Überwachungsbedürftiges Druckgerät?

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  • Moin zusammen,

    ich hab da wieder einmal eine Frage an die Experten.

    Wir verwenden im Gleisbau manchmal einen sogenannten Wärmewagen. Mit diesem Wagen werden über mehrere Gasbrenner die Schienen immer dann angewärmt, wenn die herrschenden Temperaturen das normale Verschweißen zweier Schienen (der Stahl hat sich durch die Kälte zu weit zusammengezogen, die Schiene ist somit zu kurz für eine korrekte Verschweißung mit der nächsten Schiene) nicht erlauben.

    Das Gas kommt aus mehreren auf dem Wärmewagen mitgeführten Gasflaschen (max. 6 St. gleichzeitig), die mittels Schlauchleitungen mit den Brennern verbunden werden.

    Jetzt meine Frage: Ist so ein Wärmewagen ein überwachungsbedürftiges Druckgerät?

    Ich denke: nein. Begründung: Der Wagen besteht (vereinfacht beschrieben) aus Brennern, Gasleitungen, Bedienerpult und und einer Aufnahmevorrichtung für übliche Gasflaschen - hat aber keinen eigenen Druckbehälter.

    Seht Ihr das auch so, oder habe ich etwas übersehen?

    Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von nj1964 (2. Juli 2013 um 06:51)

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  • Sehe ich auch so. Der Wagen selbst ist kein überwachungsbedürftiges Druckgerät.
    Es greifen die "normalen" Regelungen der BGV D34.

    Bei den hü-Gasflaschen (Tauschflaschen) werden die notwendigen Prüfungen vom Befüller durchgeführt, bei Eigentumsflaschen kann das aber anders aussehen!

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

  • Hallo nj,

    wenn ihr an den Gasflaschen technisch nichts geändert habt, sind diese nicht überwachungspflichtig. Evtl. ist das Gefährt ein Arbeitsmittel, dass geprüft werden sollte, weil vorab eine GB erstellt wurde?

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

  • Moin zusammen,

    danke für Eure schnellen Antworten.

    Es ist so, wie ihr es voraussetzt. Die Gasflaschen sind stinknormale Tauschflaschen an denen wir nix verändern, zudem wird der Wagen jährlich geprüft.

    Nochmals Danke.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

  • Wie schon die Vorschreiber, sehe ich das Gefährt nicht als überwachungspflichtiges Druckgerät an.
    Allerdings kann ich gewisse Parallelen zu einem Wohnmobil oder Wohnwagen sehen und da ist ja alle 2 Jahre eine "Gasprüfung" fällig.
    Diese erfolgt nach DVGW - Arbeitsblatt G 607 "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen". Das Merkblatt trifft auf den Wärmewagen nicht zu (siehe Geltungsbereich), aber als Anhaltspunkt für den Stand der Technik halte ich das Arbeitsblatt für sinnvoll und ein Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung dürfte der Wärmewagen ja sein. Über die Gefährdungsbeurteilung würde ich somit zu einer Prüfpflicht analog Arbeitsblatt G 607 kommen, mit einem Prüfintervall von mindestens jährlicher Überprüfung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • @ tiefflieger,

    Moin,

    so machen wir das auch. Die jährliche Prüfung des Wagens umfasst auch die gasführenden, fest angebrachten Leitungen.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.