Beiträge von Koesif

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    Hi Sven,

    uns hat das Thema vor kurzem auch getroffen. Dazu gibt es eine gute Info von der VBG..

    vbg.de/SharedDocs/Medien-Cente…_blob=publicationFile&v=6

    Da die Maschinen aus den 70er / 80er Jahren sind, musst Du in der BetrSichV schauen, da sind die Anforderungen beschrieben.

    VG NikkiK

    Hallo Nikkik!

    Vielen Dank, da steht zumindest mal, dass ich einen Not-Halt, einen Hauptschalter mit der Möglichkeit "gegen Wiedereinschalten zu sichern" und eine Unterspannungsauslösung benötige.
    Dies habe ich mir eigentlich gedacht, da es ja auch als Elektriker mein Beruf auch ist. Ansonsten die Schutzmaßnahmen wie Spaltkeil etc. wurden schon von unseren Mechanikern überprüft.

    Was ich mich aber noch frage, ist, ob ich auch eine alte Kreissäge auch nach dem Abschalten abbremsen muss?

    Besser wäre es zumindest und würde die Maschine deutlich sicherer machen.

    Ich habe schon einen Hersteller gefunden, der solche Ansteuerungen schon fertig anbietet. Diese Steuerungen bietet er mit z.B. auch mit Bremsfunktionen an.
    Ich habe mal dorthin eine E-Mail geschrieben und mal angefragt, ob ich überhaupt z.B. eine Kreissäge oder bandsäge ohne mechanische Bremse mit z.B. Gleichstrom abbremsen kann.
    Mal schauen, was er antwortet.

    Schönes Wochenende wünsche ich!

    Gruß, Sven.

    Guten Morgen allerseits! ;)

    Wir haben bei uns in der Firma in der Instandhaltung drei alte Holzbearbeitungsmaschinen, die aus den Siebzigern oder Anfang Achtzigern stammen.
    Und zwar handelt es sich um eine Tischkreissäge, eine Bandsäge und eine Hobelmaschine.
    Bisher hatte sich keiner darum Gedanken gemacht, dass die Maschinen z.B. keine Unterspannungsauslösung haben.
    Dies ist erst in der letzten Gefährdungsbeurteilung aufgefallen.

    Ich meine, dass es eine Nachrüstpflicht schon lange gibt,stimmt das?
    Gibt es dafür eine Auflistung irgendwo?

    Danke euch schon im Vorraus?

    Gruß, Sven.

    Guten Morgen!

    Ich möchte die neuen BA´s auch spezifisch den unterschiedlichsten Geräten anpassen und somit keine allgemeine Ba verfassen.

    Ich mache es einfach so:

    1. Zuerst schaue ich, ob ich eine angemessene BA im Internet finde.
    2. Mache die Gefährdungsbeurteilung schonmal mit Hilfe der Ba und ergänze noch fehlende Gefährdungen, die mir speziell bei uns im Betrieb dazu einfallen.
    3. Die "fremde" BA kopiere ich in unsere Wordvorlage und ändere die speziell noch ab bzw. ergänze diese.

    So habe ich gestern zumindest mal angefangen. So geht es recht gut, finde ich.

    Gruß, Sven.

    Hallo!

    Wozu erstellst Du eine Betriebsanweisung, wenn Du die Gefährdungen nicht beurteilst? Welchen Gefahren soll diese Betriebsanweisung dann minimieren oder ausschließen?

    Ja, hast wirklich Recht. Ich dachte mir nur, da es ja schon Musterbetriebsanweisungen der BGen gibt. Dort kann man ja schon die Gefährdungen z.B. eines Winkelschleifers erkennen.
    Und domit dachte ich mir, dass die Gefährdungen eines Winkelschleifers z.B. eh bekannt sind. Also Denkfehler von mir.

    Die BA ist eigentlich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Wobei der Ersteller der BA ja zumindest im Kopf eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und daraus dann die notwendigen Maßnahmen ableitet, welche sich in der BA wieder finden. => Die Gedankengänge dokumentieren, BA dazu, fertig ist die Gefährdungsbeurteilung.

    Also auf jeden Fall dokumentieren, heißt es für mich.

    Dann habe ich aber nochmals ne Frage. Und zwar:

    Kann ich dann wie bei der Betriebsanweisung die Winkelschleifer zusammen anschauen und dafür eine Gefährdungsbeurteilung machen?
    Oder muss jedes Gerät eine Beurteilung bekommen? Oder zumindest die zusammenfassen, die vom gleichen Typ her sind?

    Gruß, Sven. ;)

    Guten Morgen zusammen!

    Bei uns in der Instandhaltung kam jetzt von meinem Vorgesetzten die Frage auf,
    ob wir überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung eines Handgerätes wie z.B. Winkelschleifer durchführen müssen,
    oder ob eine Betriebsanweisung ausreicht? :?:

    Ich selbst führe die ortveränderliche Geräteprüfung jährlich nach VDE0701/0702 durch.
    Ist nicht auch dies eine Gefährdungsbeurteilung? Schließlich kontrolliere ich die Geräte auch auf fehlende Schutzvorrichtungen.
    Klar, allerdings auf die Gefahren eines Winkelschleifers (z.B. Zerbersten der Scheibe) prüfe ich natürlich nicht.

    Aber reicht da nicht eine BA? z.B. Arbeiten mit dem Winkelschleifer?
    Oder müssen wir zu jedem Handgerät eine separate Beurteilung machen? :?:


    Gruß, Sven.

    Hallo Frank!

    Moin,

    wie sieht es denn bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten oder bei der Beseitigung einer Störung aus? Muss da evtl. der Schutztrichter abgenommen werden? Auch immer wieder beliebt bei vielen Mitarbeitern: Störungen oder Blockaden von Maschinen werden mit Stangen oder Stöcken (im laufenden Betrieb!) beseitigt. Kurz mal mit der Stange geschoben und schon löst sich das blockierte Material wieder. :cursing: Gibts nicht?

    Gibts doch

    Gruß Frank

    Die Betriebsanweisung beinhaltet den Betrieb, die Reinigung und das Schmieren der Maschine.
    Dafür müssen keine Abdeckungen oder z.B. der Trichter entfernt werden.

    Für die Instandhaltung bzw. die große Wartung muss eh eine eigene Gefährdungsbeurteilung mit der dazugehörigen Betriebsanweisung geschrieben werden,
    da dort ganz andere Gefahren auftreten.

    Gruß, Sven.

    Guten Morgen! ;)

    Vielen Dank für Eure Hilfestellungen!

    Heute Morgen "stehe ich nicht mehr ganz so auf der Leitung". :D

    Bin jetzt auch recht weit schon mit der Betriebsanweisung und habe jetzt nur aufgelistet, was wirklich nur mit PSA und Verhalten der MA zu tun hat.
    Die wesentlichen Gefahren der Maschine sind durch Schutzeinrichtungen beseitigt bzw. die Gefahr des Einzugs in die Presse könnte nur durch absichtliches Hineinklettern eines MA verursacht werden. Da müßte er erst auf die Presse klettern und dann noch den Einlasstrichter übersteigen und dann ... . Somit relativun wahrscheinlich. Also habe ich des nicht erwähnt.

    Gruß, Koesif.

    Hallo zusammen! ;)

    Ich mal paar Fragen zur Erstellung einer Betriebsanweisung, da ich ja noch nicht ganz fertig bin mit der Ausbildung bzw. noch keine Betriebsanweisung geschrieben habe.

    Meine Praktikumsarbeit war eine neue Schneckenpresse bzw. deren Gefährdungsbeurteilung.

    Jetzt möchte ich eine Betriebsanweisung zu der Schneckenpresse schreiben. Bei dem zweiten Punkt "Gefahren für Mensch und Umwelt" kommen die Gefährdungen rein, richtig?
    Aber was genau muß ich dort reinschreiben? Ich habe schließlich Gefahren ermittelt, aus den Maßnahmen abgeleitet wurden und somit jetzt keine wesentlichen Gefahren mehr sind.
    Ebenfalls hat die Presse schließlich auch einen Schneckenwendel, der sehr gefährlich ist, aber durch dessen Schutzmaßnahmen "ungefährlich" bei normaler Handhabe ist.
    Muß ich die Gefahr des Einzugs in den Wendel in meine Betriebsanweisung schreiben?
    Also muß ich allgemein die Gefahren auflisten, die eigentlich keine Gefahren mehr sind, oder nur noch die, welche eine Restgefahr haben?

    Beispiel: der Einlassbereich des Schneckenwendels ist durch einen Einlasstrichter so umhüllt, dass normalerweise kein Mensch mit dem Wendel in Berührung kommen kann.
    Bei der Gefährdungsbeurteilung war dies somit keine Gefährdung. Allerdings könnte jetzt jemand auf die Maschine steigen und in den Trichter klettern und eigezogen werden.
    Ist dies eine Gefahr für die Betriebsanweisung?

    Könnt ihr mir weiterhelfen? Danke! :?:

    Gruß, Koesif. ;)

    Hallo zusammen!

    Dankeschön für eure Tipps!

    Wir haben bei uns jetzt im Betrieb beschlossen, dass wir jetzt bei den neuen Betriebsanweisungen keinen
    Nummernschlüssel verwenden werden, obwohl ich eigentlich dafür war.
    Wir haben eine neue Struktur von Ordnern für die jeweiligen Bereiche und Maschinen angelegt.
    Unser Techn Leiter meinte, dass wir das so in unserem Betrieb (100 MA) noch händeln können.

    Bei Gefarstoffen besteht schon ein fortlaufender Nummernschlüssel.

    Trotzdem vielen Dank für eure Tipps!

    Gruß, Koesif.

    Hallo zusammen! ;)

    Wir krempeln momentan bei uns im Betrieb die Gefährdungsbeurteilungen und auch Gefahrstoffe um.
    Bei den Musterbetriebsanweisungen z.B. von der BGRCI sind Nummernschlüssel angegeben. (z.B. G1-001)
    Ich finde einen Nummernschlüssel prinzipiell nicht schlecht.

    Bisher haben wir keinen Nummernschlüssel für die Betriebsanweisungen, sondern nur Kostenstellen für einzelne Maschinen bzw. Bereiche.
    Diese Kostenstellen wären aber viel zu grob meiner Meinung nach. Außerdem nutzen diese Nummern nichts bei Gefahrstoffen.

    Weiß vielleicht jemand wie man einen solch einen Nummernschlüssel sinnvoll aufbaut, besondern speziell für Gefahrstoffe?
    Oder benutz man bei euch im Betrieb überhaupt solche Nummern? :?:

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Danke!

    Gruß, Koesif ;)

    Hallo zusammen! ;)

    Ich bin in der Zwischenzeit etwas schlauer geworden.

    Ich habe bei der BGRCI nachgefragt und von meiner Aufsichtsperson ein OK bekommen für die Ausübung der Sifa. --> Somit Eiverständinis der BG.
    Nun benötige ich noch das Einverständnis vom Amt für Arbeitsschutz (Regierungspräsidium?). Dort muß ich meine Urkunde für die Ausbildungsstufe 1 und 2 abgeben und zusätzlich noch eine Anmeldungskopie der letzten Präsenzphase V. Ebenfalls wird noch eine Begründung vom Betrieb gefordert. --> Somit Einvertständnis vom Amt her einholen.

    Somit müßte es laut meiner BG funktionieren. :)

    Gruß, Koesif. ;)

    Morgen!

    Ok danke, ich werde da mal nachhaken.
    Aber ja ganz abgeschlossen ist die Ausbildung ja noch nicht. Die Präsenzphase V speziell fürPpapier ist auch von der BGRCI.

    Vielen Dank!

    Gruß, Koesif.

    Hallo zusammen! ;)

    Ich habe jetzt die Präsenzphase 4 innklusive erfolgreicher LEK3 Präsentation (Juhu) bei der BGRCI abgeschlossen und eine Urkunde bekommen.
    In der Urkunde steht, dass ich erfolgreich die Grundausbildung und auch die vertiefende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe.
    Nun steht noch meine 5. Woche im Oktober für speziell Papierbranche in Gernsbach an. Die ist leider nur einmal im Jahr.

    Jetzt zur Frage:

    Darf ich mich jetzt schon Sifa nennen bzw. darf mich der Betrieb schon als Sifa bestellen? Oder benötigt es da eine Ausnahmegenehmigung? :?:

    Dankeschön!

    Gruß, Koesif.

    PS: Ach ja, so schlimm war die LEK3 gar nicht. Da ich auch einer von denjenigen bin, die nicht besonders gerne präsentieren und auch recht unsicher waren,
    kann ich nur dazu sagen: ÜBEN, üben, üben. man muss einfach nur seine Präsentation kennen, dann kann auch nichts schief heben. 8)

    Guten Morgen!

    Ich muss Dir von meiner Seite erst einmal ein großes Lob aussprechen, dass Du Dich da so hineinarbeitest und diesen Fehler mit der Not-Halt-Funktion überhaupt gefunden hast. :thumbup:

    Hast Du eine Checkliste benutzt?

    :62:

    Danke für dein Lob, Jens. Da ich vom Hause als Elektriker bei der Inbetriebnahme (die war ja schon) auch natürlich die Abschaltfunktionen prüfe,
    fällt dies einem recht schnell auf, auch ohne Checkliste.

    Ich finde, dass Du es vllt nicht nur am Rande erwähnen solltest sondern schon gezielt im Bericht darauf hinweisen und dann Deine Anlage anführen (Abnahmeprotokoll, etc)


    Mal schauen, wie es so läuft. Ich werde auf jeden Fall drauf eingehen, aber Maßnahmen sind ja vom Hersteller schon vorgegeben.
    Ich könnte es zumindest noch bei den Schutzzielen erwähnen.

    Gruß, Sven.

    Morgen Waldmann! ;)

    Ich nehme es auf jeden Fall in den Bericht.

    Was sagt denn die Betriebsanleitung der Maschine und die CE? Sind die Unterlagen vorhanden. Gibt es da etwas über die Not-Funktion? Ist die jetzige Änderung mit hineingebracht worden. Alles auch im Schaltplan entsprechend integriert? Abnahmeprotokoll?

    In der Betriebsanleitung steht, dass die Maschine der Maschinenrichtlinie und den gültigen UVVen entspricht. Der Witz ist ja, dass es sich um einen namhften Hersteller handelt,
    der das mit dem Not-Halt komplett verschlafen hat. Auch der Not-Halt wird angesprochen, dass im Notfall der Not-Aus Schlagtaster betätigt werden muß.
    Die Änderungen wurden in den Schaltplan übernommen. Allerdings wurden wir gebeten, die Änderung durchzuführen. Wir sollen dann mit dem Hersteller das Ganze abrechnen.

    Dürft ihr so ohne weiteres die Laufstege an die Maschine bringen? Wird damit evtl. die Standsicherheit verändert? Sind die Laufstege sicher? Geländer mit passender Höhe und Eigenschaften?


    Der Laufsteg ist ja inzwischen schon montiert, das hat auch meine Aufsichtsperson gesehen. "Normalerweise" achtet unser Techn. Leiter auf sämtliche Vorschriften, denn es wurde auch schon ein Mangel am Laufsteg entfernt. Der Laufsteg wurde von unserer Instandhaltung selbst angefertigt. Die Maschine (Presse) befindet sich auf etwa 3m Höhe an einer bestehenden Anlage, wo diese die alte Presse ersetzt. Der Laufsteg ist zwingend erforderlich, da die neue Presse andere Abmaße hat. Der laufsteg hat selbst mit der Maschine nichts zu tun, sondern ist drumherum gebaut bzw. im Arbeitsbereich der Maschine.
    Der Laufsteg wird zumindest meine Hauptaufgabe im Praktikum, da ich die ganzen Vorschriften, Normen, etc. rauskramen soll und wirklich auch kontrollieren muß, ob das allem den Vorschriften entspricht. Da ja der Bericht ja nur 20 Seiten haben soll, werde ich mich auf die Absturzgefahr beschränken müssen, wobei ich das mit dem Not-Halt natürlich anspreche.

    Ich soll klar im Bericht abgrenzen, wie meine Aufsichtsperson mir vorgeschlagen hat, da es sonst zu viel wird.

    Gruß, Sven. ;)

    Hallo zusammen! ;)

    Ich habe jetzt mit meinem Praktikum angefangen.
    Und zwar haben wir eine neue Maschine bekommen, die eine Ältere ersetzten soll bzw. eigentlich schon ersetzt hat.

    Ich mache dazu eine Gefährdungsbeurteilung, wobei ich mich im Praktikum nach der Beurteilung dann ziemlich beschränke auf eine große Absturzgefahr
    im Arbeitsbereich der Maschine (Erweiterung des Laufsteges in 3 Metern Höhe).

    Allerdings habe ich meine Aufsichtsperson darauf angesprochen, dass schon bei der Inbetriebnahme sofort aufgefallen ist,
    das die Not-Halt Funktion nicht richtig ausgeführt ist bzw. nicht der Maschinenrichtlinie entspricht, da eine Rücksetzfunktion nach Betätigung des Not-Aus Tasters
    fehlte. Somit konnte die Anlage nach "Herausziehen" des Tasters wieder anlaufen.
    Das Problem wurde jetzt allerdings gelöst, da der Hersteller nach Überprüfung reagierte und die Anlage mit einem Not-Aus-Relais mit Resetfunktion nachrüstete.

    Meine Aufsichtsperson meinte, dass ich das unbedingt in die Praktikumsarbeit mit einfließen lassen soll bzw. es mir während der Beurteilung aufgefallen ist.

    Wie soll ich das bei der Gefährdungsbeurteilung benennen? Gibt es da überhaupt einen speziellen Gefährdungsfaktor?

    Außerdem war auch ne Maßnahme, dass wir weitere Not-Aus Taster angebracht haben, da der Berecih sehr groß war und wir entschieden haben,
    dort zwei weitere anzubringen.

    Vielleicht einfach nur als Anmerkung bzw. als Kommentar in den Bericht schreiben, oder?

    Gruß, Sven. :)