ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Tag,

    als Fachkraft für Arbeitssicherheit soll ich auf eine Anfrage eines Betreibers einer Kläranlage (umschlossendes, abgeschranktes Gelände) klären, ob auf der Anlage die Straßenverkehrsordnung angewendet darf. Ich sage nein!

    Wie sieht es der Rest und gibt es klare Rechtssprechung dazu?

    Vielen im voraus!

    FG U.Riedel ?(

  • ANZEIGE
  • Also, das kann der Betreiber selber entscheiden ob er die Stvo gelten lassen läst oder nicht. Meiner meinung nach ist das am sinnvollsten, da die Stvo jeder, der sich auf dem Betriebsgelände mit einem Fahrzeug bewegt auch irgendwie kennt!( Auch ein Staplerfashrer, der keinen Autoführerschein besitzt weiß, was rechts vor links ist!!!) Also eine andere Regelung einführen ist sicherlich nicht empfehlenswert.

    Tobi

  • Hallo
    habe einige nette Filme von der BGHW dazu ich denke da ist was passendes dabei.
    http://www.bghw.de/medienangebot/medienshop/81/CD3
    kann man dort Downloaden
    Ansonsten PN an mich

    MfG Ingo

    Was die Zukunft anbelangt, so haben wir nicht die Aufgabe, sie vorherzusehen,

    sondern sie zu Ermöglichen. (Antoine de Saint Exupery) Wenige Menschen denken und doch wollen alle entscheiden. (Friedrich II. der Große)

    Tu was Du willst - aber nicht, weil Du musst. (Buddha)

  • Auf privatem Grund, der nicht öffentlich zugänglich ist, gelten die Verkehrsregeln, die der Grundstückseigentümer festlegt, z.B. "Im Betriebsgelände Schritt fahren" und/oder "Hier gelten die Regeln der STVO". Aber das von der STVO die Strafbewehrung nicht mit gilt ist doch hoffentlich klar. Der Eigentümer kann höchstens Hausverbot gegen bestimmte Personen aussprechen. Und, Tobi Lux, eine Flurförderzeugführer der keinen Führerschein besitzt muss auch nicht die STVO kennen, der stellt sich dumm wenn was schief gegangen ist. Diese müssen u.a. auch zu den im Betriebsgelände geltenden Verkehrsregeln nachweislich Unterwiesen werden und dann erhalten sie erst die Betriebsfahrerlaubnis(innerbetrieblicher Fahrauftrag in Verbindung mit der Ortskunde).
    Legt der Grundstückseigentümer nix fest, kann sich das im Schadensfall (Zwei Besucher treffen aufeinander - Beule - Schaden) beim Versicherer böse rächen, das der Schaden zivilrechtlich ausgehandelt werden muss. ;(
    Besucher und Fremdfirmen müssen, wenn sie den nichtöffentlichen Bereich des Grundstückes betreten auch zu den hier geltenden Bedingungen(z.B. Rauchverbot, Staplerverkehr, Schritt fahren, Kranbereiche usw.) unterwiesen werden(siehe Vorschlag Besucherordnung im Anhang).
    Öffentlicher Verkehrsraum ist der für alle frei zugängliche/befahrbare Bereich ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, dort gilt sowieso die STVO.

  • Wenn ich sage: "Hier gilt die StVO!" dann tut sie das auch - incl. aller Konsequenzen. Die Formulierung sollte besser lauten: "Hier gelten die Regeln der StVO!" :)

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • ANZEIGE