Sturz von der Bierbank ist Dienstunfall

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  • Tenor: Nach Urteil des VG Stuttgart handelt es sich um einen Dienstunfall, wenn eine Lehrerin im Bierzelt von der Festzeltbank stürzt und sich dabei verletzt, sofern der Besuch des Volksfestes offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war.
    Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
    Aktenzeichen: 1 K 173/13
    Datum: 31.01.2014
    Quelle Urteil: http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrec…er-bank-stuerzt

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo,

    Danke für den Hinweis, diese Rechtsprechung ist nicht verwunderlich und
    folgt den bisherigen -vergleichbaren- Urteilen in BaWü.

    Gruß
    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • Warum schreibst du in der Überschrift Bierbank? Das halte ich für unglücklich.
    Das lässt den Leser leicht assoziieren, dass die Lehrerin unter Alkoholeinfluss stand. Davon kann ich aber im Artikel nichts lesen, auch im entsprechenden in unserer heutigen Tageszeitung nicht.
    Insofern finde ich das Urteil auch völlig in Ordnung.

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Tenor: Nach Urteil des VG Stuttgart handelt es sich um einen Dienstunfall, wenn eine Lehrerin im Bierzelt von der Festzeltbank stürzt und sich dabei verletzt, sofern der Besuch des Volksfestes offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war.
    Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
    Aktenzeichen: 1 K 173/13
    Datum: 31.01.2014
    Quelle Urteil: http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrec…er-bank-stuerzt

    Davon ausgehend, muss sie diese auch als solche bei der BG gemeldet haben. Als Dienstfahrt, und muss diese Fahrt allen zugänglich gemacht haben.

    Falls nicht, zählt es als Privatfahrt/Privatunternehmung und sie wäre somit privat haftbar.

    Interessant in diesem Zusammenhang ist es ebenso, das die Schule als Arbeitgeber für den sicheren Heimweg (Alkoholeinfluss) Sorge tragen muss, da es sich um einen Dienstausflug dabei handelt.

  • [quote='Mister-K',

    Davon ausgehend, muss sie diese auch als solche bei der BG gemeldet haben. Als Dienstfahrt, und muss diese Fahrt allen zugänglich gemacht haben. [/quote]

    Liegt hier in Missverständnis vor?
    - Lehrerinnen und Lehrer sind i.d.R. nicht in der BG sondern z.B. im GUV.
    - Eine Klassenfahrt muss weder allen Kolleginnen und Kollegen noch zwingend allen Schülern zugänglich gemacht werden.


    [quote='Mister-K',

    Interessant in diesem Zusammenhang ist es ebenso, das die Schule als Arbeitgeber für den sicheren Heimweg (Alkoholeinfluss) Sorge tragen muss, da es sich um einen Dienstausflug dabei handelt.[/quote]

    Auch hier hab ich Probleme.
    - Die Schule, ist bei öffentlichen Schulen, nicht der Arbeitgeber.
    - Ebensowenig wie der Pilot eines Urlauberjets, Urlauber ist, sind Lerhrerinnen und Lehrer auf Klassenfahrten auf einem Dienstausflug.

    Wer mehr als einmal eine Klassenfahrt verantwortlich begleitet hat, weiß wovon ich spreche.

    Grüße
    Flügelschraube

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