Verkehrswege bei Staplerverkehr

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  • Guten Tag zusammen,

    in unserem Unternehmen soll in einem Teil einer Lagerhalle (dort lagern Europaletten und Rollcontainer) Büros gebaut werden.

    Zum Transport der Europaletten wird die Halle mit Staplern und elektrischen Ameisen befahren. Die Zufahrt der Halle geschieht durch eine Brandschutztür (Breite 2,10 m).
    Maximale Breite: Stapler mit Palette: 1,20m.

    Wenn dort Büros eingebaut würden, wäre die Zufahrt der Flurförderzeuge auch der Zugang der Beschäftigten in den Büros.

    Wäre das zulässig.

    Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe.

    LG

    Willi

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  • Was spricht denn dagegen beim Einbau der Büros auch direkt den Einbau einer zusätzlichen Tür einzuplanen?
    Das würde das Unfallriskio direkt im Voraus eleminieren.

    Ansonsten würde ich zumindest auf klare Bodenmarkierung der Fußwege achten.

    Die ASR A1.3 hat dazu:

    Zitat

    5.3 Markierungen von Fahrwegen
    (1) Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist farbig, deutlich erkennbar sowie durchgehend auszuführen. Wird die Markierung auf dem Boden angebracht, sokann dies z. B. durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe (mindestens drei Nägel pro Meter), in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - mit ausreichendem Kontrast zur Farbe der Bodenfläche erreicht werden.


    Zur grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit hoffe ich mal auf Aussagen der entsprechenden Experten hier im Forum.

  • Hallo Willi,

    schaue dir doch dazu bitte die ASR A1.8 an. Dort sind die Verkehrswege beschrieben, auch in Bezug auf Fahrzeuge.

    Ich würde meinen Vorredner unterstützen und darüber hinaus noch auf eine zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrswege drängen: Fußgänger ein Weg und Fahrzeuge ein Weg.
    Wie das aber jetzt platzmässig bei euch aussieht, kann ich aus der Entfernung nicht sehen.

    Viel Erfolg.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Soweit ich das aus der Sifa-Ausbildung richtig in Erinnerung habe, ist es nicht zulässig, dass Fußgänger und Stapler den selben Eingang nutzen. Wenn es also irgend geht, besser eine zweite Tür einbauen.
    Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das klar zu trennen z.B. durch ein Gitter bzw. Geländer zwischen beiden Wegen. So ist die Gefahr, dass ein Fußgänger unverhofft in das Fahrzeug läuft schon um einiges verringert. Weiter sollte das große Tor nicht ständig offen stehen, das selbiges sonst zum Durchlaufen verführt.

    Grüße Elena

  • Unabhängig hiervon

    Zitat

    In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.


    Rein mathematisch sehe ich unabhängig aller Vorschriften schon ein Problem:

    Torbreite 2,10m - maximale Breite des Staplers mit Last 1,20m = 0,90m

    Es verbleiben also zwischen der Last des Staplers und dem Torrahmen 0,89m. Dies aber nur im günstigsten Fall, wenn der Staplerkönig es schafft, die Last auf der einen Seite mit einem Abstand zum Torrahmen von 0,01m durch das Tor zu befördern. In der Regel wird er versuchen, die Mitte der Durchfahrt zu beutzen, da 0,45m beidseitig jetzt auch nicht wirklich viel sind. Damit wäre der Fußgänger bereits ad acta gelegt oder flachgelegt (je nachdem).

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo zusammen,

    der Guudsje hat das Problem schon richtig erkannt. Die Rechnung ist um folgende Werte zu erweitern:

    Abstand zu Personen: 0,5m
    Hauptgang für Personen: 1,10m breit

    Wenn der Verkehrsweg für die Stapler in beide Richtungen genutzt wird: doppelte Stapler-/Ladegutbreite zzgl. 0,4m

    Eine zusätzliche Tür für Fußgänger ist wohl nötig bzw. die Personen werden per Fahrzeug zum Büro gefahren :thumbup:

    Gruß

    §328 StGB: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ... wer
    eine nukleare Explosion verursacht..."