Umbau Gelenkarmpresse

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  • Hallo zusammen:

    ich bin gerade dabei meine Praktikumsarbeit zu erstellen, und "hänge" da an 2 stellen.

    Thema der Arbeit: sicherheitstechnischer Umbau einer Presse.

    1. Frage: Habe hierbei eine objektorientierte GE am Arbeitsmittel also an der Presse durchgeführt.

    ( Systemabgrenzung ). Ist das soweit in Ordnung?

    2. Frage: Bei der Beurteilung habe ich 4 manuelle GF aufgeführt und diese anhand der Risikomatrix mit Ampelzuordnung bewertet.

    1.manuell abstehende Maschinenbauteile - Sturz, stolpern

    2.manuell abstehende Maschinenbauteile -Teile mit gefährlichen Oberflächen und Formen

    3.manuell freie Bewegung der Zylinder während der Pressvorgangs -kontrolliert bewegte, ungeschützte Maschinenteile

    4.manuell ungesichertes Produkt beim Pressvorgang -unkontrolliert bewegte Teile

    Gibt es dazu irgendwelchen Normen, Richtlinien, oder Regeln um die Gefährdungen zu untermauern oder denkt ihr

    die Risikomatrix reich alleine? Habe in der BGR500 Anhang2.3,BGI 547, und BGI 551 nichts wirklich gefunden.

    Die Maschine ist marke Eigenbau und ca. 2Jahre alt.

    Habe vor, die Maschine im Gefahrenbereich zu Umhausen um den MA un Dritte zu schützen, Zweihandschaltung usw.


    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!!!!!

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  • Hallo,
    für ungeschützt bewegte Maschinenteile würde ich die DIN 13857 erwähnen und beachten (Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen......)
    Gruß Henry

  • Servus,

    Ich würde am dem Punkt "höllisch" aufpassen, wo es darum geht festzulegen ob es sich um eine GBU an einer CE gekennzeichneten -also zunächst mal als konform zu vermutenden- Maschine geht, oder um den Umbau -wahrscheinlich wesentlicher Merkmale- einer entsprechend dann noch auf Konformität zu bewertenden Maschine.

    In letzterem Fall spielt die Maschinenrichtlinie und die Risikountersuchung nach EN 12100 die Hauptrolle, und die objektorientierte GBU nach Arbeitsschutzrecht ist dem nachgelagert. Das kann im dümmsten aller Fälle dazu führen, dass man im Sifa-Praktikum das Thema verfehlt, bzw. dass das Thema einen erschlägt.

    Ich würde dafür plädieren mit dem Tutor Rücksprache zu halten, um die Problematik sinnvoll einzugrenzen.

    Gruss, Chrimu

    Das Weltall ist groß.., besonders oben!" ( Wilhelm Busch, 1832-1908 )

  • Hallo zusammen,

    erstmal vielen Dank für euer Bemühen mir bei dieser Problematik zu helfen.

    ich habe mich verschrieben, die Maschine ist 20 Jahre alt, hat also kein CE-Zeichen
    oder sonstiges. In diesem Fall hat die Maschine sozusagen eine Bestandsschutz, oder?
    ( dieser gilt aber nach dem Umbau nicht mehr, oder)?
    Durch mein Praktikumsthema mag ich die Maschine auf "Stand der Technik" bringen.
    Die Maschine soll nach dem Umbau von der Firma, welche den Umbau vornimmt auch zertifiziert werden,
    was aber nicht als Praktikumsthema vereinbart ist.

    Werde mich hierbei mit meiner Aufsichtsperson in Verbindung setzen um dies zu klären.

    Ich habe nur nicht die einschlägigen Normen und Richtlinien für Pressen gefunden um diese bei der Risikoermittlung
    als Grund anzugeben.

    Also bei dieser Maschine sind relevant:

    Maschinenrichtlinie, DIN 12100, BGR 500 ist das korrekt?

    Danke euch nochmals!

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  • ...In diesem Fall hat die Maschine sozusagen eine Bestandsschutz, oder?...

    Hallo Michi77,

    Bestandsschutz für Maschinen gibt es nicht! Sondern nur die Frage, welchen Vorschriften die Maschine entsprechen muss.
    Siehe hierzu:
    Klick
    Klick mich
    Klick mich auch

    Und wenn es eine wesentliche Änderungder Maschine ist, so kommt ihr um das Konformitätsbewertungsverfahren nicht herum.

    Die Maschine soll nach dem Umbau von der Firma, welche den Umbau vornimmt auch zertifiziert werden,

    Warum wollt ihr die Maschine zertifizieren lassen? Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren ist doch ausreichend?

    Also bei dieser Maschine sind relevant:

    Maschinenrichtlinie, DIN 12100, BGR 500 ist das korrekt?

    Und dann noch die Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere Anhang 1. Die Unfallverhütungsvorschrift zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme. Die Richtlinie zu Mindestvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (2009/104/EG). Andere?

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo noch einmal,
    Also nochmals eine kurze Zusammenfassung.
    Da das Baujahr der Maschine vor 1995 liegt, gilt bislang nur die Betriebssicherheitsverordnung.

    Nach dem Umbau muss die Maschine laut Maschinenrichtlinie einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Das macht denke ich mal ja dann derjenige, der
    die Maschine umbaut, oder? Da es sich hier alleinig um eine sicherheitstechnischen Umbau , wird die Maschine nach dem Umbau nicht als Neumaschine gesehen ( keine wesentlichen Veränderungen) also ist eine CE- Zertifizierung nicht notwendig.

    Im Handlungsschritt Analyse suche ich also nach den Gefährdungen ( in meinem Fall 4x manuell) und untermauere diese mit der Betriebssicherheitsverordnung, BGR500, BGI724 usw.

    Aber wo fließen die Gesetze, Vorschriften usw. die nach dem Umbau gelten ein?
    Im Handlungsschritt Wirkungskontrolle? Also ich beschreibe das ich die Maschine auf die jetzt geltenden Vorschriften und Regeln überprüft habe?

    Das ist echt gar nicht so einfach, also Azubi in Sachen Sicherheit.

    Ich hoffe ich liege jetzt nicht komplett falsch....

    Gruß Michael

  • Hallo Michi77,

    Da das Baujahr der Maschine vor 1995 liegt, gilt bislang nur die Betriebssicherheitsverordnung.

    Nein. Siehe bereits gegebene Antworten.

    Nach dem Umbau muss die Maschine laut Maschinenrichtlinie einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Das macht denke ich mal ja dann derjenige, der die Maschine umbaut, oder?

    Das ist von der Vertragslage bei der Auftragserteilung abhängig. Konsequenterweise sollte es bei der Auftragserteilung explizit geklärt werden. Einen Automatismus gibt es dabei nicht. Die Aufsichtsbehörden werden sich zuerst einmal an den Eigentümer / Besitzer / Betreiber halten. Und dann wird geprüft werden, wer die Maschine (nach dem Umbau) in Verkehr gebracht hat.

    Da es sich hier alleinig um eine sicherheitstechnischen Umbau , wird die Maschine nach dem Umbau nicht als Neumaschine gesehen ( keine wesentlichen Veränderungen) also ist eine CE- Zertifizierung nicht notwendig.

    Es gibt ja auch keine CE-Zertifizierung. Nur ein Konformitätsbewertungsverfahren. ;)

    Aber wo fließen die Gesetze, Vorschriften usw. die nach dem Umbau gelten ein?

    In die Beurteilung nach §3(1) BetrSichV oder nach Anhang 1 der Maschinenrichtlinie.

    Das ist echt gar nicht so einfach, also Azubi in Sachen Sicherheit.

    Das wird sich auch nach der Ausbildung nicht ändern. :D

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo nochmals,

    habe nun nochmals ein wenig recherchiert:
    Da die Erstinbetriebnahme der Maschine Vor 1995 liegt, unterliegt sie der wie oben gennant der Betriebssicherheitsverordnung insbesondere Anhang1 und
    den damaligen UVV en z.B VBG7n 5.2 und 2009/104/EG.
    Da es sich hiebei einzig allein um einen sicherheitstechnischen Umbau handelt aus welchem keine weiteren Gefährdungen ausgehen, ist dies ein Umbau
    "ohne wesentlich Veränderung" und somit gilt nach dem Umbau wieder die Betriebssicherheitsverordnung.
    Liege ich nun richtig?
    Aber was ist mit der Maschinenrichtlinie? Tu mir da ehrlichgesagt etwas schwer damit. Diese gilt doch erst für Maschinen ab 1995 oder vor 1995 aber dann nach
    einem Umbau mit "wesentlicher Veränderung" oder?

    puhhh, mir brennt der Kopf!!!!!!!!!

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