Absturtzsicherung ab welcher höhe konkret?

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  • Hallo zusammen,

    Ich sehe gerade etwas auf dem Schlauch- wir haben in der Firma ein Nebengebäude mit einer Dach höhe von ca. 3 Metern, dort klettern die Hausmeister hoch und säubern die Dachrinnen. Ist das zulässig? Die Dachneigung ist 15% zu beiden Seiten.

    Danke schon einmal!

    Dörk ?(

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  • Hallo Dörk,

    ab 1 m Absturzhöhe ist das so nicht mehr zulässig. Findest Du in der ASR 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen" unter 4.1 (4).

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Das ist meines Erachtens so auch nicht ganz richtig bzw. nicht eindeutig bauco
    Die "alten" Regelungen (0, 1, 2, 3 und 5m) finden nach wie vor Verwendung, wobei das "Mauern über die Hand" bei 5m weggefallen ist und es zu 3m auch neue Regelungen in der ASR 2.1 gibt.

    Zitat

    ASR 8.2:... Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis
    3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundflä­che, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten
    Beschäftigten ausgeführt werden.


    Hier ist jetzt fraglich, ob die Hausmeister fachlich qualifiziert und körperlich geeignet sind.

    bauco: Sollte ich die Neufassung falsch auslegen, bitte lass mich nicht dumm sterben :)

    Schönes Wochenende

  • Das ist meines Erachtens so auch nicht ganz richtig bzw. nicht eindeutig bauco
    Die "alten" Regelungen (0, 1, 2, 3 und 5m) finden nach wie vor Verwendung, wobei das "Mauern über die Hand" bei 5m weggefallen ist und es zu 3m auch neue Regelungen in der ASR 2.1 gibt.
    Zitat ASR 8.2:... Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis
    3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundflä­che, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten
    Beschäftigten ausgeführt werden.


    Hier ist jetzt fraglich, ob die Hausmeister fachlich qualifiziert und körperlich geeignet sind.

    bauco: Sollte ich die Neufassung falsch auslegen, bitte lass mich nicht dumm sterben

    Hallo barn0711.

    Wenn ich Stephan jetzt mal vorgreifen darf... Da hast Du leider ein falsche Auslegung der ASR. Die Höhen gelten für Baustellen (Kapitel 8 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" ). Der Hausmeister ist kein Bauarbeiter und seine Tätigkeit findet nicht auf einer Baustelle statt. Somit finden die anderen Kapitel der ASR A2.1 Anwendung :thumbup:
    ... wenn mich jetzt nicht alles täuscht.... :thumbup:

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo barn0711,

    nein Du hast natürlich nicht ganz unrecht: Wir vom Bau können tiefer fallen, ohne dass uns etwas passiert ;) Aber wie Jens schon sagt: Hier geht es ja nicht um eine Baustelle, deswegen gilt hier der 1 Meter.
    Übrigens: Die BG Bau legt meiner Erfahrung nach den Passus "fachlich qualifiziert" (entgegen der sonst üblichen Praxis ) bei einem Absturz eines Mitarbeiters vom Dach sehr eng aus. Dachdecker und Zimmermann gelten als fachlich qualifiziert, Maurer etc. selbst bei jahrelanger Tätigkeit nicht. ;(

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

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  • Ja, im Prinzip habt ihr alle Recht.

    Mein Kenntnisstand aus einer aktuellen Fortbildung:

    Absturzsicherungen sind erforderlich bei
    - *Absturzhöhe Null über Wasser oder Medien, in denen man versinken kann
    - Absturzhöhe 1 m bei Stolperkanten, wie z.B. Wegekanten mit Publikumsverkehr
    - *Absturzhöhe 2m; generell bei Arbeiten z.B. auf Gerüsten
    - Absturzhöhe 3 m als Ausnahme für Dachdecker(und Zimmerer?) , weil die fliegen können.

    Grundsätzlich regelt also die Gefährdungsbeurteilung mal wieder die Lage.
    Bitte denkt daran, dass der Begriff Gefährdungsbeurteilung zunächst einmal keine Festlegung auf einen bestimmten Wert ist.
    Manchmal wir dies (hier) missverstanden.

    Grüße
    Flügelschraube

  • Guten Morgen liebe Menschenschützer.

    Danke für eure Antworten! Wie beschrieben sind Hausmeister keine Dachdecker (können also nicht fliegen).

    Also rann an die Gefährdungsbeurteilung...

    Grüße Dörk :rolleyes:

  • Hallo Flügelschraube,

    auch wenn es jetzt sehr kleinkariert wirkt, ist Deine Aussage so nicht richtig.
    Die ASR 2.1 gibt Beispiele, ab wann eine Absturzgefährdung als gegeben angesehen wird. Die Absturzsicherung ist eine Maßnahme die sich dann eventuell, wie von Dir geschrieben, aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt.


    Absturzsicherungen sind erforderlich Eine Gefährdung ergibt sich bei
    - *Absturzhöhe Null über Wasser oder Medien, in denen man versinken kann
    - Absturzhöhe 1 m bei Stolperkanten, wie z.B. Wegekanten mit Publikumsverkehr
    - *Absturzhöhe 2m; generell bei Arbeiten z.B. auf Gerüsten
    - Absturzhöhe 3 m als Ausnahme für Dachdecker(und Zimmerer?) , weil die fliegen können.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl