Guten Morgen!
Ich hoffe es kann mir jemand hierbei weiterhelfen.
Wir haben bei uns in den Küchenbetrieben oberhalb der Friteusen Ansul-Löschanlagen bei denen die Wartung überfällig ist.
Mir wurde jetzt mal so leger mitgeteilt, die Wartung der Anlagen hätten eine Karenzzeit von 6 Monaten.
Irgendwie kann ich das nicht glauben da es ja Brandbekämpfungsanlagen sind und dazu Leben retten können.
Ich habe schon alles durchsucht, aber nirgends steht was von Karenzzeiten oder ähnliches.
Ich hab nur gelesen das die Prüffristen verändert werden können, aber nicht das die Wartung/Prüfung ruhig mal überfällig sein kann.
Ist doch wie TÜV, wenn abgelaufen dann muss erneuert werden bzw. geprüft werden. Oder seh ich das falsch?
Wenn mir jemand Tipps Hinweise geben könnte würde ich mich sehr freuen.
Danke!
Gruß,
Berndi
ANSUL-Löschanlage Wartung überfällig
-
Berndi -
10. Oktober 2014 um 06:15 -
Erledigt
-
-
Moin,
diese Löschanlagen sind jetzt nicht so mein Ding.
Ich würde auf das Betriebssicherheitsgesetz verweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Gerätschaften zu (über)prüfen. Hier hat er einen gewissen Spielraum, den er mittels seiner Gefährdungsbeurteilung etwas dehnen kann.
Gerade bei Brandschutzanlagen halte ich dieses aber für sehr riskant. Diese Dinger gibt es nicht ohne Grund.
Wie will der Betreiber im Falle eines Falles die Betriebssicherheit nachweisen, wenn er wissentlich die Prüfungsintervalle selber kreiert?
Der Schuss könnte nach hinten losgehen. Da gab es doch einmal etwas von Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit. -
Hallo,
wende dich am besten an den Hersteller.
Zur Wartung siehe aber auch hier dieses Video: http://www.youtube.com/watch?v=yNnqF-8eSZ4Gruß
Simon Schmeisser -
Ich habe mal was gebastelt und hoffe, ich bin damit auf dem richtigen Weg.
Was meint Ihr?Sehr geehrte Damen und Herren,
hier ein Hinweis zu überfälligen Prüfungen/Wartungen von
Feuerlöschanlagen.Betreiber von Gewerbe- und Industriebetrieben sind durch die
Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung oder Betriebssicherheitsverordnung
verpflichtet, für funktionsfähige Brandschutzmaßnahmen zu sorgen. Kümmern sie
sich nicht darum und wird deshalb bei einem Brand z. B. ein Mitarbeiter
verletzt, muss der Arbeitgeber mit einer Anzeige wegen fahrlässiger
Körperverletzung rechnen. Außerdem kann es passieren, dass die
Brandschutzversicherung die Leistungen ihres Versicherungsschutzes verweigert.Prüffristen dürfen nicht überschritten werden. Das bedeutet
konkret, überfällige Wartungen und Prüfungen müssen umgehend nachgeholt werden
da sonst die Gewähr der Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist. Es wird
hierbei nicht unterschieden ob es sich um Feuerlöschanlagen, ortsfeste
selbsttätige Feuerlöschanlagen, ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen,
Brandmelde-Alarmierungsanlagen, Feuerlöscher, Sicherheitsbeleuchtung- und
Sicherheitsstromversorgungsanlagen (um nur einige zu nennen) handelt.
Durch Gefährdungsbeurteilungen könnten eventuell die
Prüffristen geändert werden, aber auch dann dürfen die nicht überzogen werden.Ungewöhnliches Beispiel: Vergleich z.B. Feuerlöscher und Joghurt:
Beim Joghurt ist das Mindesthaltbarkeitsdatum seit 1 Monat
abgelaufen. Nach dem Öffnen könnte er
noch genießbar sein aber auch schon eine Schimmelbildung haben.
Übertragen bedeutet das: Es kann noch funktionieren aber man hat keine
Sicherheit mehr.Mit freundlichen Grüßen,
Einige Rechtsgrundlagen:
BetrSichV, PrüfVO, ArbSchG, ArbStättV, VStättVO, AnlPrüfVO,
AFG, SPrüfVO, BvfA -
Hallo,
und wer soll der Adressat sein?
Gruß
Simon Schmeisser -
Guten Morgen,
die Betriebs- und Abteilungsleiter zur Info bzw. Kenntnisnahme
Gruß,
Berndi -
Bitte Wartung und Prüfung nicht verwechseln. Wartung ist ein ding, da kann die Frist auch mal was wandern aber bei einer Prüfung nicht. Gruss Harald
-
Moin Berndi,
ich würde dieses Schreiben an den Chef bzw. die Geschäftsführung schicken.
Da liegt meiner Ansicht nach in erster Linie die Verantwortung zum Handeln.
Gruß aus dem Norden
nj 1964
-
Danke für die Hinweise!
Konnte es soweit klären.
Es gibt keine Karenzzeiten bei den PrüfungenGrüße,
Berndi