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  • Hallo,


    das Bedienen der Hebebühne ist mit bestandteil der Ausbildung zum KFz Mechaniker. Somit sind dann die Mitarbeiter darin auch UNterwiesen und werden auch wenn eine neue kommt in der Regel vom Kundendienstmonteur darin unterwiesen. Dieses kann man dann schriftlich fixieren und als Unterweisung dokumentieren würd ich sagen.


    Grüße aus Neuwied

  • Moin !
    Zitat BGI 751-2 (Seite 4):
    Wer darf die Hebebühne bedienen? Hebebühnen dürfen nur von
    Personen bedient werden,
    ❍ die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    ❍ in der Bedienung unterwiesen sind und
    ❍ die ihre Befähigung dem Unternehmer nachgewiesen haben und schriftlich beauftragt wurden.

    http://www.bghm.de/uploads/tx_ttp…GI_751-2_01.pdf

    Man wird aus meiner Erfahrung wohl kaum Werkstätten finden, die das sauber dokumentiert haben...


    Gruss vom Thomas

    Neueste Studien der EU kommen zu eindeutigem Ergebnis: "Man steckt halt nicht drin...!"

    Einmal editiert, zuletzt von ToBi (28. Juni 2013 um 09:03)

  • Tach,

    genauso ist es, wie ToBi gesagt hat.

    Doch nebenbei: Wer hat denn schon mal in einer Kfz-Werkstatt eine entsprechende Beauftragung gesehen? Ich noch nicht, da heißt es höchsten: da ist das Ding, da sind die Knöpfe und mache keine Dellen ins Bodenblech. :D

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    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)