Lagerung Leichtentzündlicher Stoffe im Lager ohne MA-Gefährdung

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  • Hallo Menschenschützer,
    ich steh auf dem Schlauch.
    Es sollen 100 Liter Reinigungsmittel (leicht entzündlich, Flammpunkt 20°C) verpackt in 1000ml Kunststofflaschen gelagert werden. Diese sollen in einem Glaslager ohne ständige Arbeitsplätze gelagert werden.

    In allen Gesetzen lese ich nur "den Schutz der Beschäftigten", "am Arbeitsplatz", "im Arbeitsraum" aber das trifft hier nicht zu. Es ist ein Lager. Es besteht keine Brand- und Explosionsgefahr, da wir die Flaschen nur im Originalzustand lagern und weiterverkaufen. Es werden keine Flaschen geöffnet oder umgefüllt. Auch eine Gefahr der Beschädigung besteht nicht.

    Ist hier ein Gefahrstoffschrank notwendig?

    Vielen Dank für deine Hilfe!

    Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • Hallo,

    es handelt sich hierbei um eine passive Lagerung. Gesetzliche Grundlage ist hier die TRGS 510. So aus der Hüfte geschossen hast Du hier eine Flüssigkeit die entzündlich ist.
    Der Grenzwert bei entzündlichen Flüssigkeiten beträgt gem. o. g. TRGS 100 Liter. Dann darfst Du ohne große Anforderungen ausserhalb eines Lagers lagern, allgem. Schutzmaßnahmen nach 4.2. Bis 200 Kg Lagermenge gelten die Schutzmaßnahmen unter Nr. 4.3; bei Mengen >200 Liter kommen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen aus Nummer 5 noch hinzu. Flüssigkeiten sind in Auffangwannen zu lagern! Habt Ihr das vor? Vorsicht! die Brand- und Explosionsgefahr entsteht, wenn ein Behälter kaputt geht oder nicht dicht ist. Nicht vergessen. Unter Umständen ist noch ein Zusammenlagerungsverbot mit anderen Mitteln zu beachten.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Hallo Mick,
    ja ok.
    Aber die Grenze von 100kg besteht laut TRGS510 für entzündliche Stoffe, nicht für leicht entzündliche Stoffe, richtig?. Hier gilt die Grenze schon ab 20kg die man ausserhalb lagern darf. Bei einer Überschreitung steht hier also der "Gefahrstoffschrank" im Raum.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Hallo,

    verteil die Menge doch auf verschiedene Räume mit max. 20 kg ;) Lagermenge.
    Beim Einsatz von Gefahrstoffschränke solltest du auch die zulässige max. Lagermenge in diesen beachten.

    ---

    „Willst du, dass einer in der Gefahr nicht zittert, dann trainiere ihn vor der Gefahr.“


    Lucius Annaeus Seneca (4 v.Chr. – 65 n.Chr.), röm. Philosoph u. Dichter

  • Moin,

    anderer Ansatz:

    Müßt ihr denn so viel vorhalten? Wenn das Zeugs handelsüblich ist und leicht und schnell zu bekommen ist, dann verringert doch die Lagermenge. Ein höherer Preis in der Anschaffung wird durch Lagerkosten vielleicht aufgehoben?

    Oder:
    Gibt es Alternativen? Ein anderes Reinigungsmittel als Ersatzstoff, dass dann nicht LEICHT entzündlich ist?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • verteil die Menge doch auf verschiedene Räume mit max. 20 kg ;) Lagermenge. ....

    Toll, dann hat man mehrere Orte mit potentieller Brand- und Explosionsgefahr. Das halte ich für nicht zielführend.

    Beim Einsatz von Gefahrstoffschränke solltest du auch die zulässige max. Lagermenge in diesen beachten.


    Gängige F90 Schränke haben eine Lagerkapazität von 400l, somit dürfte dies im beschriebenen Fall kein Problem sein.

    ...Aber die Grenze von 100kg besteht laut TRGS510 für entzündliche Stoffe, nicht für leicht entzündliche Stoffe, richtig?. Hier gilt die Grenze schon ab 20kg die man ausserhalb lagern darf. Bei einer Überschreitung steht hier also der "Gefahrstoffschrank" im Raum.


    Ich gehe einmal davon aus, dass wir im Bereich leichtentzündlich (R11) bzw GHS Kategorie 2 (H225) sind. Das wäre nach Gefahrgutrecht dann Klasse 3, Verpackungsgruppe II, wobei ich davon ausgehe, dass man hier unter LQ versendet.
    Für Dich gilt zunächst die 20kg Grenze, die ist überschritten, somit landet man im Bereich der früheren Kleinmengenregelung, da noch unterhalb der 200kg. Du benötigst ein Lager, das muss aber kein spezielles Lager für brennbare Flüssigkeiten sein. Punkte 4.1 und 4.2 der TRGS 510 musst Du eigentlich immer einhalten. In Deinem Fall dann auch noch Punkt 4.3. Die Punkte 5, 6, 7 und 12 wären erst über 200kg fällig, aber als Orientierung sollte man betrachten, was dort gefordert wird. Auch Anlage 5 ist nicht direkt zutreffend, liefert aber Argumente, warum eine Lagerung ohne besondere Schutzmaßnahmen möglich sein könnte, hier speziell Anhang 5, Punkt 2, Absatz 8. Letzten Endes wird es auf eine Gefährdungsbeurteilung hinauslaufen. Einen Sicherheitsschrank oder spezielles Gefahrstofflager halte ich für überzogen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,

    anderer Ansatz:

    Müßt ihr denn so viel vorhalten? Wenn das Zeugs handelsüblich ist und leicht und schnell zu bekommen ist, dann verringert doch die Lagermenge. Ein höherer Preis in der Anschaffung wird durch Lagerkosten vielleicht aufgehoben?

    Oder:
    Gibt es Alternativen? Ein anderes Reinigungsmittel als Ersatzstoff, dass dann nicht LEICHT entzündlich ist?


    Hallo Waldmann,
    wäre schön aber ist eine Spezialmischung die wir mischen lassen und dann im Lohn abfüllen lassen. Ist da schon nicht einfach überhaupt einen zu finden, der so kleine Mengen preiswert abfüllt.

    Gruß Frank

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  • Hallo Tiefflieger,
    wenn ich 4.3 einhalten muss habe ich eine direkte Frage.

    4.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der
    Lagerung in Lagern
    4.3.1 Lager
    (2) Werden entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anlage 3 gelagert, gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Nummer 4 als erfüllt.

    Wenn also entzündbare Flüssgkeiten nicht in Sicherheitsschränken gelagert werden, sind also die Anforderungen nicht erfüllt. Dies bedeutet also, daß ein Sicherheitsschrank bei Mengen zwischen >20kg und <200kg vorgeschrieben ist, um die einzuhaltenden Anforderungen von Nummer 4 einzuhalten.

    Ok über die aktive Absaugung kann man reden, aber der Sicherheitsschrank ist für mich damit vorgeschrieben.
    Oder sehe ich das falsch?

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • ....(2) Werden entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anlage 3 gelagert, gelten die sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Nummer 4 als erfüllt.

    Wenn also entzündbare Flüssgkeiten nicht in Sicherheitsschränken gelagert werden, sind also die Anforderungen nicht erfüllt. Dies bedeutet also, daß ein Sicherheitsschrank bei Mengen zwischen >20kg und <200kg vorgeschrieben ist, um die einzuhaltenden Anforderungen von Nummer 4 einzuhalten.

    Ok über die aktive Absaugung kann man reden, aber der Sicherheitsschrank ist für mich damit vorgeschrieben.
    Oder sehe ich das falsch?


    Du siehst es falsch. Es gibt die Wahlmöglichkeit:
    1. Lagerung im Sicherheitsschrank nach Anlage 3 => die Forderungen nach 4.3 sind eingehalten.
    2. Lagerung im Lager => die Forderungen nach 4.3 müssen eingehalten werden. Dort findet man dann einiges zur Lagerorganisation usw. eigentlich nichts besonders weltbewegendes, sondern Dinge die man in einem geordneten Betrieb eh durchführt.

    Die Variante mit dem Sicherheitsschrank ist oft die bequeme Methode, die das Schutzziel erfüllt, allerdings oft auch die teurere.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo Tiefflieger,
    habe noch mal mit meinem alten externen Sicherheitsingenieur Rücksprache gehalten. Er ist auch als Gutachter bei Schadensereignissen tätig.

    Sicher hast du Recht, daß man das Gesetz auch so auslegen kann, daß man keinen Gefahrstoffschrank benötigt. In der Erfahrung meines Kollegen kommen schon zwei Brände vor, in denen die Betriebe auch versucht haben, so zu argumentieren, warum kein Sicherheitsschrank eingesetzt wurde. Sie sind nicht damit durchgekommen. Der Schaden war groß.

    Daher gehe ich auch auf Sicherheit und habe die Notwendigkeit eines Sicherheitsschrankes hingewiesen. Sicher im Normalfall die teurere Lösung. Im Schadensfall aber dann besser, als vor Gericht dann für die Auslegungsweise zu haften.
    Bin noch nicht lange Fasi, da fehlt mir noch die Erfahrung.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • ...Daher gehe ich auch auf Sicherheit und habe die Notwendigkeit eines Sicherheitsschrankes hingewiesen. ...


    Ich habe ja den Sicherheitsschrank nicht ausgeschlossen, es ist eine korrekte Lagermöglichkeit. Die andere wäre ein entsprechend der TRGS510 geführtes Lager. Beides hat Vor- und Nachteile. Ich sehe im Sicherheitsschrank eine nicht unrelevante Investition, die auch Folgekosten verursacht (ja, das Lager auch). Von der Lüftung über notwendige Prüfungen usw. Die von Dir genannte Menge von 100l lässt einiges an Spielraum zu. Schau mal im nächsten Baumarkt vorbei, wie dort Verdünnung, Spiritus, Scheibenklar für das Auto usw. gelagert wird. Die Dinge stehen in der Regel offen im Regal und der Baumarkt ist auch eine große Halle mit weiteren Brandlasten.
    Klar ist, wir wollen sicheren Betrieb und Lagerung. Wir müssen aber auch betriebswirtschaftliche Aspekte berücksichtigen, denn wenn immer die Maximalforderung herauskommt, kann man schnell unglaubwürdig werden. Wenn man unsicher ist, kann man ja andere befragen, von denen man glaubt oder bekannt ist, dass sie sich auskennen. Das hast Du ja gemacht. Dann kann man sich selbst ein Bild davon machen, wie man nun die Sachlage einschätzt.
    Wenn Du zu dem Ergebnis kommst, dass ein Sicherheitsschrank notwendig und sinnvoll ist, dann passt das auch so. Es ist nicht verboten dem AG zwei oder mehr Alternativen aufzuzeigen, dann hat er zu entscheiden, was er einsetzt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.