Transport Spraydosen

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  • Hallo,

    mich bedrückt schon eine Weile das Thema Transport von Spraydosen. Wir haben bei uns eine Low Quantity Box, mit der wir z. B.: WD 40 transportieren. Brauche ich dafür ein zwangsbelüftetes Fahrzeug?


    Vielen Dank im Vorraus

    Andy

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  • Schau mal unter "Kleinmengenregelung" z. B. bei der BG Bau. Wenn Du die Spraydosen im Laderaum transportierst und Du keine Belüftung hast, müssen die Türen mit entsprechenden Warn-/ Hinweisaufklebern versehen sein... z. B. "Achtung. Keine Belüftung. Vorsichtig öffnen." . Die GFB und Unterweisung der Fahrer gehört natürlich obligatorisch dazu ;) Ggf. werden Zusatzausstattung notwendig, z. B. 2kg Pulverfeuerlöscher...

    Schau hier mal: http://www.bgbau-medien.de/bau/f_transp/4.htm
    und hier nochmal als pdf: http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/f_transp.pdf

    Gruß

    Jens

    "... das kannste schon so machen aber dann ist es halt kacke!"

    "Wenn das die Lösung ist, dann will ich mein Problem zurück!" (Rockband Haudegen)

  • mich bedrückt schon eine Weile das Thema Transport von Spraydosen. Wir haben bei uns eine Low Quantity Box, mit der wir z. B.: WD 40 transportieren. Brauche ich dafür ein zwangsbelüftetes Fahrzeug?

    Zu welchem 'Zweck werden die Sprühdosen transportiert?

    Bei Verwendung zu Wartungszwecken:
    Wenn die Sprühdosen für Wartungszwecke etc. mitgeführt werden, also zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, fallen diese unter die Freistellungsregelung 1.1.3.1 Buchst. c, ADR.
    Eine Belüftung ist beim Transport von Druckgaspackungen UN 1950 nicht erforderlich (in Tabelle 3, Spalte 18 ist die CV36 nicht aufgeführt, die freisetzbaren Mengen sind zu gering).
    Allerdings ist auch im Fahrzeug darauf zu achten, das die Spraydosen gemäß den Verwendungshinweisen des Herstellers keinen hohen Temperaturen ausgesetzt werden.
    Auch kann es sinnvoll sein, die Dosen durch Wiederaufsetzen des Deckels von unbeabsichtigter Betätigung zu schützen.

    Die LQ-Box ist auf jeden Fall eine klasse Idee, auch wenn unter den genannten Voraussetzungen des 1.1.3.1 c) nicht zwingend erforderlich.

    Hier noch eine kleine aktuelle(!) Info des MWVLW RLP zum Gefahrguttransport im Handwerk: http://www.mwvlw.rlp.de/icc/internet/m…11111111111.pdf Korrektur: http://www.isim.rlp.de/verkehr/verkehrssicherheit/gefahrgut/

    Beste Grüße,
    Udo

    Sapere aude!
    (Horaz)

    Einmal editiert, zuletzt von Safety-Officer (3. April 2013 um 17:39)

  • Hallo,

    ergänzen möchte ich noch, dass die "Spraydosen" nur mit Schutzkappe transportiert werden dürfen. Ist eigentlich ja klar, wird aber oft nicht beachtet (meine Erfahrung).

    Bei teilentleerten Dosen ergibt sich dies aus:
    Technische Richtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle – TR Abfälle 002 –
    ...
    11. Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), bei denen die Schutzkappe fehlt oder die eingedrückt aber noch dicht sind, dürfen nur in Fässern, Kanistern oder Kisten aus Pappe (z. B. „4GW“) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte und nicht funktionsfähige Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der Klasse 2 Ziffer 5F, die entzündbare Gase enthalten, können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
    – Die Druckgaspackungen sind in Pappkisten einzusetzen, daß eine Bewegung der Druckgaspackungen und eine Belastung der Ventile vermieden wird.
    – Die Pappkisten müssen nach Anhang A.5 der Anlage A zum ADR bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. Es gelten die Anforderungen der Verpackungsgruppe II.

    ...

    Gruß, Niko.

    - Bei Gefahr im Verzug ist körperliche Abwesenheit besser als Geistesgegenwart -

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