Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis

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  • Hallo Zusammen,
    ich bin über unsere Sammelentsorgungsnachweise gestolpert. Mir ist aufgefallen, dass wir keine Information erhalten, wie unsere Abfälle entsorgt wurden.
    Ich habe schon mal das Internet durchstöbert, aber keine Rechtsgrundlage gefunden, dass ich die erhalten muss.
    Deshalb meine Frage nun, wie das bei Euch / Ihnen gemacht wird.
    Vielen Dank schon mal vorab.
    ps
    ich betreue Kunden in NRW, Hessen und RP.

    VG
    Grisu_1995


    Wenn nicht geschehen wird, was ich will, so wird geschehen, was besser ist.
    Martin Luther
    (1483 - 1546), deutscher Theologe und Reformator

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  • Ja, der Sammler ist zertifiziert. Die Frage ist, ob ich bei der Sammelentsorgung eine Information erhalte, ob der Abfall dem Entsorger übergeben wurde.

    VG
    Grisu_1995


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    Martin Luther
    (1483 - 1546), deutscher Theologe und Reformator

  • Hallo Grisu_1995,

    um welche Art von Abfall handelt es sich denn? Du solltest für gewöhnlich die Wiegescheine bekommen.

    Gruß
    Stephan

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

  • Es handelt sich um verschiedene Abfälle. Ich erhalte eine Rechnung, aus der aber nicht hervorgeht, wer der Entsorger ist.

    VG
    Grisu_1995


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    (1483 - 1546), deutscher Theologe und Reformator

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  • Hallo,
    Du hast eine PN


    unser Betrieb (NRW) hat von der Stadt eine "Abfallentsorgungsnummer" bekommen.
    Auszug aus dem Schreiben:

    gem. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) muß entsprechend entsorgt werden.
    Bei rechtlich gefährlichen Stoffen gelten die besonderen Anforderungen der "Nachweisverordnung, (NachwV)".
    Dort ist beschrieben, daß "auf eine vollständige und korrekte Einhaltung der vorgeschriebenen Eintragungen in den jeweiligen Nachweisunterlagen zu achten ist."......

    Mfg

    FS

  • Hallo,

    wenn der Entsorger euren Abfall entsorgt, muss der euch doch eine Auflistung geben können.
    So ganz verstehe ich die Problematik nicht.
    Ich würde beim Entsorger eine Auflistung als Nachweis anfordern.

    Viele Grüße,
    Hawkeye

    ...diese Beitrag wurde digital erstellt und ist ohne Unterschrift gültig 8)

  • Guten Morgen,

    wenn Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden und lediglich auf dem Firmensitz (des Transportierenden) zu transportfähigen Einheiten zusammengestellt werden, ist der Entsorger das Sammelnde Unternehmen. Wenn dann mit einem neuen Nachweis die Abfälle zu einem weiteren Entsorger zum Zwecke der Entsorgung transportiert werden, ist der "Erstensorgende" nicht verpflichtet seinen Entsorger zu nennen (Kundenschutz). Gibt es eine schriftliche Vereinbarung zum Kundenschutz (--> du wendest dich bei der näcsten Ausschreibung nicht an den direkten Entsorger) dann kann er seinen Entsorgungsweg natürlich benennen. Aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung. Mit dem Erhalt des Übernahmescheins zusammen mit der Rechnung ist die Entsorgung für Dich abgeschlossen. Aber beim Entsorger Fragen kostet ja nichts.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Auf dem Übernahmeschein ist doch der Beförderer und der Entsorger genannt. Der Beförderer ist in der Regel der Sammler, welcher wiederrum einen Entsorgungsnachweis für diese Abfallart besitzen muss. Weiterhin müsste Dir der Sammler auch eine Annahmeerklärung des Entsorgers übermitteln. Dort stehen in der Regel Vorgaben zu den zu sammelnden Stoffen drin wie z.B. maximale Gebindegröße. Auch ist dort die Gültigkeitsdauer des Entsorgungsnachweises hinterlegt, die für Dich bindend ist.
    Näheres kann man der Nachweisverordnung entnehmen. Überwachung dieser ganzen Vorgänge ist Sache des Abfallbeauftragten, sofern ihr so etwas besitzt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo,

    das KrW-/AbfG gibt es seit dem 01.06.2012 nicht mehr. Es ist jetzt das KrWG. Das aber nur nebenbei.

    Bei gefährlichen Abfällen unter 20to Jahresmenge kann über einen Sammelerzeugungsnachweis mit Übernahmescheinen entsorgt werden. Der Sammelerzeugungsnachweis wird von dem Sammler beantragt.
    Bei der Übergabe der Abfälle des ursprünglichen Abfallerzeugers an einen sogenannten Sammler wird der Sammler automatisch zum Abfallerzeuger (z.B.: Altöl). Dementsprechend verliert der ursprüngliche Abfallerzeuger auch die gesetzliche Verpflichtung als Erzeuger die Übergabe an den Entsorger nachweisen zu müssen.

    Gefährliche Abfälle über 20to Jahresmenge müssen über einen Einzelerzeugungsnachweis mit Begleitscheinen entsorgt werden. Den Einzelerzeugungsnachweis beantragt der Abfallerzeuger. Mit dem Einzelerzeugungsnachweis gerät man dann in die Pflichten der eANV (elektronischen Abfallnachweisverordnung). Bei dieser Entsorgung müssen die drei an der Entsorgung beteiligten Erzeuger, Beförderer und Entsorger den Empfang des Abfalls zeitnah elektronisch signieren (früher unterschreiben). Das elektronische Signieren ist eine rechtsverbindliche, digitale Unterschrift mit einer persönlichen Signierkarte. Durch die Signatur wird der Entsorgungsweg lückenlos abgebildet und die Übergabe an den Entsorger wird dem Abfallerzeuger bestätigt.

    Auch gefährliche Abfälle unter 20to Jahresmenge können freiwillig über Einzelerzeugungsnachweise mit Begleitscheinen entsorgt werden. Dadurch ergibt sich ebenfalls die Möglichkeit den Entsorgungsweg lückenlos darzustellen. Das ist bei bestimmten Abfällen sinnvoll.

    Gruß
    Schnecke004

    :282::256:

    _________________________________

    Heute erleben wir die schönen Erinnerungen von morgen

  • [quote='Schnecke004','index.php?page=Thread&postID=76316#post76316'Der Sammelerzeugungsnachweis wird von dem Sammler beantragt.
    Bei der Übergabe der Abfälle des ursprünglichen Abfallerzeugers an einen sogenannten Sammler wird der Sammler automatisch zum Abfallerzeuger (z.B.: Altöl). Dementsprechend verliert der ursprüngliche Abfallerzeuger auch die gesetzliche Verpflichtung als Erzeuger die Übergabe an den Entsorger nachweisen zu müssen.[/quote]

    Das ist nach meinem Verständnis der NachweisVO nicht korrekt. Anfallerzeuger bleibt man von der Entstehung bis zur Entsorgung. Lediglich der Besitzstand des Abfalls verändert sich. Abfallbesitzer ist dann der Transporteur (Sammler). Fährt der Sammler die Abfälle gleich zum Entsorger (und das muss nicht identisch mit dem Sammler sein) bleiben alle in ihrer angedachten Rolle. Etwas anderes ist es, wenn der Sammler die Abfälle in sein Lager fährt und dort größere Mengen zusammenstellt. Dann muss ein neuer Entsorgungsnachweis mit einem neuen Erzeuger (im EN) her. Die Nachweispflicht des Ersterzeugers bleibt aber bestehen. Ich habe gelernt: "von der Wiege bis zur Bahre" --> also von der Erzeugung bis zur Entsorgung bleibt man der Erzeuger und Nachweispflichtig. Lediglich der Besitzerstatus wechselt.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • ...Das ist nach meinem Verständnis der NachweisVO nicht korrekt. Anfallerzeuger bleibt man von der Entstehung bis zur Entsorgung. Lediglich der Besitzstand des Abfalls verändert sich. ...

    Entsprechend der Nachweisverordnung wird die Verantwortung des Abfallerzeugers auf den Sammler übertragen. Eine nette Pflichtenübertragung durch eine Rechtsverordnung.

    Zitat von NachweisV

    § 9 Sammelentsorgungsnachweis
    (3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind.


    Somit wird auch nur der Sammler über die Entsorgung informiert, da er ja in die Pflichten des Abfallerzeugers eingetreten ist. Der ursprüngliche Abfallerzeuger erhält keine Entsorgungsinformationen und benötigt diese auch nicht, da für ihn der Vorgang mit der Übergabe des Abfalls bereits abgeschlossen ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Entsprechend der Nachweisverordnung wird die Verantwortung des Abfallerzeugers auf den Sammler übertragen. Eine nette Pflichtenübertragung durch eine Rechtsverordnung.



    § 9 Sammelentsorgungsnachweis
    (3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind.[/quote]

    Somit wird auch nur der Sammler über die Entsorgung informiert, da er ja in die Pflichten des Abfallerzeugers eingetreten ist. Der ursprüngliche Abfallerzeuger erhält keine Entsorgungsinformationen und benötigt diese auch nicht, da für ihn der Vorgang mit der Übergabe des Abfalls bereits abgeschlossen ist.

    Das ist richtig. Der Erzeuger hat sich aber im Vorfeld von einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Anfang bis zum Ende) zu vergewissern. Das kann u. U. bedeuten, dass er sich auch den endgültigen Entsorger "auditiert" (Vorlegen lassen des weiteren EN's). Für den Erzeuger ist mit der Übergabe des Übernahmescheins der Entsorgungsvorgang abgeschlossen. Das ist korrekt. Mehr als den Übernahmeschein benötigt er dann nicht mehr.

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