Vielleicht hat der Meister sogar Recht und er ist nicht Verantwortlich:
Als "Vorgesetzter" (Gruppenleiter, Meister, Abteilungsleiter etc.) ist man nicht automatisch für den Arbeitsschutz i. S. der Regelungen des
ArbSchG verantwortlich.
Es bedarf entweder der Arbeitgeberfunktion oder der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG genannten Funktionen.
Sollte diese Funktion bei einem "Vorgesetzten" nicht gegeben sein, bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Delegation durch den Arbeitgeber einer
gesonderten Übertragung nach § 13 Abs. 2 oder vergleichbarer Formulierungen im Arbeitsvertrag.
Übrigens verbleibt auch bei einer Delegation immer noch eine Organisationsverantwortung des Arbeitgebers
(Ressourcenbereitstellung, Überwachung etc.).
Das ist nur ein Teil der KOMNET-Antwort. Komplett findet man diese hier:
Quelle: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/4428
Mfg