Hakensicherung grundsätzlich erforderlich ja/nein?

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  • Moin zusammen,

    ich hab da mal wieder ein Problem für Euch Experten.

    Wir haben, speziell im Gleisbau, die Situation, dass an den Baggern dort häufiger Ketten verwendet werden, deren Haken keine Hakensicherung (mehr) besitzen. Die angeschlagenen Lasten werden nicht sehr hoch (max. etwa hüfthoch) gehoben.

    Einerseits besteht ohne Sicherung natürlich nicht dieselbe Sicherheit wie mit Sicherung, andererseits gab es bisher keine Unfälle, bei denen die fehlende Hakensicherung ursächlich gewesen wäre. Meine Suche im Vorschriftendschungel und natürlich der Suchfunktion hat mich auch nicht wirklich schlauer gemacht (vielleicht hab ich auch mal wieder an der falschen Stelle gesucht). Sollte einer von Euch die entsprechende Vorschrift parat haben, wäre ich dankbar, wenn er mich an seiner Weisheit teilhaben läßt.

    Vielleicht gibt es ja auch (wieder mal) gar keine eindutige Regelung, sodass die Zauberworte (wieder mal) Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung heißen.

    Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

    Gruß aus dem Norden

    nj 1964

    Planung bedeutet den Zufall durch den Irrtum zu ersetzen.

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  • Hallo nj1964,

    was hältst du denn von der EU-Richtlinie 2009/104/, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit?

    Dort steht:
    ...
    Artikel 4
    Vorschriften für Arbeitsmittel
    (1) Unbeschadet des Artikels 3 beschafft sich der Arbeitgeber Arbeitsmittel bzw. benutzt Arbeitsmittel, die,
    a) sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden,
    i) den Bestimmungen aller geltenden einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen;
    ii) den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist;
    b) sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen;
    c) im Fall besonderer Arbeitsmittel, die den Vorschriften des Anhangs I Nummer 3 unterliegen und den Arbeitnehmern am 5. Dezember 1998 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, unbeschadet Buchstabe a Ziffer i und abweichend von Buchstabe a Ziffer ii und von Buchstabe b spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen.
    (2) Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung durch entsprechende Wartung auf einem Niveau gehalten werden, das sicherstellt, dass sie Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b entsprechen.
    ...

    Damit ist nach meiner Auffassung der Einsatz beschädigter/unvollständiger Kranhaken nicht zulässig.


    ...Einerseits besteht ohne Sicherung natürlich nicht dieselbe Sicherheit wie mit Sicherung, andererseits gab es bisher keine Unfälle, bei denen die fehlende Hakensicherung ursächlich gewesen wäre...

    Muss ja auch nicht sein. :cursing:
    Oder brauchst du immer zuerst "Blut auf dem Boden"? (Anm.: Bei uns heißt es von einem, der keine Ahnung hat: he saw no blood on the floor... ;) )

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

  • Hallo nj1964,

    Schau mal in die DIN 15106 "Lasthaken für Hebezeuge; Hakenmaulsicherung für Einfachhaken" sowie DIN 685 Teil2 "Sicherheitstechnische Anforderungen"
    Wenn es Mehrfach-Ketten sind müssen keine Hackenmaulsicherungen vorhanden sein... ausser sie waren mal vorhanden.
    Du hast es ja schon selber gesagt... Gefährdungsbeurteilung, etc. ;)

    Ich hatte übrigens bei einem Unternehmen einen Unfall wegen einer defekten Hakenmaulsicherung. Seither empfehle ich die Aussortierung aller Haken ohne, bzw. mit defekter Sicherung

    E:Falsches durchgestrichen, s. Beitrag von landy51

    Respekt, Verständnis, Akzeptanz, Wertschätzung und Mitgefühl

    Einmal editiert, zuletzt von bauco (11. Juni 2013 um 19:43)

  • Vielleicht hilft Dir das hier weiter. In der BGI 556 Anschläger steht deren Notwendigkeit in Kapitel 16 - Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen und in der BGI 876 Seile Ketten steht es unter Kapitel 5 Lasthaken. Außerdem sind die Lasthaken bzw. Lastaufnahmemittel baumustergeprüft, und wenn was fehlt, abgenutzt oder deformiert ist, ist Ende Aliente (8-) Die defekten Lastaufnahmemittel sind dann dauerhaft der Benutzung zu entziehen. Die regelmäßige Prüfung min. jährlich nicht zu vergessen. Ein Lastabsturz ist keine schöne Sache, auch nicht aus Hüfthöhe.

    ... kuck hin was de machst! --> Obacht geben - länger leben!

  • Hallo landy51,

    in der BGI 556 wird von Kranhaken gesprochen. Nur wenn die Gefahr einer Schlaffkette droht muss einé Sicherung bei Anschlagketten vorhanden sein.
    Aber 100%ig, dass Du die BGI 876 Kap. 5 nochmal erwähnst. Die habe ich glatt unterschlagen... dort steht tatsächlich das am Haken eine Sicherung vorhanden sein muss.
    Ich revidiere meine Aussage das bei Mehrfachketten keine Sicherung notwendig ist und Danke Dir!

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