Beiträge von bauco

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    Hallo Schmandhoff,

    Um jetzt als Dienstleister profitabel zu arbeiten, kann man entweder die Kosten für nicht "produktiven" Zeiten in den Stundensatz einrechnen, was den Stundensatz in die Höhe treibt und dazu führen kann, dass man dem potentiellen Kunden zu teuer wird oder man gestaltet die Verträge "kreativ" oder man trickst bei der Leistungsdarstellung, um die tatsächlichen Kosten zu verschleiern.

    ich kann Deinem Ansatz, dass man kreativ sein muss, oder gar tricksen muss, nicht nachvollziehen.

    Ein Kunde kauft bei mir beispielsweise 50h Betreuungszeit gemäß DGUV 2 (Grundbetreuung) ein.

    Diese 50h sind aufgeteilt auf einen Teil im Büro (Mails, Dokumentation, Telefonate, etc.) und einen Teil vor Ort (Beides Betreuungszeit). Wenn ich einen Vor Ort Termin habe bekommt der Kunde zusätzlich noch 0,8 € Fahrtkosten/km sowie die Hälfte meines Stundensatzes für die Fahrzeit in Rechnung gestellt. Auf die Gesamtsumme werden 7% Nebenkosten geschlagen und die Summe mit der derzeit geltenden Umsatzsteuer belegt. Das ergibt den Gesamt-Rechnungsbetrag. Ganz ohne Tricks oder Kreativität.

    Wenige Kunden habe ich, die keine Fahrtkosten in der Rechnung haben wollen. Dort sind die zusätzlichen Kosten im Stundensatz als Mischkalkulation einkalkuliert.

    Bei Pauschalveträgen ist es ähnlich, nur das in der Kalkulation alle Termine (ASA, Begehungen, Unterweisung) für ein Jahr bereits berücksichtigt wurden. Fallen z.B. wegen Unfalluntersuchung zusätzliche Termine an, werden diese auch zusätzlich in Rechnung gestellt.

    Gruß

    Stephan

    Hallo J.O.,

    die von Dir genannte 70%/30% genannte Aufteilung ist regulär und beschreibt die gemäß DGUV V2 anfallende Stunden, aufgeteilt auf die SiFa (70%) und den BA (30%). Nicht Dein Dienstleister behält somit die 30% für sich ;)

    Die DGUV V2 ermöglicht es Dir die Grundbetreuung auszurechnen, selbst wenn Du den Vetrag zwischen Kunde und Dienstleister nicht kennst.

    Alles muss irgendwie auf die Betreeungszeit des Kunden geschrieben werden, auch wenn es Vor- und Nachbereitungen, Recherchen oder nur Terminabsprachen sind.

    Das ist legitim, wenn dies nicht bereits im Stundensatz mit einkalkuliert ist. Bei mir wird das separat abgerechnet und auch entsprechend ausgewiesen. Fahrtkosten habe ich immer extra, wenn der Kunde nicht "vor Ort" ist. Teilweise habe ich aber auch Pauschalveträge mit einer festgelegten Anzahl an Besuchen im Jahr, die sich mal mehr für den Kunden, mal mehr für mich rechnen.

    Reichen die Betreuungszeiten nicht, musst Du Deinen Arbeitgeber informieren, damit er ein Nachtragsdangebot stellen kann.

    VG

    Stephan

    Hallo caterpilar,

    beim Branchenwechsler werden die von Mike144 genannten Themen (Gruben/Gräben, Beauftragungen, Absturz, Elektrik, Anschlagen von Lasten, Brandschutz) thematisiert.

    Du musst Dich im Onlineportal anmelden*, dort findest Du auch die Lernmaterialien und ergänzende Informationen.

    Die Prüfung ist ein Multiple-Choice-Test, der meiner Meinung nach, problemlos zu schaffen sein sollte.

    * Du solltest Dich ausreichend früh anmelden, bei den ersten Lehrgängen ist es wohl zu technischen Problemen gekommen. Mit ein wenig Vorlauf können diese noch vor Seminarbeginn behoben werden. ;)

    VG

    Stephan

    Hallo Schneiderfrei30,

    Werden wir durch den Aufbau zu Hersteller mit all seinen Pflichten ?

    Muss die Kreise nachgerüstet werden, was wirtschaftlich natürlich nicht geht ?

    Ihr werdet nicht zum Hersteller.

    Eine Nachrüstung ist nicht wegen eines Umzuges der Maschine notwendig!

    Der Arbeitgeber muss bestimmte Mindestregeln einhalten, wenn er neue Arbeitsgeräte einführt (Schlagwort CE-Kennzeichnung). Wenn er bereits bestehende Geräte weiterhin benutzt, gelten für ihn andere Regeln. Er muss nicht die gleichen Maßnahmen ergreifen wie bei neuen Geräten, solange er eine andere wirksame Maßnahme ergreift, die genauso gut funktioniert. Oder wenn es unverhältnismäßig schwierig wäre, die Regeln für neue Geräte einzuhalten und die Abweichung trotzdem sicher ist. In der Gefährdungsbeurteilung sollten die Ergebnisse zu diesem Thema dokumentiert werden.

    Ich gehe von aus, dass ihr dies bereits berücksichtigt habt. Ansonsten wäre, unabhängig von einem Umzug, eine Nachrüstung gegebenenfalls notwendig.

    VG

    Stephan

    Hallo Pete4Safety,

    vorweg: Du hast es richtig erkannt, eine aktuelle Änderung des DGUV Grundsatzes 308-001 gibt es nicht. Die aktuelle Version ist die aus 12/22.

    Dort findest Du unter 1.2:

    Der Bezug zur DGUV 68 §7 Abs. 2 erläutert, dass bei Mitgängern eine Unterweisung ausreichend ist.

    Zu der DGUV Vorschrift 68 gibt es eine Durchführungsanweisung. Dort findest Du folgende Info:

    Zu § 7 Abs. 2: Mitgänger Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchst geschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrer stand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1

    Daraus folgt:

    Ihr macht alles richtig. Eure externe Sifa hat Recht, auch die vorherigen Kommentare der Foristen sind selbstredend 100% korrekt...

    Viel Erfolög bei weiteren Aber-Diskussionen ;)

    LG

    Stephan

    Hallo TotoGabbani,

    Das würde mich auch interessieren. Kann man diese Verantwortung vertraglich ausschließen?

    siehe Antwort Hafensifa + Man kann vertraglich alles ausschließen, aber das hilft im Fall der Fälle auch nicht (z.B. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit)

    Zur Versicherung:

    Ich kann auch die HDI empfehlen. Das ist nach meinen Erfahrungen die einzige Versicherung, die tatsächlich den Hauch einer Ahnung hat, um was es bei der Sifa geht. Wenn, wie in meinem Fall, auch noch Projekte im Bereich Maschinensicherheit, Umwelt und Abbruch dazukommen, wird es bei anderen Versichererungen schnell problematisch. Wenn dann noch projektspezifische Haftungssummen notwendig sind... :rolleyes:

    Es gibt auch Versicherungen, die lediglich 300 € /a kosten. Ich kenne aber keine, die auch wirklich etwas nutzen würde...

    VG

    Stephan

    Hallo isoline,

    welche Nachweisgrenze wurde denn festgelegt? Wenn der Asbestanteil gering ist, kann es sein, dass bei ein paar Proben nichts nachgewiesen wird. 80% ist aber schon ein sehr hoher Anteil. Da würde ich eher vermuten, dass diese 4 bereits einmal getauscht wurden.

    Bei den Kosten kommt es zu sehr auf die Gegebenheiten an, als das man da mit einer groben Hausnummer etwas anfangen könnte. Auch wenn die Preisspanne nicht ganz so extrem ist, wie z.B. bei Autos. ;)

    Der größte Kostenfaktor ist bei der Sanierung der Lohn

    Hallo Falco,

    die vorgesehenen Stunden der Grundbetreuung solltest Du auf jeden Fall anbieten. Wenn Sie wirklich so gut aufgestellt sind, kann man die betriebsspezifische Betreuung (bsB) doch gerne auch als Eventualposition anbieten.

    Ganz rausnehmen würde ich aber auch die bsB nicht.

    Und wenn Du den Kunden sehr gut kennst und Dir sicher bist, dass der Aufwand gering ist, kannst Du das doch im Preis berücksichtigen, ohne die Stunden zu reduzieren

    Viele Grüße

    Stephan

    Hallo Sicherheit112,

    auch wenn es eventuell schon zu spät ist. Schreib den Resch-Verlag an. Du bekommst sicher eine Präsi zugesendet, wenn Du die Bestellung über die Seite vom Resch-Verlag ausgeführt hast.

    Gruß

    Stephan

    Hallo Mike,

    1. mit einer "alten Baugenehmigung"?

    2. mit Stoffen, die jetzt "eigentlich" da rein müssten, aber es nicht dürfen?

    3. ihr habt Kenntnis von einem eigentlich unhaltbaren Zustand, versteht aber "beide Seiten"?

    In Deinem Beispiel sicher relativ problemlos. Bei dem Produkt wie von Axel empfohlen Lagerklasse beachten und entsprechend einsortieren.

    Bei der Lagermenge den Betreiber auf seine Pflichten hinweisen. Gegebenenfalls eine Änderungsanzeige/Änderungsantrag schreiben, wenn die Lagermenge grundsätzlich erhöht werden soll.Zu Punkt 3: Als Dienstleister doch genau das was man sich erhofft... man kann den Kunden auf einen zu regulierenden Umstand hinweisen und als Problemlöser selbstverständlich gerne zur Seite stehen ;)

    Die Rücksprache mit der Behörde erfolgt bei mir selbstverständlich erst wenn der Betreiber mich dazu beauftragt hat.

    Schlafende Hunde wecken ist imo eine unbegründete Angst. Für gewöhnlich freut sich die Behörde wenn man proaktiv auf sie zugeht und agiert kooperativ.

    Gruß

    Stephan

    Hallo Frank,

    der Hersteller eures bevorzugten Desinfektionsmittels ist der perfekte Ansprechpartner. Jeder größere Hersteller hat auch eine Hygienefachkraft, die vor Ort eine Schulung durchführen kann. Die Schulung ist oftmals kostenlos/-günstig, aber vor allem zielgerichtet!

    Falls Bedarf besteht kann ich gerne einen Kontakt mit einer sympathischen, fachkundigen Dame herstellen.

    VG

    Stephan

    Hallo Mike144,

    auch wenn Du dazu ja schon einige Antworten erhalten hast, nachfolgend ein Link hier aus dem Forum zu genau diesem Thema. An genau diesem Thema sind schon einige gescheitert.

    HGF - Häufig Gemachte Fehler - LEK2 Kapitel "5.2. Beurteilung": Nicht ausreichend -nur Nohl und sonst nichts

    VG

    Stephan

    PS: Die Aussage Nohl sei veraltet und unzulässig ist selbstverständlich nicht korrekt

    Hallo Frank,

    ja das wäre dann möglich, wenn der Zylinder platzt.... dies bedingt aber im Vorfeld eine massive Schädigung, z.B. durch Anfahren. Ansonsten ist dort ein Sicherheitsventil verbaut, so das eine normale Undichtigkeit nicht zum plötzlichen Absenken führt. Auch eine massive Schädigung der Verbindung könnte zum Abklappen führen... siehe oben, oder seit Ewigkeiten wurde keine Prüfung mehr durchgeführt. Also insgesamt eher unwahrscheinlich.

    Gruß

    Stephan

    Moin Udo,

    Das mit der Auffangwanne ist zwar richtig, aber da nur in 20 Liter-Kanistern mit ADR-Zulassung gelagert wird, greift § 31 Abs. 3 AwSV, da die Aufstellfläche eben und befestigt ist.

    da hast Du Glück gehabt, wenn sich das erledigt hat. Weil auf Grund des Zusatzes "sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können" bei einem Verein (der vermutlich nicht 24/7 Mitglieder vor Ort hat) der §31 meist nicht greift.

    Ansonsten nicht ungewöhnlich, dass ein Nachbar für Behördenbesuch oder -schreiben verantwortlich ist. Leider ist das scheinbar gängiger als sich direkt mit dem Nachbarn auszutauschen...

    VG

    Stephan

    Hallo Ke_Jae,

    Bohlen/Bretter sind als Bodenbelag zulässig. Es gibt (wie im Baubereich üblich) DIN-Normen, die hier als Grundlage für die Bewertung herangezogen werden können, selbst wenn die Bohlen keine Kennzeichnung haben. Früher war zB. die DIN 68365 maßgebend für die Eignung.

    Die Tragkonstruktion hat (jedenfalls auf den Fotos nicht ersichtlich) überhaupt keine Setzungen, Biegungen, oder sonstige beeinträchtigende Verformungen. Die Verbindungen scheinen auch nicht angegriffen zu sein. Und das bei einer Konstruktion, die 50 Jahre alt ist.

    Es wird somit die Bemessung der Bohlen relevant sein. Da wird lediglich noch die Stützweite benötigt, wenn die Bohlen bekannt sind.

    Wo ist der Kunde? Eigentlich ist die Statik nicht sonderlich kompliziert.

    Gruß

    Stephan

    Hallo paul1959,

    Der Geschäftsführer hat keinen gesunden Menschenverstand, den ich das erklären müssen.

    Der will Fakten.

    Deine Einschätzungen teile ich - aber ich muss es beweisen.

    da es leider nicht für jede Situation eine Quelle gibt*, gilt heutzutage die Gefährdungsbeurteilung als das Maß der Dinge. Das "wo steht das" Prinzip sollte man sich nicht aufdrücken lassen! Generell sollte man dann auf das ArbSchG verweisen, Darüber wird der Arbeitgeber verpflichtet Gefährdungen am Arbeitplatz zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.

    Also mittels GBU den notwendigen Abstand festlegen, wenn es keine Vorgaben gibt.

    *ist im Vorliegenden Fall auch so, aber es gibt wenigstens Hinweise zum betrieblichen... Da werden entsprechende Vorgaben/Empfehlungen genannt, wenn auch kein konkreter Abstand.

    Gruß

    Stephan