Gefährdungsbeurteilung ortsveränderlichen Geräte (Handgeräte)

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  • Guten Morgen zusammen!

    Bei uns in der Instandhaltung kam jetzt von meinem Vorgesetzten die Frage auf,
    ob wir überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung eines Handgerätes wie z.B. Winkelschleifer durchführen müssen,
    oder ob eine Betriebsanweisung ausreicht? :?:

    Ich selbst führe die ortveränderliche Geräteprüfung jährlich nach VDE0701/0702 durch.
    Ist nicht auch dies eine Gefährdungsbeurteilung? Schließlich kontrolliere ich die Geräte auch auf fehlende Schutzvorrichtungen.
    Klar, allerdings auf die Gefahren eines Winkelschleifers (z.B. Zerbersten der Scheibe) prüfe ich natürlich nicht.

    Aber reicht da nicht eine BA? z.B. Arbeiten mit dem Winkelschleifer?
    Oder müssen wir zu jedem Handgerät eine separate Beurteilung machen? :?:


    Gruß, Sven.

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  • Moin Sven,

    Wozu erstellst Du eine Betriebsanweisung, wenn Du die Gefährdungen nicht beurteilst? Welchen Gefahren soll diese Betriebsanweisung dann minimieren oder ausschließen?

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Aber reicht da nicht eine BA? z.B. Arbeiten mit dem Winkelschleifer?
    Oder müssen wir zu jedem Handgerät eine separate Beurteilung machen? :?:


    Die BA ist eigentlich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Wobei der Ersteller der BA ja zumindest im Kopf eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und daraus dann die notwendigen Maßnahmen ableitet, welche sich in der BA wieder finden. => Die Gedankengänge dokumentieren, BA dazu, fertig ist die Gefährdungsbeurteilung.


    Ich selbst führe die ortveränderliche Geräteprüfung jährlich nach VDE0701/0702 durch.
    Ist nicht auch dies eine Gefährdungsbeurteilung?


    Die technische Prüfung ist keine Gefährdungsbeurteilung (GB), aber in der GB kommt man zum Schluss, dass die technische Prüfung in einem bestimmten Abstand notwendig ist, damit das Gerät sicher eingesetzt werden kann. Die Zyklen und der Prüfumfang ist in der GB festzuhalten. Dann muss der Anwender "nur" noch eine Sichtprüfung vor Anwendung auf erkennbare Beschädigungen durchführen und man ist vom Risiko im Akzeptanzbereich.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    warum nicht eine GB für z.B. handgeführte (kabelgebundene) Werkzeugmaschinen? Damit könnte man dann den Bereich bohren, trennen, sägen, schleifen, etc. in einer GB betrachten, Prüfintervalle wären für alle Maschinen gleich und die daraus resultierenden BA's (die es ja schon zahlreich gibt) wären dann jeweils für eine bestimmte Maschine?
    Erfahrungsgemäß bleibt die BA als "Tapete" hängen, wird also einmal erstellt und die GB wird nach festgelegten Zeiteinheiten gepflegt?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Hallo!

    Wozu erstellst Du eine Betriebsanweisung, wenn Du die Gefährdungen nicht beurteilst? Welchen Gefahren soll diese Betriebsanweisung dann minimieren oder ausschließen?

    Ja, hast wirklich Recht. Ich dachte mir nur, da es ja schon Musterbetriebsanweisungen der BGen gibt. Dort kann man ja schon die Gefährdungen z.B. eines Winkelschleifers erkennen.
    Und domit dachte ich mir, dass die Gefährdungen eines Winkelschleifers z.B. eh bekannt sind. Also Denkfehler von mir.

    Die BA ist eigentlich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Wobei der Ersteller der BA ja zumindest im Kopf eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und daraus dann die notwendigen Maßnahmen ableitet, welche sich in der BA wieder finden. => Die Gedankengänge dokumentieren, BA dazu, fertig ist die Gefährdungsbeurteilung.

    Also auf jeden Fall dokumentieren, heißt es für mich.

    Dann habe ich aber nochmals ne Frage. Und zwar:

    Kann ich dann wie bei der Betriebsanweisung die Winkelschleifer zusammen anschauen und dafür eine Gefährdungsbeurteilung machen?
    Oder muss jedes Gerät eine Beurteilung bekommen? Oder zumindest die zusammenfassen, die vom gleichen Typ her sind?

    Gruß, Sven. ;)

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  • Hallo Sven,

    Zitat von ArbSchG

    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen
    Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
    (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen
    Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.


    gleichartige Tätigkeiten kannst Du zusammenfassen. Ergo auch die Winkelschleifer, wenn es nicht zwingende Gründe gibt, andere Umstände zu berücksichtigen (überspitztes Beispiel: Winkelschleifen unter Wasser läuft anders als Winkelschleifen in einer Fabrikhalle).

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Hallo!

    gleichartige Tätigkeiten kannst Du zusammenfassen. Ergo auch die Winkelschleifer, wenn es nicht zwingende Gründe gibt, andere Umstände zu berücksichtigen (überspitztes Beispiel: Winkelschleifen unter Wasser läuft anders als Winkelschleifen in einer Fabrikhalle).

    Ok, dann ist es doch etwas einfacher wie schon befürchtet.

    Vielen Dank! :)

    Gruß, Sven.

  • Wobei ich von solchen allumfassenden Betriebsanweisungen nichts halte, denn es ist schon ein Unterschied, ob ich einen Winkelschleifer oder einen Akkuschrauber in der Hand halte.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Danke Frank (Guudsje).
    Du sprichst mir aus der Seele. Leider ist es gängige Praxis Betriebsanweisungen von Lieferanten oder aus dem Internet zu nutzen. Als Basis mit den von mir beigefügten Ergänzungen, finde ich das in Ornung. Dafür muss ich aber auch eine Gefährdungsbeurteilung gemacht haben. Denn nur so erkenne ich Gefahren und kann das Restrisiko bestimmen, welche ich dann in der BA wiederfinde.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Moin,

    das Übernehmen von Betriebsanweisungen, die vielleicht auch in einem bearbeitungswürdigen Format (z.B. word) sind, ist doch völlig ok.

    ABER:
    Eben nicht ganz.
    Warum sollte ich denn den bunten Rahmen oder die Entsorgung oder die 112 neu erfinden? Wichtig ist es den fachlichen Inhalt für das Gerät zu prüfen und den entsprechend anzupassen. Mag ja sein, dass eine Bohrmaschinen von B...h genauso ihre Gefährdungen hat, wie eine von M....a. Eine Bohrmaschine ist aber kein Winkelschleifer. Eine Bohrmaschine an 230 V hat ein vielfaches an Leistung, wie ein Akku-Gerät und damit auch ein anderes Potenzial. Deshalb finde ich, die BA muß direkt zum Gerät passen. Eine Sammel-BA für handgeführte Geräte, die alles erschlägt, ist in meinen Augen nicht sinnig. Da kann ich dann genauso einen Aufkleber mit einem Gefahrenzeichen draufpappen.

    .
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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Guten Morgen!

    Ich möchte die neuen BA´s auch spezifisch den unterschiedlichsten Geräten anpassen und somit keine allgemeine Ba verfassen.

    Ich mache es einfach so:

    1. Zuerst schaue ich, ob ich eine angemessene BA im Internet finde.
    2. Mache die Gefährdungsbeurteilung schonmal mit Hilfe der Ba und ergänze noch fehlende Gefährdungen, die mir speziell bei uns im Betrieb dazu einfallen.
    3. Die "fremde" BA kopiere ich in unsere Wordvorlage und ändere die speziell noch ab bzw. ergänze diese.

    So habe ich gestern zumindest mal angefangen. So geht es recht gut, finde ich.

    Gruß, Sven.

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