Arbeitsunfall mit schwerer Handverletzung

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  • Hallo zusammen,

    wir hatten in unserem Betrieb vor rund 1 Woche einen ziemlich schweren Unfall. Einer unserer Einrichter hat sich im Tipp/Einrichtbetrieb an einem Montageautomaten mit Ausnahme des Daumens alle Finger der linken Hand gebrochen und alle Sehnen weggerissen. Wie meist in solchen Fällen, handelte es sich um einen sehr erfahrenen Mitarbeiter. Wahrscheinlich hat er beim Hineingreifen in die Maschine den Zustimmungsschalter in der anderen Hand behalten, ist damit irgendwo hängengeblieben, die Maschine ist losgelaufen ... das wars dann. Der Arzt konnte alle Finger retten, die Bewegungsfähigkeit wird jedoch auf Dauer euingeschränkt sein.
    Die BG war schon da, hat uns ein paar Hausaufgaben dagelassen, war aber bezüglich Arbeitsschutz recht zufrieden. Jetzt aber zu meiner eigentlichen Frage:
    Die aktuelle Maschinenrichtlinie schreibt ja für die Betriebsart 2 Einrichtbetrieb eine max. Geschwindigkeit an allen Achsen von 2m/min vor. Wie ist das mit einer Maschine, die noch nach EN 292, Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, und Mindestvorschrift für Sicherheit 89/655/EWG zertifiziert wurde. Welche Geschwindigkeitsgrenzen/Sicherheitsvorschriften sind da festgelegt. Da die Maschine auch im Tippbetrieb mit voller Geschwindigkeit losläuft, liegt hier m.E. nach ein Versäumnis des Maschinenherstellers vor. Laut seiner ersten Aussage läßt sich das auch nicht ohne weiteres ändern, da Drehstromantrieb.

    Danke und Gruß

    Mikey

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  • Hallo zusammen,

    Jetzt aber zu meiner eigentlichen Frage:
    Die aktuelle Maschinenrichtlinie schreibt ja für die Betriebsart 2 Einrichtbetrieb eine max. Geschwindigkeit an allen Achsen von 2m/min vor. Wie ist das mit einer Maschine, die noch nach EN 292, Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, und Mindestvorschrift für Sicherheit 89/655/EWG zertifiziert wurde. Welche Geschwindigkeitsgrenzen/Sicherheitsvorschriften sind da festgelegt. Da die Maschine auch im Tippbetrieb mit voller Geschwindigkeit losläuft, liegt hier m.E. nach ein Versäumnis des Maschinenherstellers vor. Laut seiner ersten Aussage läßt sich das auch nicht ohne weiteres ändern, da Drehstromantrieb.

    Hallo Mikey,

    antworten kann ich dir erst einmal nicht liefern.
    Aber folgende Fragen stellen sich mir.
    Wie sieht die Dokumentation des Herstellers aus,
    - bei Einrichtungsbetrieb?
    - bei Wartungsarbeiten?
    - bei Störungen?
    hat er in seinen Unterlagen Vorgaben bzw. Beschreibungen von Abläufen oder ähnliches hinterlegt.

    Bei einem ähnlichen Unfall den ich kenne, gab es vom Hersteller überhaupt keine anhängende Dokumentation.

    Gruß RaBau

    Fremde Meinungen sind zu akzeptieren meine Antwort auf "du" oder "sie". Ich möchte geduzt werden.
    Ich schreibe weiter alles mit DU (siehe Forumsregel). Die die kein Du haben wollen, machen gedanklich immer aus dem Du ein Sie.
    Gruß RaBau

    Nur Pessimisten schmieden das Eisen, solange es heiß ist. Optimisten vertrauen darauf, dass es nicht erkaltet. (Zitat von Peter Bamm)

  • Hallo BadMikey,

    diese Frage lässt sich wohl nicht eindeutig und klar beantworten.
    Deswegen müsst ihr euch entscheiden, welchen Aufwand ihr betreiben wollt:
    - Hat die BG ein Regressverfahren eingeleitet?
    - Wollt ihr ein Schadensersatzverfahren einleiten?
    - Will der Verunfallte ein Schadensersatzverfahren einleiten?
    - Was soll der Maschinenlieferant tun? Nachrüsten? Neue Maschine?

    Ein Verfahren wird voraussichtlich auf Gutachterebene entschieden werden. Dazu könnt ihr vorab auf eigene Kosten ein Gutachten durch einen zertifizierten Maschinensicherheitsspezialisten erstellen lassen.

    Zuerst einmal würde ich aber die Prüf- und Zertifizierstelle eurer BG HM kontaktieren. Hotline: 0800 9990080-2 (kostenfreie Nummer).
    Dann gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Prüfstelle und eurem TAB eine Begutachtung der Maschine durchführen und entscheiden wie es weitergehen kann.

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Servus,

    Die EN 12417 ist m.W. 2001 als "C"-Norm herausgekommen, und definiert die Betriebsarten. Evt. mal die zum Zeitpunkt der Konformitätserklärung der Maschine gültige Version beschaffen.

    Um eine sicherheitstechnische Neubewertung (GBU) mit nachfolgender Ertüchtigung wird man nach einem Unfall, ausser in Fällen vorsätzlichen Handelns, nicht herumkommen. Da kann es im Gesamtzusammenhang hilfreich sein zu verstehen ob bei der damaligen Konformitätserklärung ein Aspekt übersehen wurde.

    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

  • :62:
    für die Hilfestellungen!

    ..jetzt noch ein paar Antworten dazu:

    - In der Dokumentation ist nicht viel zu finden, außer dass zu Rüst- und Instandhaltungsaufgaben nur "unterwiesenes Fachpersonal" eingesetzt werden darf. Vorlagen oder Beschreibungen zu den Abläufen existieren nicht.
    - Der schriftliche Komentar der BG steht noch aus, von Regress- oder Schadensersatzzahlungen war aber (bisher) nicht die Rede
    - Die MAschine soll in jedem Falle nachgerüstet werden, was aber wie beschrieben nicht so einfach sein wird
    - Das ganze wird leider noch durch die Tatsache erschwert, dass die Maschine "Sondermaschinenbau" ist und ziemlich sicher einzigartig
    - Die Konformitätserklärung wurde im Januar 2000 erstellt, von daher greift die EN 12417 nicht. Die zu dem Zeitpunkt gültige Maschinenrichtlinie bzw. EN-Normen habe ich leider nicht.

    Grüße

    Mikey

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