Versicherungsschutz folgt der Aufsichtspflicht!

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  • Hallo Kollegen,
    ich brauche mal eure gebündelte Kompetenz.
    Bei der letzten Teamberatung hatte ich einen Vertreter der Unfallkasse eingeladen. Er prägte den Satz: "Versicherungsschutz folgt der Aufsichtspflicht!". Nun folgendes Szenario in einer Kita. Die Kita stellt Räumlichkeiten, das ein externer Dienstleister (Ergo,-Physiotherapeut, Logopäde...) ein Kind behandelt. Auftraggeber sind die Eltern. Während der Behandlung kommt es zu einem Unfall.
    Nun meine Fragen:

    • wer schreibt Unfallmeldung
      wer haftet
      wer wickelt alle damit verbundenen Tätigkeiten (Arztbehandlung, Fahrtätigkeiten...) ab?


    Im Idealfall hat einer von euch schon eine QMA oder Infoblätter für Eltern und Dienstleister?
    Was hab ihr sonst schon an Fallstricken zum Thema erlebt?

    Vielen Dank

    Reinhard

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  • Bei der letzten Teamberatung hatte ich einen Vertreter der Unfallkasse eingeladen. Er prägte den Satz: "Versicherungsschutz folgt der Aufsichtspflicht!". Nun folgendes Szenario in einer Kita. Die Kita stellt Räumlichkeiten, das ein externer Dienstleister (Ergo,-Physiotherapeut, Logopäde...) ein Kind behandelt. Auftraggeber sind die Eltern. Während der Behandlung kommt es zu einem Unfall.

    Spannende Aufgabenstellung. :)
    Ist diese Behandlung denn ein Ereignis, das von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist?
    Oder ist die Behandlung doch ein Ereignis, das dem privaten Lebensumfeld zuzuordnen ist?

    Ich habe da aktuell keine Antwort drauf, aber es interessiert mich. Mal schauen, ob ich Antworten finde.

    Aus (meinem) Bauch heraus:
    Nur während der Regelbetreuung (also außerhalb der Behandlungszeiträume) greift die gesetzliche Unfallversicherung.
    Bei einem Unfall während der Behandlung ist die Haftpflicht des Therapeuten maßgeblich.
    Bei einem Unfall auf dem Weg zum Behandlungsraum bin ich mir nicht ganz sicher, tendiere aber zur Haftpflicht des KiTa-Trägers, nicht zur gUV.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Ist diese Behandlung denn ein Ereignis, das von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist?
    Oder ist die Behandlung doch ein Ereignis, das dem privaten Lebensumfeld zuzuordnen ist?


    Ich denke, das ist abhängig davon, welche Behandlung zu welchem Zweck erfolgt. Soll etwa ein bei einer Reihenuntersuchung festgestelltes Defizit behoben werden, um die Schultauglichkeit bis zur Einschulung zu erreichen, dann könnte die öffentliche Hand in der Pflicht stehen. Da Schule bekanntlich Ländersache ist, wird es hier sicher keine bundesweit einheitliche Situation geben - schon weil der Zugang zur Schule nicht bundesweit einheitlich ist.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Hallo,

    und was ist mit externen Pflegediensten in Schulen?

    Konkret: Unsere Schule hat derzeit zwei Inklusionsklassen, sprich wir haben
    auch behinderte Kinder. Da einzelne Kinder Pflege brauchen, wurde vom
    Schulträger ein spezieller Pflegeraum eingerichtet und es kommt täglich ein
    Pflegedienst in die Schule.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Hallo,

    ich komme jetzt nicht aus der Richtung, aber für mich stellt sich die Sache so dar.

    • Für die "sichere" Räumlichkeit ist der Träger der Kita verantwortlich.
    • Im Falle eines Arbeitsunfalls besteht Versicherungsschutz durch den Unfallversicherungsträger des Dienstleisters (Therapeut etc.)
    • Unfallmeldung usw. obliegt somit ebenfalls dem Dienstleister.


    Oder liege ich so total falsch?

    Gruß
    Rüssel

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  • Hallo,

    ich komme jetzt nicht aus der Richtung, aber für mich stellt sich die Sache so dar.


    Für die "sichere" Räumlichkeit ist der Träger der Kita verantwortlich.
    Im Falle eines Arbeitsunfalls besteht Versicherungsschutz durch den Unfallversicherungsträger des Dienstleisters (Therapeut etc.)
    Unfallmeldung usw. obliegt somit ebenfalls dem Dienstleister.

    So sehe ich es auch :thumbup:

    Wenn sich die Schilderung auf einen Arbeitsunfall der/ des Therapeuten bezieht.

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • Hallo
    Laut § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen mit Betriebserlaubnis sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für den direkten Weg zwischen Familienwohnung und Betreuungsstelle sowie bei Festen, Spaziergängen, Wanderungen, Ausflügen, Besuchen kultureller Veranstaltungen, Aktivitäten auf einem Sportplatz, Schwimmbadbesuchen usw., sofern sie Teil des Betreuungsprogramms sind. Sollte es zu einem Unfall mit Personenschaden kommen, dann übernehmen die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation.
    Wird die Behandlung innerhalb der Kita genehmigt, geduldet oder ist Teil der Entwicklungsförderung bleibt der gesetzliche Versicherungsschutz über die Einrichtung bestehen.

    Zu den angesprochenen Fragen:
    wer schreibt Unfallmeldung = kann nur der Träger, also die Kita-Leitung, da weder der Logopäde, Krankengymn. usw noch die Eltern Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung sind.
    wer haftet = innerhalb der Einrichtung bzw. in Zusammenhang damit die Unfallkasse (Haftungsablösung)
    wer wickelt alle damit verbundenen Tätigkeiten (Arztbehandlung, Fahrtätigkeiten...) ab? = die Eltern.

    Man könnte natürlich nun auch noch den Fall kponstruieren, dass der Behandelnde "bewusst" falsch behandelt und dadurch ein Verletzung eintritt........ Straftat :thumbup:

    Ist der Behandelte verunfallt tritt grundsätzlich dessen gUVT ein, insoweit diese vorhanden ist (Einperson-Unternehmer) - wie bereits geschrieben.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Moin,
    danke für die ausführliche Darstellung. Absatz 1 ist klar und kann sicherlich problemlos hergeleitet werden ... allerdings tue ich mich mit der absoluten Aussage in Absatz 2 schwer:

    Wird die Behandlung innerhalb der Kita genehmigt, geduldet oder ist Teil der Entwicklungsförderung bleibt der gesetzliche Versicherungsschutz über die Einrichtung bestehen.


    Versicherungsschutz durch die gUVT kann es ja eigentlich nur geben, wenn diese Behandlung in einem inneren Zusammenhang mit dem Besuch der KiTa steht - also faktisch ein Versicherungsfall nach SGB VII ist.

    Und genau an dieser Stelle habe ich meine Zweifel, denn eine derartige Behandlung könnte - wenn es eine "normale" Behandlung ist - ja genausogut in den Praxisräumen des Therapeuten oder bei den Eltern zu Hause stattfinden.
    Noch spannender wird es IMHO, wenn eine derartige Behandlung im Rahmen einer (offiziellen) Schulförderung durchgeführt wird (Kostenträger z.B. Landkreis, Jugendamt).

    AL_MTSA, hast du für die obige Aussage eine belastbare Quelle?

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo Kollegen, danke für eure Meinung.
    Ich möchte schon mal eine Zusammenfassung wagen.
    Das Kind ist während, einer von den Eltern veranlassten, Behandlung/Betreuung oder einer Maßnahme z.B.:musikalische Entwicklung des Kindes, verunfallt. Die Aufsichtspflicht oblag dem Therapeuten/Musiklehrer...

    Der Kita Leiter schreibt die Unfallmeldung an die Unfallkasse? Währe bei Bagatelle das Unfallbuch ausreichend? (In dem Fall geschehen aber doch nachfolgende Komplikationen beim Kind)
    Der Kita Leiter informiert die Eltern?
    Die Unfallkasse haftet, übernimmt die Kosten?
    Die Eltern fahren das Kind zu den notwendigen Behandlungen, sofern sie nicht in der Kita stattfinden?
    Die Haftpflicht des Therapeuten wird eventuell von der Unfallkasse in Anspruch genommen?

    Ich schreibe ein Infoblatt für Eltern und externe Dienstleister indem ich diesen Sachverhalt beschreibe und eine QMA für die Mitarbeiter der Kita?
    Bitte schreibt eure Meinung dazu. Gern auch weitere Anregungen.

    Danke Reinhard

    Hier Auszüge aus dem SGB da ich das Verfahren in der Schule, im Wohnheim, bei festlichen Aktivitäten und im Ehrenamt beschreiben muss.

    Auszüge aus: SGB IIV; § 2 Versicherung kraft Gesetzes
    (1) Kraft Gesetzes sind versichert
    4.
    behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
    8.
    a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches,
    b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
    c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
    9.
    Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,

  • Hallo,
    genau dieses habe ich versucht zu beschreiben.

    Es gibt heutzutage zahlreiche Kinder, welche gewisse Förderungen bei der Entwicklung benötigen.
    Wenn irgendeine Art von (körperlicher, sprachlicher u.ä.) Förderung während des Aufenthaltes des Kindes -mit Zustimmung der Einrichtung- durchgeführt wird besteht Versicherungsschutz.
    Beigefügter Link einer Unfallkasse beschreibt den Versicherungsschutz und dieser zeigt auf, dass der Aufenthalt in der Kita den Versicherungsschutz herleitet.
    http://www.unfallkasse-nrw.de/versicherte/in…en-tagespflege/

    Wären die Maßnahmen "privater" Natur wie z.B. Musikunterricht, sollte der Träger diese nicht in sein Räumlichkeiten zulassen.
    Hier liegt die Aufsichtspflicht beim Musiklehrer weil es nicht in Zusammnhang mit den Aufgaben der Kita steht, jedoch hätte der Träger die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Einrichtung.

    Gruß
    AL_MTSA

    Sicherheit schaffen ist besser als Vorsicht fordern.
    Ernst Gniza (1910 – 2007),

  • Hier liegt die Aufsichtspflicht beim Musiklehrer weil es nicht in Zusammnhang mit den Aufgaben der Kita steht, jedoch hätte der Träger die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Einrichtung.


    Man muß hier wohl Unfall und Unfall unterscheiden. Erfolgt etwa ein Förderunterricht um die Schulfähigkeit zu erreichen (das könnte z. B. auch ein Sprachunterricht für Kinder mit Migrationshintergrund sein), dann haftet der Träger ganz sicher. Aber beim neuerdings beliebten Unterricht einer Fremdsprache schon im Kindergartenalter wahrscheinlich nicht, denn der Unterricht ist ganz sicher dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.

    Nehmen wir mal an, ein Kind verletzt sich bei der Sportgymnastik, die es bei einem kommerziellen Träger in einer Sporthalle einer Schule macht. Solche Angebote gibt es ja nicht nur von Vereinen, sondern auch von gewerblichen Anbietern. Bei einem Unfall dürfte nach meiner Überzeugung nicht automatisch der Schulträger als Bereitsteller des Gebäudes haften. Der gewerbliche Anbieter wäre in meinen Augen vom Grundsatz her haftbar. Wobei in den Verträgen ganz sicher wie bei solchen Angeboten üblich die Haftung abgesehen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen sein dürfte, aber das steht auf einem anderen Blatt.

    Trotzdem ist aber auch bei einem gewerblichen Anbieter eine Haftung vom kommunalen Träger des Gebäudes plausibel: Wenn ein Unfall etwa durch einen technischen Defekt im Gebäude ausgelöst wird. Die schon genannte Verkehrsssicherungspflicht würde hier greifen.

    Ich fürchte also, so einfach ist das (mal wieder) nicht. Es kommt sicher auf den Einzelfall an, man wird kaum eine generelle Abgrenzung der Haftung vornehmen können.


    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Hallo Al_MTSA,

    danke für den Link ... und es steht dort ein aus meiner Sicht sehr markanter Satz drin:

    Zitat

    Der Versicherungsschutz der Kinder umfasst alle Tätigkeiten, die im sog. organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung liegen.


    Für mich heisst das also :
    Wenn diese Art der Betreuung NICHT im organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung liegt, besteht (zunächst einmal) KEIN Versicherungsschutz nach SGB VII. Ob ggf. über einen anderen öffentlichen Träger, müsste im Einzelfall geklärt werden. Denn alleine aus dem Aufenthalt dort lässt sich IMHO kein Versicherungsschutz herleiten, sondern nur in Kombination mit der Nutzung des offiziellen Betreuungsangebotes. (Stichwort: innerer Zusammenhang)

    @ reinhard.bock:
    Ich denke, das die Verantwortungsverhältnisse im Vorfeld in Zusammenarbeit mit der zuständigen Unfallkasse geklärt werden sollten (ich hab auch 'ne Anfrage an die UK-BW geschickt, wir hatten genau so einen Fall vor Jahren in der Familie, zu Glück unfallfrei - hab mir nie konkret Gedanken dazu gemacht, war nicht in meinem Fokus :S ).

    Mein Vorschlag wäre, um es für die Eltern und die KiTa nicht zu kompliziert zu machen:
    - Unfallerfassung im Verbandbuch / der Dokumentation der KiTa, Information der Eltern, sofern möglich.
    - Ist eine ärztliche Behandlung notwendig, wird diese veranlasst mit Angabe "Unfall in Kita"
    - Die KiTa gibt eine Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Liegt kein Versicherungsfall nach SGB VII vor, wird der UVT den Fall automatisch an die zuständige gKV abgeben.

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

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  • Hallo Kollegen,

    hier mal 2 Entwürfe. Schreibt mal was euch dazu einfällt. Ich werde es auch der Aufsichtsperson der Unfallkasse schicken.

    VG Reinhard