Gefährliche Arbeiten

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  • In der neuen BGR A1 ist ja eine Definition zu gefährlichen Arbeiten vorhanden. In der Baustellenverordnung gibt es ebenfalls Erläuterungen und Beispiele dazu....

    Meine Frage: Kann man Arbeiten im Straßenverkehr auch unter gefährlichen Arbeiten einstufen? Gerade im Störungsdienst Fernwärme/Wasser usw. im Straßenbereich stellt sich mir die Frage, ob man Ein-Mann-Teams überhaupt einsetzen darf/kann/sollte...

    Kann mir da jemand weiterhelfen???

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo McStorm,

    dein Freund heisst BaustellV = Baustellenverodnung ,

    Im Anhang 2 findest du dann die definition was gefährliche Arbeiten sind, desweiteren sollte es auch in der RSA und ZTVSA alles drinstehen.

    Gruß Toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Hallo Toni,

    der Anhang ist mir wohl bekannt, nur zielte meine Frage eher auf die neue BGR A1 ab. Hier steht geschrieben, dass gefährliche Arbeiten grundsätzlich nicht alleine durchgeführt werden sollten.

    Kann ich jetzt für unseren Betreib gefährliche Arbeiten auch speziell definieren, sprich kann ich z.B. sagen, dass Arbeiten im Straßenbereich nachts nur im Team auszuführen sind?

    Weiterführend: Warum lassen eingige Betriebe solche Arbeiten auch alleine zu, andere wieder nicht. Ich würde bei einer Grundsatzentscheidung immer zu 2 Leuten tendieren! Andere Meinungen oder Erfahrungen aus der Praxis?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Mcstorm,

    da könntest du ja dann eine gefährdungsbeurteilung für die einzelnen arbeiten düchrführen, es ist ja nicht zwingend notwendig wenn jemand im strassenbereich arbeitet das noch eine zweite person hinzu kommt, allerdings sehe ich das so wie du das wenn arbeiten im fahrbahnbereich durchgeführt werden immer eine zweite person dabei sein sollte.

    Ich kenne die problematik ja selber.................da wird man abends zu störung gerufen weil man davon ausgeht das die anschlußleitung im hausbereich defekt ist und auf einmal stellt man fest das in der strasse ein rohrbruch ist und da hat man ein problem wenn man alleine unterwegs ist.
    Wir haben für uns entschieden das bei abendlichen störungen prinzipiell immer 2 leute rausfahren entweder 2 monteure oder monteur und bereitschaftsmeister.

    tagsüber sollte der monteuer dann wenn es im fahrbahnbereich eine störung gibt um verstärkung rufen.

    gruß toni

  • Servus toni,

    alles schön und gut. Demnach ist wie bei allen Sachen der Vorgesetzte in der Verantwortung.
    Aber gerade wir als Sifas sind ja für deren Beratung.
    Ich steh momentan in dem Zwiespalt, reicht es wenn ich in der jährl. Sicherheitsunterweisung diesen Punkt thematisiere oder ist es doch besser in einer Betriebsanweisung dies zu bestimmen?
    Wie haltet Ihr das?

    Gruß

    HEB

    der NRWler aus Franken

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wir haben das in einer VA beschrieben und haben dabei für unseren Betrieb festgelegt das bei Nachtarbeiten es immer besser ist mit 2 Personen zur Einsatzstelle zu fahren.

    Kläre das am besten mit den Verantwortlichen ab.

    • Offizieller Beitrag

    ... ja,
    leider ist es zunehmend üblich geworden, arbeitskräfte an allen ecken und kanten einzusparen. Und das nicht zuletzt auf kosten der arbeitssicherheit.

    Eines dürfte unbestritten bleiben: da wo es die vorschriften fordern (z.b. bei der begehung von schächten, kanälen usw.), sollte man als sifa auch keine luft ranlassen, und keine alleinarbeit zulassen.

    Leider musste ich aber auch schon in meinem wirkungsbereich feststellen, dass es firmen gibt, die aus kostengründen und um als billigster anbieter aufträge zu bekommen, an dieser stelle sparen.

    Als unternehmer könnte ich da nachts keine stunde ruhig schlafen.

    Schwierig wird es mit der argumentation für einen "zweiten mann", wenn ich bei einigen meiner verantwortlichen keinen paragrafen irgendeiner vorschrift zitieren kann. Hier hilft nur aufklärung, überzeugung und konsequenz und auch eine gewisse kompromisbereitschaft.

    Wichtigstes instrument in diesem zusammenhang ist wirklich die GEFÄHRDUNGBEURTEILUNG.
    Wenn der verantwortliche begreift, dass ihm diese beurteilung hilft , die problem- und schwachstellen zu erkennen und darausfolgend, mit fachlicher unterstützung durch die sifa, maßnahmen im sinne seines anliegens ergriffen werden können, dann könnte man die problematik etwas entschärfen. Hier ist natürlich das fachwissen und das betriebsinterne insider-wissen der sifa gefragt.

    Ich habe es beispielsweise bei mir so gehandhabt, das mir erst einmal "ordentliche" gefährdungsbeurteilungen vorgelegt wurden. Häufig wurden nur formell die punkte abgehakt. Da waren dann gemeinsame überarbeitungen erforderlich. Bei einigen verantwortlichen kam es dann auch zu "aha-effekten", weil sie bis dahin manche dinge gar nicht so gesehen oder gewusst haben, obwohl sie eigentlich alle möglichkeiten und voraussetzungen hatten, das richtig zu machen.

    Einen großen schritt in dieser frage weiter gekommen bin ich schließlich auch dadurch, dass ich dann mit den verantwortlichen und mit den betroffenen mitarbeitern einen "positiv-katalog" (arbeitsanweisung) festgelegt habe. Was heißt das?:
    Bei den umfangreichen aufgaben der mitarbeiter sind häufig viele dabei, die dazu gehören, aber eigentlich gar nicht "gefährlich" sind und allein gemacht werden könnten. Z.b. wenn ich jemanden beauftrage, außerhalb der dienstzeit (wochenende usw.) die funktion einer baustellenampel zu prüfen oder nachsehen lasse, ob nach heftigen winden noch alle schilder, zäune und baken stehen. Ob das wiederherichten einer defekten absperrung dann auch noch allein gemacht werden kann, muss mit dem verantwortlichen abgestimmt werden.
    Man kann somit sicherlich eine reihe von arbeiten aufführen, bei denen aus der gefährdungsbeurteilung hervorgeht, das ein gefährdungsrisiko sehr gering ist.
    Genau diese arbeiten werden in einem "katalog" aufgeführt. Und ausschließlich diese arbeiten, die in diesem katalog aufgeführt wurden, dürfen auch allein gemacht werden. Alle anderen arbeiten, die anfallen oder sich ergeben, und die nicht in diesem katalog stehen, dürfen nur mindestens zu zweit erledigt werden. Das erfordert im ersten moment auch noch ein wenig umorganisation in der arbeitsaufteilung und es ist dann noch zu regeln, wer, wann worüber und von wem informiert wird und wann die arbeiten mit wem durchgeführt werden können usw. usw.

    Wenn es sich wirklich nicht anders regeln läßt, müssen dann aber auch die üblichen mechanismen für einen alleinarbeitsplatz, wie z.b. regelmäßige meldepflicht, personen-notsignalanlagen u.ä. vorgesehen werden.

    peter

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner-von-Siemens zugeschrieben)

  • Servus,

    habe Gestern mit unserer BG telefoniert, hier kam der Hinweis auf die BGV A1 §8 und auf die BGR 139 (Personennotruf). Meiner Meinung nach beschreibt die BGR 139 recht treffend, wann nicht alleine gearbeitet werden darf.
    Und für alle anderen Geschichten -> Gefährdungsbeurteilung....
    leider keine Liste der Arbeiten die man abhaken kann }-:)

    HEB

    der NRWler aus Franken