Prüfpflicht von Rohrleitungen

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  • Hallo zusammen,

    weiß jemand inwiefern Rohrleitungen prüfpflichtig sind?

    Konkretes Beispiel: In einem betreuten Betrieb gibt es Rohrleitungen für Druckluft (ca. 6 bar) und inerte Gase (Schweißgase, etc. ca. 1,5 bar).

    Laut der TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck steht dort unter 2.1 Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen:
    Rohrleitungen sind nur überwachungsbedürftige Anlagenteile, sofern sie für entzündliche, leicht entzündliche, hoch entzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase,Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmt sind.

    -> Damit sind die dort vorherrschenden Leitungen nicht prüfpflichtig oder? :S

    Beste Grüße

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  • Hallo,

    ist Schweißgas nicht giftig? Fällt doch unter die TRGS, soviel ich weiß.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

  • Hallo Hawkeye,

    es gibt sicherlich giftige Schweißgase...Das müsste man wahrscheinlich im Einzelfall entscheiden was durch die Leitungen geführt wird (Argon, Acethylen, usw.).

    Mir geht es nur generell um eine Einschätzung. Es gibt doch sicherlich Betriebe, die vor einer ähnlichen Frage stehen -> Prüfpflichtig oder nicht?

    Ich bin über jede Meinungsäußerung dankbar. :)

    VG

  • Hallo,

    Auszug aus der BetrsSichV:

    Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche,
    ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten...


    Um die Frage zu beantworten muss man wissen welcher Stoff genau.
    Weiterhin ist das Gesamtvolumen der Rohrleitung wichtig.

    Hast Du weitere Angaben?

    Beste Grüße,

    Marcha

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  • Werter Luka_S,

    Dich sollte nicht interessieren was oder wie andere es machen. Wenn du Unterstützung suchst ist das legitim. Aber aus dem Sammelsurium der vielen Antworten musst Du Dir im Zusammenspiel mit deiner Gefährdungsbeurteilung einen Weg erstellen, wie Euer Unternehmen in Zukunft weiter vorgehen möchte. Du weißt ja gar nicht, ob die anderen Unternehmen das in eurem Sinne richtig machen. Ich denke, hier benötigen wir erst einmal das Sicherheitsdatenblatt von den Gefahrstoffen. Welchen Betriebsdruck fahrt ihr?
    Dann denke ich, überwachungsbedürftig ist nicht gleichzeitig prüfpflichtig! Wenn Du eine Druckluftleitung hast, die leckt, dann entstehen dadurch u. U. auch Gefährdungen für Mitarbeiter. Von den dadurch entstehenden Betriebskosten gar nicht zu reden. Welches Inerte Schweißgas ihr da auch immer nutzt, unter inert verstehe ich auch z. T. sauerstoffverdrängend, sowie Stickstoff etc. Dadurch entstehen Gefährdungen. Entstehen dadurch nicht auch Prüfpflichten für den Betreiber, Dichtigkeit, Beschädigungen, Funktion etc.?

    Meiner Meinung nach sind hier GB zu erstellen und regelmäßige Prüfpflichten nach BetrSichVO und den einschlägigen TRBS'sen festzulegen, ohne wenn und aber.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Die Prüfpflichten von Druckgeräten, also auch Rohrleitungen, werden in der Druckgräterichtlinie bestimmt. Je nach Fluidgruppe (1 - gefährlich und 2 alles was nicht in 1 fällt);dem Nenndruck und dem Nenndurchmesser; erhält man eine Kategorie. Diese bestimmt die Prüfpflicht, sowohl die Inbetriebnahmeprüfung als auch wiederkehrende Prüfungen. Und es bestimmt auch wer die Prüfung durchführen darf (zugelassene Überwachungsstelle oder sachkundige Person). Das sind Mindestanforderungen. Wenn Ihr in der GB kürzere Fristen festlegt, z. B. wegen stark korrosiver Umgebung o.ä. dann ist das legitim und richtig. Aber die Basis sollten die Daten aus der Druckgeräterichtlinie sein.

    Gruß Henry

    Einmal editiert, zuletzt von HenryJ (10. Februar 2015 um 11:09)

  • Hallo zusammen,

    zunächst vielen Dank für die zahlreichen Beiträge! Die Meinungen gehen (wie erwartet) auseinander.
    Prüfpflichtig ist sicher nicht gleichzusetzen mit überwachungsbedürftig.
    Allerdings hätte es ja sein könnten, dass jemand Erfahrungen zu den 2 konkreten Fragestellungen im eigenen Betrieb gemacht hat.
    Natürlich gehört auch diese Thematik in die Gefährdungsbeurteiung, aber vorher sollte man sicherlich schauen was staatliche Regelwerke wie etwa die TRBSen für Angaben machen.
    Ich muss also hier nochmal in die Tiefe.

    Schöne Grüßen
    Luka_S

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