Gefährdungsbeurteilung für jedes elektrische Betriebsmittel

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo zusammen!

    Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3, 16 und 17 ist für jedes elektrische Betriebsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

    Ich habe mal gehört das ich eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilun als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht durchführen kann. Lt. BetrSichVist diese Gefährdungsbeurteilung nur im Zuge der elektrischen Sicherheitsprüfung möglich.

    Ist dem so und wenn ja, wer darf denn dann die Gefährdungsbeurteilung durchführen.

    Meine Kollegen und ich betreuen 120 Einrichtungsmärkte, dass bedeutet ja, dass wir dann jede einzelne Bohrmaschine, jeden Ventilator usw. beurteilen lassen müssen.

    Wie kann man das umgehen?

    Kann mir jemand helfen?

    Danke

    *isla*

  • ANZEIGE
  • Tach.

    Ich würde hierzu mal in die TRBS 1201 reinschauen.
    Insbesondere Tabelle 1 könnte für dich aufschlussreich sein.

    Grundsätzlich sollten kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person geprüft werden. Ausgenommen hiervon sind solche Prüfungen, die bereits vom Hersteller im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführt worden sind. Der Prüfumfang wird in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festgelegt; er umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung insbesondere der Schutzeinrichtungen sowie der Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen.

    Wenn die Bohrmaschine als solche zugelassen ist, mach eine globale GB für alle Bohrmaschinen, oder den Umgang damit, hau ne entsprechende Betriebsanweisung raus (mit allem was so dazugehört (Unterweisung, Bekanntgabe usw.), und gut ist.

    Mike

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Mike

  • Kristall37154,

    na da hast Du aber viel zu tun.

    Spaß bei Seite. Natürlich mußt Du das nicht tun. Stelle sicher, daß die Geräte i.O. sind (z.B. CE) und eine Betriebsanleitung besitzen. Anschließend - s. 4 v. Mike144!!

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ist natürlich abhängig davon wie und wo die Bohrmachinen benutzt werden. Wenn die überall gleich ist, oder gleichwertig, dann kann man eine Gefährdungsbeurteilung für alle benutzen.

    Wenn nicht, kann man das immer noch reduzieren in dem man Benutzungsarten Gruppen herauskristalisiert. (Werkstatt, Baustelle, usw.)

  • Hallo zusammen,

    ganz so eindeutig ist die Sache leider nicht weil hier eine Schnittstelle zwischen Produkthaftung und Betreiberhaftung berührt ist.

    Der Hersteller bzw (Inverkehrbringer in der europäischen Union) darf sein Produkt nur am Markt bereit stellen wenn es mit den entsprechenden Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) konform ist. Um diese Konformität zu bestätigen (CE-Konformität) baut er seinProdukt entweder nach den einschlägigen harmonisierten Normen, dann darf er vermuten, dass sein Produkt "sicher" ist oder er baut nicht normkonform, dann muss er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung beweisen dass sein Produkt sicher ist.

    Das ist aber nicht die Gefährdungsbeurteilung, die der Betreiber nach BetrSichV machen muss. Da der Hersteller nicht weiß wie sein Produkt tatsächlich eingesetzt wird, kann er die Gefährdungen, die von seinem Produkt vor Ort ausgehen (z.B. im Baustellenbetrieb) gar nicht beurteilen.

    Das bleibt Betreibersache.

    Sprich derjenige, der das Gerät einsetzt, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht nur die Tätigkeit, sondern auch das Arbeitsmittel beurteilen und wenn auf das Arbeitsmittel schädigende Einflüsse wirken muss er Prüfkriterien und Prüffristen festlegen, wobei der Stand der Technik (z.B. die Durchführungsanweisungen zur DGUV-V3 oder die bereits zitierten TRBSen) zu berücksichtigen sind.

    Es gibt eine Erleichterung in der BetrSichV, dass für Arbeitmittel, die CE konform sind und nur innerhalb der Rahmenbedingungen in der Betriebsanleitung des Herstellers eingesetzt werden, einige Anforderungen als gegeben angenommen werden können, das betrifft aber nur einen Teil der Mindestanforderungen nac BetrSichV.
    Gleichartige Arbeitsmittel (sofern die Arbeitsumgebung ähnlich ist) dürfen aber in der GB zusammengefasst werden.

    In der Praxis haben sich für die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmittel Checklisten mit den Mindestanforderungen aus der BetrSichV bewährt. Die hakt man ab, setzt dann Prüfungen und Prüfer entsprechend dem Stand der Technik fest.

    Die Frage die man sich auch stellen kann ist, welches Haftungsrisiko man tatsächlich eingeht, wennn man diese Gefährdungsbeurteilung nicht hat, sofern Prüfung der Arbeitsmittel, Betriebsanweisung und Unterweisung i.O. sind.

    Schmandhoff

  • ANZEIGE
  • Ich habe mal gehört das ich eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilun als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht durchführen kann.

    Warum solltest Du das nicht können, ist doch Bestandteil der Ausbildung. Allerdings musst Du dabei eben die Tätigkeiten am Arbeitsplatz kennen.

    Lt. BetrSichVist diese Gefährdungsbeurteilung nur im Zuge der elektrischen Sicherheitsprüfung möglich.

    Nein, aber die elektrische Sicherheitsprüfung erleichtert Dir Deine Gefährdungsbeurteilung.

    Ist dem so und wenn ja, wer darf denn dann die Gefährdungsbeurteilung durchführen.

    Formal ist hier der Arbeitgeber in der Pflicht und der hat sich fachkundigen Rat einzuholen, sofern er selbst nicht entsprechend fachkundig ist. Die SiFa dürfte für die Gefährdungsbeurteilung als fachkundig anzusehen sein, allerdings sind bei der elektrischen Prüfung weitere Kompetenzen gefordert, die nicht jede SiFa mitbringt, also noch jemand der da ins Boot kommt.

    Meine Kollegen und ich betreuen 120 Einrichtungsmärkte, dass bedeutet ja, dass wir dann jede einzelne Bohrmaschine, jeden Ventilator usw. beurteilen lassen müssen.

    Man kann auch sinnvoll zusammenfassen. So könnte man z.B. für alles was fest montiert ist bzw. stationär betrieben wird eine Beurteilung erstellen, was die elektrische Gefährdung, deren Verringerung und somit die Prüffristen angeht. Bei den mobilen Geräten dann die Einsatzbedingungen noch berücksichtigen, da kommt man dann evt. auch auf ein paar Gruppen z.B. selten benutzte Geräte mit geringen Belastungen; häufiger benutzte Geräte mit üblichen Belastungen und stark benutzte Geräte mit erheblichen Belastungen. Angepasst daran gibt man dann die Prüfintervalle vor und legt evt. Fehlergrenzen fest, die zur Verringerung der Intervallzeit führen.

    Wie kann man das umgehen?

    Nicht umgehen sollte das Ziel sein, sondern sicherer Einsatz bei vertretbarem Verwaltungsaufwand.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    ich liebe dieses Thema - es beschäftigte mich die letzten 10 Monate...
    Ich durfte dies im ersten Schritt nur für unsere Büroräume abarbeiten, aber das war schon was.
    Es begann mit dem famosen E-Check nach DGUV V3 - und der Frage was denn alles zu berücksichtigen sei und wie...
    Am Ende sprach ich sogar mit der BG, was die Prüfung "vor der ersten Inbetriebnahme" angeht.
    Die Auskunft war - ja, auch der Ventilator, der per Versand ins Büro kommt (auch wenn er ein CE / GS hätte), müßte geprüft werden (zumindest nach Augenschein), denn er könnte auf dem Transportweg beschädigt worden sein.
    Am Ende haben wir nun für alle Geräte eine GBU.
    In der allgemeinen GBU für den Büroarbeitsplatz wird auf die Elektro-GBU Bezug genommen.

    Am Ende lernte ich, dass man kann das Thema sehr detailliert betrachten.