Ich habe mal was gebastelt und hoffe, ich bin damit auf dem richtigen Weg.
Was meint Ihr?
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier ein Hinweis zu überfälligen Prüfungen/Wartungen von
Feuerlöschanlagen.
Betreiber von Gewerbe- und Industriebetrieben sind durch die
Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung oder Betriebssicherheitsverordnung
verpflichtet, für funktionsfähige Brandschutzmaßnahmen zu sorgen. Kümmern sie
sich nicht darum und wird deshalb bei einem Brand z. B. ein Mitarbeiter
verletzt, muss der Arbeitgeber mit einer Anzeige wegen fahrlässiger
Körperverletzung rechnen. Außerdem kann es passieren, dass die
Brandschutzversicherung die Leistungen ihres Versicherungsschutzes verweigert.
Prüffristen dürfen nicht überschritten werden. Das bedeutet
konkret, überfällige Wartungen und Prüfungen müssen umgehend nachgeholt werden
da sonst die Gewähr der Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist. Es wird
hierbei nicht unterschieden ob es sich um Feuerlöschanlagen, ortsfeste
selbsttätige Feuerlöschanlagen, ortsfeste nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen,
Brandmelde-Alarmierungsanlagen, Feuerlöscher, Sicherheitsbeleuchtung- und
Sicherheitsstromversorgungsanlagen (um nur einige zu nennen) handelt.
Durch Gefährdungsbeurteilungen könnten eventuell die
Prüffristen geändert werden, aber auch dann dürfen die nicht überzogen werden.
Ungewöhnliches Beispiel: Vergleich z.B. Feuerlöscher und Joghurt:
Beim Joghurt ist das Mindesthaltbarkeitsdatum seit 1 Monat
abgelaufen. Nach dem Öffnen könnte er
noch genießbar sein aber auch schon eine Schimmelbildung haben.
Übertragen bedeutet das: Es kann noch funktionieren aber man hat keine
Sicherheit mehr.
Mit freundlichen Grüßen,
Einige Rechtsgrundlagen:
BetrSichV, PrüfVO, ArbSchG, ArbStättV, VStättVO, AnlPrüfVO,
AFG, SPrüfVO, BvfA