Hallo,
wir sind dabei eine Betriebsanweisung für Leitern und Tritte zu erstellen. Dabei ist mir in der BGI 694 folgender Satz aufgefallen:
Bei der Beurteilung, ob es sich um kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs und mit geringer Gefährdung handelt, ist neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit sowie dem einzusetzenden körperlichen Aufwand auch der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeugs und Materials zu berücksichtigen.
Beispiele hierfür sind, wenn
•der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche liegt,
Lese ich das so, dass Arbeiten auf einer Leiter in 7,00m Standhöhe, kurzzweitige Arbeiten mit geringem Gefährdungspotential sind? Bei einer Fallhöhe von 7,00m halte ich das für eine ässerst gewagte Aussage. Bin ich auf dem Holzweg?