rente des MA reicht einfach nich aus... sprich er ist auf die 400 euro angewiesen... Das heißt der Unternehmer würde ihn einsetzen sofern er nicht haftbar ist....

    Bin gespannt auf eure Antworten und Diskussionen

    Grüße B

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  • Hallo,

    um das Ergebnis der G25-Untersuchung zu erhalten, brauchst Du eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder es muss im Arbeitsvertrag geregelt sein. Gibt es einen Betriebsrat?
    Ansonsten erfährst Du nur Teilgenommen oder nicht teilgenommen.
    Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Mitarbeiters haben, darf er ihn nicht einsetzen. Die G25-Untersuchung ist ja auch "nur eine Momentaufnahme". Aber auf der anderen Seite wüsste ich auch nicht, was man sonst noch als Arbeitgeber unternehmen soll. Irgendwo muss die Kirche ja auch im Dorf bleiben.
    Wobei Du vor der Einstellung ja keine Angebotsuntersuchung sondern eine Eignungsuntersuchung vorschlägst. Hier ist es mit der Weitergabe der Ergebnisse eine ganz andere Sache.
    Meiner Meinung nach sagt Dir hier ein Arzt schon ganz klar, ob geeignet für die Tätigkeit oder nicht und warum sollte man sich dann darauf nicht berufen können?

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

  • Hi,

    da der Rentner ja eine gültige Fahrerlaubnis hat und die G25
    bestanden hat spricht nicht´s gegen den Einsatz des Rentner´s. Ich gehe davon
    aus, dass das Fahrzeug versichert ist. Da der Rentner angestellt ist, ist er
    auch von der BG versichert. Die Eignung ist da, der Versicherungsschutz ist da,
    wenn jetzt noch der Rentner unterwiesen wird (z.B. Ladungssicherung) und eine
    Gefährdungsbeurteilung erstellt wird sehe ich da kein Problem. Ob nun der
    Rentner einen Unfall baut oder der 18 Jährige ist in dem Fall egal.

    Ich gehe von dem Fall aus, dass der Rentner körperlich und geistig geeignet
    ist.

    Die Frage die ich mir noch stelle ist, muss ich den MA schriftlich zur Führung
    des PKW´s beauftragen?

    Gruß

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft."

    Werner v. Siemens, Berlin 1880

  • Hallo,

    Die Frage: In Wie weit bin ich als unternehmer haftbar wenn ein Verkehrsunfall passiert?
    Heißt das, dass ich meiner Pflicht als Unternehmer genüge getan habe????

    Haftung und Pflichten? Das sind zwei verschiedene Fragen.
    Und eine verlässliche Antwort darf dir nur über eine Rechtsberatung gegeben werden. ;(
    Meine Lebenserfahrung hat mir aber gezeigt: Selbst wenn alle Pflichten erfüllt werden, kann man noch in der Haftung sein. :D

    Wenn ein Führerschein vorliegt und regelmäßig kontrolliert wird kan ich mi ja sicher sein dass er zum. gem. STvO fahren darf.

    Nein. Der Führerschein berechtigt nur zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Ob man das auch darf, ist damit noch nicht entschieden.
    Da kommt im beruflichen/dienstlichen Verhältnis noch die Eignungsprüfung und der entsprechende Arbeitsauftrag dazu.

    Das heißt der Unternehmer würde ihn einsetzen sofern er nicht haftbar ist....

    Tja, das Rundum-Sorglos-Paket gibt es für Unternehmer (noch) nicht.
    Mit der regelmäßigen Kontrolle der Fahrberechtigung, einer aktuellen Gesundheitsuntersuchung und einer ausreichenden betrieblichen Haftpflichtversicherung sollte das Risiko aber überschaubar sein.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Passt gerade, was ich im anderen Thread geschrieben habe. Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen und Datenschutz, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsvertrag.

    Klick

    Gruß Frank

    P.S. Ich weiß, cross-posting ist böse, aber hier passt es gerade.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Also egal, ob G25, Führerschein oder sonst was vorhanden ist, im Prinzip beantwortest Du Dir Deine Frage selbst "Der MA mach in letzter Zeit den Eindruck als wenn er nicht mehr Fahrtüchtig ist"! Stellt das der Unternehmer fest und das hat er ja darf er ihn nicht fahren lassen, macht er es trotzdem und es passiert was kann er Haftbar gemacht werden. Es gibt da eine schöne Broschüre der BGHW dazu "Verantwortung im Arbeitsschutz". Broschüre B002.


    VG Thony

    Viele Grüße Thony :D

  • Zitat

    (Sollte nach A fahren ist nach B gefahren)


    So etwas nennt der Jurist Momentversagen. Daraus eine fehlende Eignung abzuleiten, halte ich persönlich für sehr gewagt. Wenn wir über Epilepsie reden oder Zuckerschock, Schwindelanfälle oder so etwas, dann bin ich bei Dir, aber ansonsten nicht.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Also ich fasse mal zusammen:

    - Besitz des Führerschein ist notwendig.
    - Regelmäßige Führerscheinkontrolle durchführen
    - G25 Eignungsuntersuchung muss betrieblich bzw. vertraglich geregelt sein (Zulässig)
    -G25 Eignung muss vorhanden sein
    - Gefährdungsbeurteilung
    - Unterweisung der MA
    - Schriftliche Beauftragung des MA (ggf. schon über den arbeitsvertrag)
    - Versicherungsschutz für das Fahrzeug muss vorliegen.

    Wenn diese Punkte gegeben sind sollte im Falle eines Unfalls zumindest kein Vorsatz mehr greifen können...

    Wie Niko so schön gesagt hat: das Risiko ist überschaubar.

    Ich sag auf jedemn Fall mal Danke für die Anregungen! Werde eventuell tatsächlich noch den Rechtsverdrehern eine Anfrage stellen. Wenn ich genaueres Weiß geb ioch es heir weiter.

    Grüße B

  • Moin,

    der Unternehmer nimmt ersteinmal das, was im normalen Straßenverkehr notwendig ist. Dazu gehört ein Fahrzeug (i.O.) und ein Fahrer mit der entsprechenden Fahrerlaubnis.

    Darauf packt der Unternehmer eine Untersuchung (G25) und .... alles schon beschrieben.

    Was macht der Unternehmer bei Fahrern, die etwas verschweigen? OK, Zucker und Alc bekommt ein untersuchender Arzt noch mit. Drogen? Spezielle Krankheiten (auch Epileptiker haben einen Führerschein, dürfen aber nicht fahren.). Also ist sicherlich auch ein pers. Gespräch mit dem Fahrer notwendig. Ist die Firma größer, dann sollte bei dem ganzen Procedere der Betriebsrat mit eingebunden werden (Datenschutz?).

    Eine BA sollte noch erstellt werden. Damit verbunden eine Pflicht zum Check des Fahrzeuges vor der Fahrt.

    Genereller Versicherungsschutz? Nicht immer. Ich fahre Dienstwagen, die sind nicht versichert --> Landesbehörde, doch das dürfte eine Ausnahme sein.

    Gute Fahrt.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Also ich fasse mal zusammen:

    - G25 Eignungsuntersuchung muss betrieblich bzw. vertraglich geregelt sein (Zulässig)


    Moin,

    ich mache mal meinem Titel als Bedenkenträger wieder Ehre und trete auf die Euphoriebremse. ;)

    Eignungsuntersuchungen in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sind sehr umstritten.

    Im Anhang eine Stellungnahme des BMAS.

    Zur Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen sagt auch die DGUV-I 250-010 einiges (Abschnitt III Seite 10).

    Zur G25 wurde auch hier schon einiges gesagt. Wir haben bei uns auch Kraftfahrer, diese schicken wir aber nicht zur G25, sondern bieten diese auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung "normale" Vorsorge an. Wenn der Betriebsarzt dann der Meinung ist, den Probanden gemäß der G25 untersuchen zu müssen und dieser einwilligt, von mir aus. Ein Ergebnis erhalten wir nicht, sondrn nur die reguläre Vorsorgebescheinigung gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel 6.3.

    Eine Eignungsuntersuchung in einem bestehenden Beschäfigungsverhältnis wird in der Rechtssprechung oftmals dann bejaht, wenn eine erhebliche Gefährdung vorliegt und Sachgüter von hohem Wert geschützt werden müssen, bzw. die Schadenshöhe erheblich wäre (z.B. Containerbrückenfahrer). Beim Drogenscreening wäre ich ganz vorsichtig. Da ist mir persönlich nur das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg bekannt, die ein nicht anlassbezogenes Drogenscreening bejaht haben.

    Um jetzt endgültig die Stimmung zu vermiesen: Hat z.B. eine G41 jemals einen Absturz verhindert? :whistling:

    Gruß Frank

  • Hallo lieber Bedenkenträger ;),

    find ich immr gut! Man muss bei Bedenken nämlich immer nochmal reflektieren...

    habe mir das BMAS Dok mal angeschaut und "Dieser kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung des Beschäftigten ergeben."

    Die Konkreten Anhaltspunkte sind fü mich in dem Fall gegeben. Das Beispiel mit Fahrt nach A aber bei B angekommen wär ein Beispiel von vielen...

    Es gibt im Unterehmen ja noch einige andere Fahrer (deutlich Jünger und ohne auffälligkeiten) diese werden nicht auf Ihre Eignung untersucht.

    Drogensreening ist ja eh kein Thema zumindest in meinem Fall.

    Und nein eine Eignungsuntersuchung kann einen Unfall zwar nicht verhindern gibt einem als Unternehmer allerdings eine gewisse Sicherheit Haftungstechnisch und ich glaube auch moralisch....


    Grüße B

  • Die Konkreten Anhaltspunkte sind fü mich in dem Fall gegeben. Das Beispiel mit Fahrt nach A aber bei B angekommen wär ein Beispiel von vielen...


    Moin,

    ich kenne jetzt nicht die konkreten Anlässe und sie gehen mich auch nix an, aber ich gebe zu Bedenken, dass Eignungsuntersuchungen in der Regel dem Drittschutz dienen. D.h. die konkreten Zweifel müssen sich auf eine erkannte Gefährdung stützen. Wenn er jetzt 18 mal zum falschen Ziel fährt und zum Ausliefern eines Brühwürfels einen 40-Tonner nimmt, anstatt den Smart, wenn er sich 30 mal am Tag verfährt und dadurch verspätet liefert, ist er aus Arbeitgebersicht für diese Tätigkeit nicht geeignet.

    Das hat aber absolut nichts mit der Eignung im Sinne der Arbeitsmedizin zu tun, sondern ist eine arbeitsrechtliche Schlecht- oder Minderleistung, aus der ich jetzt keine Rechtfertigung für eine Eignungsuntersuchung sehe. Durchaus sehe ich aber die Möglichkeit, einen solchen Beschäftigten mit gewissen Tätigkeiten zu betrauen, da er die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt. Aber wie gesagt, da ich die anderen "Tatbestände" nicht kenne, kann ich mir kein qualifiziertes Urteil erlauben.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.